Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richterinnen MMag. Pichler und Mag. Kulka in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mmst .Ing. A*, geb. ** , **, wegen Einbringung einer Klage, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28.1.2025, B*-8, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller hatte im Verfahren zu C* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien („Vorverfahren“; vormals ** des Handelsgerichts Wien) Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die D* („Beklagte“) beantragt. Er stützte seinen Antrag darauf, dass er 2010 eine Anzeige wegen Beihilfe zur Veruntreuung, eines durch üble Nachrede verursachten Schadens sowie schweren Betrugs eingebracht habe. Er berief sich auf einen Vertrag mit der Beklagten, aus dem zum Zeitpunkt der Kündigung durch diese rund EUR 380.000,-- offen gewesen seien; das Gesamtvolumen habe rund EUR 1,2 Mio betragen. Die Beklagte habe einen Vertragspartner des Antragstellers, dessen Werkvertrag der Antragsteller wegen der widerrechtlichen Entnahme von Geldern aus der Unternehmens- und Baustellenkasse aufgelöst habe, direkt beauftragt und dadurch dem Antragsteller Zahlungen für Abgabenschulden vorenthalten. Daraus und aus der Übernahme aller Mitarbeiter des Antragstellers resultiere ein Vermögensschaden von EUR 620.000,--. Die Beklagte sei an der „Veruntreuung weiterer Gelder über € 28.000,- aus der Unternehmens- und Baustellenkasse aktiv beteiligt“ gewesen. Sie habe den Vertragspartner des Antragstellers „zum Missbrauch gegen mein Unternehmen“ angestiftet.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies diesen Antrag mit Beschluss vom 14.11.2017 mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei offenbar mutwillig und aussichtslos. Vertragliche Schadenersatzansprüche seien verjährt, weil diese dem Antragsteller seinen Angaben zufolge seit 2010 bekannt gewesen seien. Ein deliktischer Anspruch sei aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich.
Im gegenständlichen Verfahren strebt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe erkennbar zur Einbringung einer Klage wiederum gegen die Beklagte wegen (rund) EUR 2,8 Mio an Schadenersatz an. Er begründet diesen Antrag (ON 1) mit behauptetermaßen neuen Fakten, die sich nicht auf den Inhalt der Vorverfahren bezögen, nämlich mit dem Inhalt eines Arztbriefs vom 12.07.2023 und Äußerungen politischer Repräsentanten in den Jahren 2023 und 2024.
Mit Beschluss vom 15.3.2024 (ON 2) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass dem Antrag die Rechtskraft der ursprünglichen Abweisung entgegenstehe, auch erscheine der behauptete Schadenersatzanspruch unschlüssig. Dem vom Antragsteller gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht mit Beschluss vom 26.9.2024 zu 2 R 78/24s nicht Folge (ON 6).
Mit Schreiben vom 6.11.2024 (ON 7) brachte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf Verfahrenshilfe sowie ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des OLG Wien vom 26.9.2024 ON 6 ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag sowie das Rechtsmittel als unzulässig zurück. Die neue Klage sei wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen. Auch im nunmehrigen Verfahrenshilfeantrag knüpfe der Antragsteller erneut an den Inhalt des Vorverfahrens an und behaupte keine Änderung der Verhältnisse. Aufgrund der materiellen Rechtskraft des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu C* sei der Antrag daher erneut zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsstattgebenden Sinne abzuändern.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Wie das Erstgericht richtig ausführt, ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen sämtliche Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon unzulässig, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe oder deren Versagung zum Inhalt hat (RS0052781 [T9]; RS0036078 [T8]; RS0044213), weshalb das Rechtsmittel gegen den Beschluss zu 2 R 78/24s zu Recht vom Erstgericht zurückgewiesen wurde.
2. Der Antragsteller bringt vor, die Argumentation des Erstgerichts sei unschlüssig, sein Antrag sei wegen „(formal-)juristischer Mängel“ zurückgewiesen worden. Er habe das Erstgericht mit Eingabe vom 6.11.2024 über mehrere Änderungen der Verhältnisse in Kenntnis gesetzt, so 1) über den Inhalt eines Arztbriefes vom 12.7.2023, 2) dass er sich aufgrund verpflichtender E* Kurse auf Englisch nicht mit deutschsprachigen (Rechts-)texten und Vorbereitungen auseinandersetzen könne und 3) über die Beantragung der Zeugeneinvernahme von F*.
2.1 Die Rekursausführungen sind nicht dazu geeignet, Fehler der erstgerichtlichen Entscheidung aufzuzeigen.
Gerichtliche Entscheidungen sind gemäß § 411 Abs 1 ZPO formell und materiell der Rechtskraft fähig. Die Rechtskraft bildet ein Prozesshindernis, das die Einleitung eines Prozesses über dieselbe Sache zwischen denselben Parteien verhindert. Aufgrund dieser Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft ist eine zweite Klage über denselben Streitgegenstand mit Beschluss zurückzuweisen ( Rechberger/Klicka ZPO 5§ 411 ZPO Rz 2).
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag der Rechtskraft fähig und kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden; eine neuerliche meritorische Prüfung setzt eine Änderung der Verhältnisse voraus. In diesem Sinn hat der Verfahrenshilfewerber zumindest die maßgebliche Änderung entscheidender Umstände darzulegen, wie etwa der finanziellen Verhältnisse oder der Erfolgsaussichten ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³, § 65 ZPO Rz 6; Fucik in Rechberger/Klicka 5, § 65 ZPO Rz 1).
2.2 Entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers (Punkt 3.6) bemängelte der erkennende Senat im Beschluss vom 26.9.2024 zu 2 R 78/24s nicht die Ausführungen des Erstgerichts als unschlüssig, sondern gab ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers zur von ihm behaupteten Unschlüssigkeit wieder.
2.3. Im Hinblick auf den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag verweist das Erstgericht zu Recht darauf, dass sich das Antragsvorbringen auf das Vorverfahren bezieht, ohne eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse zu behaupten. Weder der vom Antragsteller nochmals angeführte Arztbrief und seine gesundheitlichen Beschwerden, noch die Teilnahme an E* Kursen stellen eine Änderung der Verhältnisse dar, die eine nochmalige meritorische Prüfung erfordern. Auch die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur Unschlüssigkeit der Entscheidung im Vorverfahren zeigen keine Änderung jenes Sachverhalts auf, der dem Verfahrenshilfeantrag des Vorverfahrens zugrunde lag.
3.Auf die am 13.3.2025 (ON 13) eingebrachte „Ergänzung zu Rechtsmittel und Beschwerde samt Antrag auf Verfahrenshilfe“ ist im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RS0041666) nicht weiter einzugehen.
4. Zu Recht gelangte das Erstgericht daher zu dem Ergebnis, dass dem vorliegenden Antrag das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen steht und der Antrag zurückzuweisen war.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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