Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2025, GZ **-48, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und unter Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Untersuchungshaft des A* dessen sofortige Enthaftung angeordnet.
Begründung:
Über den am 3. Juli 2024 in Montenegro in Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen, am 14. Februar 2025 nach Österreich ausgelieferten (ON 2.1 26.5; ON 2.156), am ** geborenen serbischen Staatsangehörigen A* wurde nach dessen Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am selben Tag (ON 2.158.2)-dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.209)-am 15. Februar 2025 wegen des dringenden Verdachts der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 1 und 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a und lit b StPO) die Untersuchungshaft verhängt (ON 2.160; 2.161), die in der Folge mit Beschluss vom 3. März 2025 (ON 13), 3. April 2025 (ON 23), 2. Juni 2025 (ON 33; bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Juni 2025, AZ 30 Bs 156/25y) und 6. August 2025 (ON 41) nach Entfall des Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr wegen Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) und Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO) fortgesetzt wurde.
In der über Enthaftungsantrag des Genannten (ON 42.2) am 20. August 2025 durchgeführten Haftverhandlung ordnete das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen an (ON 47, ON 48).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung erhobene (ON 47, 2), zu ON 46.2 ausgeführte Beschwerde des A*, in der gestützt auf § 178 Abs 2 StPO die Verletzung des Beschleunigungsgebots und eine unzulässige Überschreitung der Sechsmonatsfrist behauptet und die Enthaftung des Beschuldigten begehrt wird.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung von dem vom Erstgericht angenommenen dringenden, unter das Verbrechen des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG (I./) und das Verbrechen des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG (II./) zu subsumierenden, Tatverdacht aus,
A* habe in ** und andernorts im Zeitraum November/Dezember 2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm unter anderem die im Spruch genannten, bereits abgesondert verurteilten Mittäter und weitere bisher unbekannte Mittäter angehören, B* zu nachfolgenden Handlungen bestimmt, nämlich vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin (beinhaltend zumindest 12,35 % Diacetylmorphin), Kokain (beinhaltend zumindest 64 % Cocain) und Cannabisharz (beinhaltend zumindest 30,4 % THCA und 2,33 % Delta-9-THC, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
I./ aus anderen Ländern aus- und nach Österreich einzuführen,
A./ indem er ihn anwies, dieses von ** nach ** zu verschicken, nämlich
1./ am 29. November 2022 500 Gramm Cannabisharz;
2./ am 12. Dezember 2022 10 Kilogramm Cannabisharz;
3./ am 15. Dezember 2022 9,6 Kilogramm Cannabisharz;
B./ am 21. Dezember 2022 1.000 Gramm Heroin und 1.000 Gramm Kokain, indem er diesen anwies, es mit dem Zug von ** nach ** zu transportieren;
II./ anderen zu überlassen, und zwar
A./ am 29. November 2022 die unter Punkt I./A./1./ genannte Menge, indem er ihn anwies, diese an C* zu übergeben;
B./ die unter Punkt I./B./ genannten Mengen, indem er ihn anwies,
1./ am 21. Dezember 2022 1.000 Gramm Kokain und 500 Gramm Heroin zu einem Gesamtpreis von 43.000 Euro und
2./ am 21. Dezember 2022 500 Gramm Heroin an einen unbekannten Täter zu verkaufen,
wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Absatz 2 Z 2 SMG verurteilt worden ist (ON 2.30.3).
Diese-vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte-verdichtete Verdachtslage gründet auf die vom Beschwerdegericht bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2025, AZ 30 Bs 156/25y, dargelegten Erwägungen (ON 36.3, 4 ff), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Mögen auch unverändert die vom Erstgericht angezogenen Haftgründe vorliegen, legt die Beschwerde zutreffend dar, dass die für eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Ablauf der Sechsmonatsfrist mit 15. August 2025 in § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Wie bereits in der zuvor zitierten Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgeführt, müssen sich die Ermittlungserschwernisse auf genau jene Tatvorwürfe beziehen, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend eingestuft wird ( Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 178 Rz 11; 13 Os 91/13a).
Gegenständlich sind die Ermittlungen zu den hafttragenden Tatvorwürfen abgeschlossen. Es wird – wie auch vom Erstgericht dargelegt – lediglich auf die Erledigung eines nachträglichen Auslieferungsersuchens, dem neu hervorgekommene, mutmaßlich im Zeitraum August 2020 bis März 2021 in ** und Spanien verwirklichte Verbrechen nach dem SMG zugrunde liegen (siehe Anordnung der Festnahme ON 22), zugewartet.
Am Fehlen der Voraussetzungen für eine Überschreitung der Frist des § 178 Abs 2 StPO vermögen weder die vom Erstgericht angestellten, im Widerspruch zu der – für den Fall der Annahme einer Tat im Sinn des Prozessrechts (RIS-Justiz RS0113754) nicht gebotenen - Erwirkung einer Nachtragsauslieferung (ON 1.246) stehenden (13 Os 90/25x) Erwägungen zur Annahme einer (derzeit bereits in Ermangelung einer Überschneidung der Deliktszeiträume nicht indizierten) tatbestandlichen Handlungseinheit (siehe dazu RIS-Justiz RS0122006; ua 13 Os 115/24x) und der damit einhergehenden Problematik einer Doppelverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO) für den Fall einer rechtswirksamen Erledigung der aktuell verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe etwas zu ändern noch die Inaussichtstellung einer zeitnahen Erledigung des Rechtshilfeersuchens (ON 44.2).
In Stattgebung der Beschwerde war daher die sofortige Enthaftung des Beschuldigten anzuordnen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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