Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. in A* , pA **, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, Deutschland, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Gesamtstreitwert EUR 56.000,--), hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren EUR 52.000,--), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15.04.2025, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen, die beklagte Partei hat ihre Rekurskosten endgültig selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin ist Assistenzärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe an der C*, Vorsitzende der D* sowie Vorstandsmitglied des Vereins „E*“.
Der Beklagte ist der für den Inhalt der Website ** Verantwortliche. Er veröffentlichte auf dieser Website am 12.6.2024 folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Beitrag:
[Bilder entfernt]
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung, 1. Bildnisse der Klägerin ohne ihre Einwilligung zu veröffentlichen, wenn im Begleittext eine Verbindung zwischen der Klägerin und nationalsozialistischen Ideologien
und Gräueltaten hergestellt und/oder der Klägerin unterstellt werde, sie hätte auch mit dem Töten von geborenen Menschen kein Problem, insbesondere wenn die Klägerin dabei als „Henkerin der Ungeborenen“ und/oder „Tötungsmedizinerin“ bezeichnet und/oder behauptet werde, sie würde „im Töten eine medizinische Aufgabe sehen“ und 2. eine Verbindung zwischen der Klägerin und nationalsozialistischen Ideologien und Gräueltaten zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder die Äußerung zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Klägerin hätte auch mit dem Töten von geborenen Menschen kein Problem, und/oder gleichsinnige Äußerungen zu behaupten und/oder zu verbreiten, insbesondere wenn die Klägerin dabei als „Henkerin der Ungeborenen“ und/oder „Tötungsmedizinerin“ bezeichnet und/oder behauptet werde, sie würde „im Töten eine medizinische Aufgabe sehen. Weiters soll der Beklagte verpflichtet werden, die Bildnisse der Klägerin zu beseitigen. Zuletzt wird ein Veröffentlichungs-und ein Schadenersatzbegehren nach § 87 Abs 2 UrhG gestellt. Die Klägerin bringt vor, der gesamte Beitrag sei überaus angriffig und tendenziös. Der Beklagte stelle eine Verbindung zwischen der Klägerin und nationalsozialistischen Ideologien und Gräueltaten her, wofür nicht die geringste Grundlage bestehe. Weiters werde die Klägerin als jemand hingestellt, der mit dem Töten von geborenen Menschen kein Problem habe. Einen schlimmeren Vorwurf könne man einer Medizinerin beruflich aber auch menschlich kaum machen. Mit zulässiger Kritik von Abtreibungsgegnern habe das nicht das Geringste zu tun. Vielmehr begründen diese Vorwürfe in Zusammenschau mit der Bildnisveröffentlichung eine klare Bildnisschutzverletzung iSd § 78 UrhG. Der Begleittext sei ehrenrührig und kreditschädigend iSd § 1330 Abs 1 und 2 ABGB. Dadurch werden die Persönlichkeitsrechte der Klägerin massiv verletzt. Zur Sicherung der Unterlassungs-und des Beseitigungsbegehrens stellt die Klägerin inhaltsgleiche Sicherungsanträge.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages und bringt vor, bei den verwendeten Bildern handle es sich um Ausschnitte aus einem öffentlich zugänglichen Social-Media-Account der Klägerin, die der Beklagte erlaubterweise als Zitate verwende. Der Beklagte habe ausschließlich wahre Tatsachen über die Klägerin veröffentlicht. Dass sich die Klägerin dadurch verletzt fühle, führe noch nicht dazu, dass sie einen Anspruch auf Unterlassung habe.
