Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenA* und andere wegen § 288 Abs 1 und 4 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2025, GZ **-43 (S 11) , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme zurückgewiesen.
Begründung
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (im Weiteren: WKStA) führt zu AZ ** jeweils wegen § 288 Abs 1 und 4 StGB - seit 20. Februar 2025 - ein Ermittlungsverfahren gegen A* (ON 1.1; ON 9) und - seit 11. März 2025 – gegen B* (ON 1.10; ON 26).
Am 8. April 2025 ordnete die WKStA (unter Punkt I./ der ON 43) gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme folgender Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten an:
Datenträger und darauf gespeicherte Daten sowie bereits davon hergestellte Sicherungskopien (§ 109 Z 2a lit a StPO), die ein oder mehrere Hinweisgeber der Untersuchungskommission gemäß § 8 BMG (sog. „C*-D*“) übergeben haben (Laptop, externe Festplatte und USB-Sticks, die mutmaßlich Mag. E* zuzuordnen sind; vgl. ON 36, ON 37, ON 39).
Zur in der Entscheidung näher beschriebenen Datenkategorien, Dateninhalte und Zeiträume wird auf diese verwiesen.
Zugleich ordnete die F* (unter Punkt II./ der ON 43) die Aufbereitung (§§ 109 Z 2b, 115h Abs 1 StPO) und Auswertung von Daten (§ 115i Abs 1 erster Satz StPO) an.
Mit dem im Spruch angeführten Beschluss bewilligte das Erstgericht die Anordnung der WKStA in ihrem Punkt I./ aus den in der Anordnung angeführten Gründen (ON 43 S 11).
Gegen die gerichtliche Bewilligung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B*.
Das Erstgericht gehe davon aus, das die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht vorliege. Auch die F* lege in ihrer Begründung der Anordnung offen, dass sie die Rechtsmeinung vertrete, dass eine Bewilligung dieser Maßnahme gesetzlich nicht erforderlich sei (zumal unter anderem keine unfreiwillige Übergabe der Daten vorliege). Sie wolle sich diese Vorgehensweise aber, um einer allfälligen Nichtigkeitsanktion aus § 115j Abs 1 StPO vorzubeugen, gerichtlich absegnen lassen. Das Gesetz sehe jedoch eine vorsorgliche Bewilligung einer Beschlagnahmeanordnung von Datenträgern und Daten nicht vor. Der angefochtene Beschluss sei daher aufzuheben und der Antrag der WKStA auf Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zurückzuweisen (ON 48.2).
Die WKStA äußerte sich zur Beschwerde nicht (ON 3 im Bs-Akt).
Die Beschwerde ist im Ergebnis im Recht.
Wie im bekämpften Beschluss aktenkonform dargestellt wurden zu nicht bekannten Zeitpunkten vor dem 12. Juni 2024 Datenträger und Daten von einem oder mehreren Hinweisgebern an die Untersuchungskommission gemäß § 8 BMG (eingesetzt am 14. Dezember 2023 von Justizministerin Dr. G*, LL.M., unter dem Vorsitz von H* C*) übergeben, die mutmaßlich von Mag. E* stammen und zuvor als unauffindbar gegolten haben (ON 36, 37 und ON 38 S 24). Ein USB-Stick wurde am 16. Mai 2024 von I* (Mitarbeiter der Untersuchungskommission) der WKStA übergeben (ON 36). Am 12. Juni 2024 wurde von I* ein weiterer Datenträger der WKStA übergeben (ON 37). Diese Datenträger sind von der Untersuchungskommission um private Daten gefiltert worden (ON 36 S 2, ON 37 S 4).
Die Amtsvermerke der WKStA ON 36 und ON 37 wurden zur Zahl ** (Strafsache gegen uT wegen §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB [ON 4]) verfasst. Zu dieser Zahl teilte das BMJ am 2. August 2024 der WKStA mit, dass die von der Frau Bundesministerin für Justiz gemäß § 8 BMG eingerichtete Kommission unter dem Vorsitz von Mag. H* C*, MSc aus Eigenem die Löschung der Daten auf den ihr zur Verfügung gestellten Laptops und dem für die Kommission eingerichteten fileserver-Laufwerk „J*" vorgenommen habe. Die vom Kommissionsvorsitzenden in die Wege geleitete forensische Löschung der Laptops sei nicht durchgeführt worden und werde bis auf weiteres nicht durchgeführt, die Laptops befänden sich in der Verfügungsgewalt des Bundesministeriums für Justiz (konkret K*). Betreffend die der Kommission gemäß HSchG von Hinweisgeberinnen und -gebern übermittelten Daten(träger) sei verfügt worden, dass das K* die Datenträger künftig nach den Bestimmungen der StPO für die Oberstaatsanwaltschaft Wien bzw die fallführende(n) Staatsanwaltschaft(en) zu verwahren habe (ON 39).