Mit dem angefochtenen Beschlusserließ das Erstgericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Es nahm den auf den Beschlussseiten 3 bis 7 ersichtlichen Sachverhalt als bescheinigt an und erwog rechtlich, die Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken bewirke regelmäßig nur eine bestimmte, vom Betroffenen gewünschte Öffentlichkeit. Keinesfalls müsse der Betroffene dadurch mit der Weiterverbreitung des Bildnisses auf anderen Medien rechnen. Die Klägerin werde durch den im Zusammenhang mit ihren Fotos stehenden Text mit den Gräueltaten des Nationalsozialismus in Verbindung gebracht. Der Nationalsozialismus und seine Führungsgestalten seien ausschließlich negativ und diskreditierend besetzt, weil sie untrennbar mit den Gedanken an die Verfolgung und Vernichtung politischer Gegner, an rassisch begründete Massenmorde, an die Führung von Angriffskriegen und an Kriegsverbrechen verbunden seien. Es sei daher herabwürdigend, ehrenrührig und verletze das Persönlichkeitsrecht und damit auch berechtigte Interessen iSd § 78 UrhG, wenn die Klägerin ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt werde. Sie werde im Begleittext auch als „Henkerin der Ungeborenen“ bezeichnet und es werde in den Raum gestellt, dass sie mit dem Töten geborener Menschen kein Problem hätte. Damit werde sie eindeutig strafbarer Handlungen verdächtigt und mit Handlungen in Verbindung gebracht, die ihrem und dem Anstandsgefühl ihrer Umgebung widersprechen. Art 10 EMRK schütze das Recht auf freie Meinungsäußerung. Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen jedoch nicht unter den Schutzbereich des Art 10 EMRK. Der österreichische Gesetzgeber habe sich mit §§ 96 ff StGB klar entschlossen, den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich mit Strafe zu bedrohen, unter bestimmten Bedingungen aber die Straflosigkeit vorzusehen. Ein von einem Arzt durchgeführter Schwangerschaftsabbruch sei, ob man ihn nun gutheiße, toleriere oder ablehne, ein medizinischer Eingriff. Der vom Beklagten gezogene Schluss, dass die Klägerin auch mit dem Töten geborener Menschen kein Problem hätte, sei daher ein auf nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhendes negatives Werturteil, die Bezeichnung der Klägerin als „Henkerin der Ungeborenen“ ein Wertungsexzess. Auch die Gleichsetzung der medizinischen Tätigkeit der Klägerin mit den Gräueltaten des Nationalsozialismus entbehre einer Tatsachengrundlage.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Antragsabweisung gerichteten Änderungsantrag.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Rekurswerber meint, bei der Klägerin handle es sich um eine Polit-Aktivistin, sodass eine Berichterstattung zu ihrer Person zulässig sei. Fotos seien für die Berichterstattung notwendig. Die Bilder stammen von der Facebook-Seite der Klägerin oder aus dem Internet. Darüber hinaus ist der Rekurswerber der Ansicht, er habe lediglich wahre Tatsachen behauptet, weil die Klägerin Schwangerschaftsabbrüche durchführe und dies Tötungen seien.
2.Das Erstgericht hat die Grundsätze zu § 78 UrhG und § 1330 ABGB richtig dargelegt und auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt, sodass zunächst auf die Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen wird (§ 526 Abs 3 iVm § 500a Satz 2 ZPO). Dem Rechtsmittel ist zu entgegnen wie folgt:
3.1.wie das Erstgericht richtig herausgearbeitet hat ist aus dem bloßen Umstand, dass die Klägerin ihre Fotos auf Facebook öffentlich gepostet hat, nicht abzuleiten, dass sie sich auch mit der Verwendung ihrer Fotos in einem anderen Medium einverstanden erklärt (vgl 6 Ob 14/16a mwN). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Rekurs nicht auseinander. Zudem hat der Beklagte auch andere Bilder der Klägerin aus dem Internet verwendet und mit dem inkriminierten Begleittext versehen.
3.2.Weder die Klägerin noch das Erstgericht haben dem Beklagten vorgeworfen, er habe die Klägerin als Nationalsozialist(in) bezeichnet. Vielmehr stellt sowohl das Klagsvorbringen wie auch das Sicherungsbegehren darauf ab, dass im Begleittext eine Verbindung zwischen der Klägerin und nationalsozialistischen Ideologien und Gräueltaten hergestellt wird. Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (vgl RS0031883 [T9]; 6 Ob 194/16x). Die Auslegung des Bedeutungsinhaltes der Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RS0115084).