Nach § 516 Abs 13 StPO sind § 111 Abs 2 und §§ 115f bis 115l idF BGBl I 157/2024 in jenen Strafverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2025 beginnen (§ 1 Abs 2 leg cit) sowie für alle Sicherstellungen gemäß § 111 Abs 2 und Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a leg cit), die ab dem 1. Jänner 2025 angeordnet werden.
Das gegenständliche Ermittlungsverfahren wurde – wie oben dargelegt - im Jahr 2025 eingeleitet, die Anordnung der WKStA datiert mit 8. April 2025. Daher ist die neue Rechtslage anzuwenden.
Der Begriff der Sicherstellungnach § 109 Z 1 lit a StPO umfasst nach der Legaldefinition - soweit hier interessierend - die Begründung tatsächlicher Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte und Daten ( Kirchbacher, StPO 15 § 109 Rz 1; Tipold/Zerbes , WK-StPO § 109 Rz 1, jeweils zur alten, im Hinblick auf den Begriff der vorläufigen Begründung der Verfügungsmacht unveränderten Rechtslage; vgl auch S 3 des Einführungserlasses vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG, GZ: 2024-0.859.242 [im Weiteren: Einführungserlass]).
Unter der neu eingeführten Ermittlungsmaßnahme der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach § 115f StPO, die als lex specialis zur Beschlagnahme/eigenständige Ermittlungsmaßnahme anzusehen ist (Bericht des Budgetausschusses, 16 der Blg zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXXVIII. GP [im Weiteren: Bericht des BA] S 13, 22; Einführungserlass S 6), wird nach der Legaldefinition des § 109 Z 2a StPO eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer Sicherstellung von
a./ Datenträgern und darauf gespeicherte Daten,
b./ Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann, oder
c./ Daten, die auf Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeichert sind (lit a und b), die zuvor nach Z 1 lit a sichergestellt wurden, zum Zweck der Auswertung von Daten, verstanden.
Auch diese Maßnahme dient damit der Begründung von Verfügungsmacht (vgl etwa Bericht des L*: „Schon die Begründung der Verfügungsmacht über einen Datenträger sowie die darauf (lokal oder extern) gespeicherten Daten soll einer gerichtlichen Bewilligung unterliegen“ [S 16; ähnlich S 10] ; … gesetzlich geregelt wird, dass der Zugriff auf Datenträger und Daten an eine richterliche Vorkontrolle geknüpft wird und ab der haptischen Wegnahme des Datenträgers jegliche Zugriffe und Zugriffsversuche durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt, nachvollziehbar und überprüfbar sind [S 9]; Einführungserlass: „Erlangt die M* … die Verfügungsmacht “ S 13).
Im Falle bereits begründeter Verfügungsmacht durch die Strafverfolgungsbehörde (etwa durch eine mögliche freiwillige Übergabe) ist eine Beschlagnahme von Daten und Datenträgern nicht notwendig (so auch Faulhammer, Die Neuregelung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach § 115f StPO – Ein Fallbeispiel, RZ 2025, S 28 [zum Beispiel des Nachbarn]). So hat konsequenterweise auch ein späterer „Widerruf“ durch Editions- und Mitwirkungsverpflichtete (etwa nach § 115g Abs 1 StPO) insofern keine unmittelbaren Auswirkungen, als die Verfügungsmacht über die Datenträger und Daten bereits hergestellt ist(vgl Erlass S 19) und sehen etwa Judikatur und Lehre zu § 112 StPO jene Person von der Sicherstellung als betroffen an, welche die unmittelbare faktische Sachherrschaft an schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger hat (OLG Wien, AZ 21 Bs 376/19a mwN).
Wie in der Begründung des bekämpften Beschlusses ohnehin angedacht (BS 6), kommt daher fallkonkret eine Beschlagnahme von Daten und Datenträgern, die sich – wie oben dargelegt - bereits in der Verfügungsmacht der ermittelnden Behörde befinden (ON 36, 37 und ON 39), nicht in Betracht.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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