3.3.Der Beklagte zitiert in dem inkriminierten Beitrag zunächst Dr. F* und weist darauf hin, dass dieser die Verbrechen der NAZI-Schergen untersucht und ausgewertet habe und zu diesem Fazit gekommen sei. In weiterer Folge wird eine Fotografie vom Eingang eines Konzentrationslager gezeigt und gefragt, ob, wer ungeborene Menschen vergiften, zerstückeln, absaugen und mit dem Müll entsorgen kann, mit dem Töten von geborenen Menschen ein Problem haben sollte, auch wenn der Staat das gesetzlich regelt oder sogar anordnet? Damit werden (im Sinne des Standpunktes der Klägerin) auch von der Klägerin durchgeführte gesetzlich zulässige Abtreibungen im Rahmen der Fristenlösung für den durchschnittlichen Erklärungsempfänger mit den Verbrechen gleichgesetzt, die Ärzte im Nationalsozialismus begangen haben. Dabei zieht der Beklagte ganz bewusst eine Parallele zum systematischen Massenmord an Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen zur Zeit des Nationalsozialismus, an dem Ärzte maßgeblich beteiligt waren. Auch der Begriff „Tötungmedizinerin“ spielt auf den Begriff des „Tötungsarztes“ an, der für jene Ärzte verwendet wird, die sich an den Ermordungen von Personen mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen beteiligt hatten (vgl zB **“). Dieser Vergleich ist ein Werturteil und ehrenrührig (vgl 4 Ob 174/10g).
3.4.Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann zwar auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein. Die Grenzen zulässiger Kritik dürfen aber nicht überschritten werden, weil sonst ein Wertungsexzess vorliegt (RS0054817 [T3]). Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse sind nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (RS0054830 [T7]). Die Auswirkung einer Meinungsäußerung auf die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person können nicht vom historischen und sozialen Zusammenhang, in dem die Äußerung getätigt wurde, losgelöst werden. Der Vergleich mit den Verbrechen des Nationalsozialismus muss dabei auch stets im speziellen Zusammenhang der deutschen und österreichischen Vergangenheit betrachtet werden (vgl EGMR Bsw 3682/10 Pkt 37; zum Begriff Nazi vgl RS0125103). Der Klägerin muss natürlich ein Interesse daran zugebilligt werden, nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden (vgl zB 6 Ob 66/16y). Ein Tatsachensubstrat, auf dem das Werturteil des Beklagten beruht, behauptete dieser im Verfahren erster Instanz nicht. Die substratlose Gleichsetzung von Abtreibungen mit den Gräueltaten des Nationalsozialismus stellt damit einen Wertungsexzess dar.
3.5. Der Rekurs gesteht selbst zu (Punkt „ad 3“), dass in dem inkriminierten Beitrag (auch) der Vorwurf erhoben wird, die Klägerin hätte kein Problem damit, geborene Menschen zu töten. Solch eine Behauptung ist für jeden Menschen, noch mehr aber für eine Medizinerin massiv ehrenrührig. Dass dieser Vorwurf auch nur ansatzweise auf einem wahren Tatsachensubstrat beruht, brachte der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht vor. Das gilt auch für die, die Unterlassungsbegehren bloß konkretisierenden, Behauptungen die Beklagte sei die „Henkerin der Ungeborenen“, eine „Tötungsmedizinerin“ und sie würde „im Töten eine medizinische Aufgabe sehen“. Die Ausführungen im Rekurs, die Aussagen seien wahr, weil die Klägerin Abtreibungen durchführe und dies nach religiösen Wertvorstellungen eine Sünde und ein Verbrechen sei, sind – ungeachtet des Umstandes, dass sich der Beklagte darauf in erster Instanz nicht stützte – nicht geeignet, ein ausreichendes Tatsachensubstrat für den Vergleich von Abtreibungen mit den Verbrechen des Nationalsozialismus sowie die Behauptung, die Klägerin habe kein Problem damit, geborene Menschen zu ermorden, zu begründen.
3.6.Ausführungen gegen die vom Erstgericht zugesprochene und gemäß § 87c UrhG zulässige Sicherung des Beseitigungsbegehrens enthält der Rekurs nicht.
Das Erstgericht hat die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen. Der Rekurs bleibt ohne Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 393 Abs 1 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.
5.Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes folgt der unbedenklichen Bewertung durch die Klägerin. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil sowohl die Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Aussage als auch die Frage, ob damit die berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt werden, eine Frage des Einzelfalls ist, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO darstellt.
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