Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Fabian Paulista, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bund) , vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 13.129,07 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 11. Februar 2025, GZ **-25, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung im Kostenpunkt Folge gegeben und das angefochtene Urteil hinsichtlich seiner Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.792,92 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.413,35 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger führte zur Hereinbringung der mit den Urteilen des Landesgerichtes Eisenstadt zu ** zugesprochenen Beträge und der mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien zu 17 R 155/99k zugesprochenen Kosten zu ** und ** je des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien Exekution gegen die Beklagte. Die Beklagte begehrte mit den Oppositionsklagen zu B* und C* des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die der Exekution zugrundeliegenden Forderungen für erloschen zu erklären. Es wurde zusammenfassend vorgebracht, dass die in diesen Exekutionsverfahren betriebenen Forderungen bereits rund 20 Jahre vor den gegenständlichen Exekutionsbewilligungen durch die D* AG als mit der Beklagten zur ungeteilten Hand haftenden Partei durch Zahlung an den seinerzeitigen Klagevertreter beglichen worden seien. Der Kläger bestritt dies. Mit den Urteilen zu B* und C* stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien fest, dass die betriebenen Forderungen in den Jahren 1997 und 1999 von der D* AG durch Überweisung an den damaligen Rechtsvertreter von A* beglichen wurden. Das Landesgericht für ZRS Wien gab der gegen diese Urteile erhobenen Berufung der klagenden Partei nicht Folge.
Der Kläger begehrt die Zahlung von insgesamt EUR 13.129,07 sA aus dem Titel der Amtshaftung mit dem wesentlichen Vorbringen, dass den erwähnten Urteilen in den Oppositionsprozessen sowie dem entsprechenden Berufungsurteil willkürliche Beweiswürdigungen und unvertretbare Rechtsansichten zugrunde lägen. Es habe kein einziger objektiver Beweis vorgelegen, dass die in Exekution gezogenen Beträge tatsächlich schon bezahlt worden seien. Es habe auch keine Überweisungsbelege gegeben. Über wesentliche Verfahrensergebnisse hätten sich die involvierten Gerichte ohne ersichtlichen Grund hinweggesetzt, weshalb eine haftungsbegründende willkürliche Beweiswürdigung vorliege. Die Gerichte hätten eine Beweiserleichterung zugunsten der Beklagten vorgenommen. Die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis hätten nicht angenommen werden dürfen.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein , dass sich aus den Urteilen des BG Innere Stadt Wien ergäbe, dass die Beweiswürdigung nachvollziehbar und eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen vorgenommen worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Es traf die auf den Seiten 3 bis 13 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf die für das Rechtsmittelverfahren relevanten Teile wird bei der Behandlung der Berufungsgründe zurückzukommen sein.
Rechtlich folgerte das Erstgericht im Wesentlichen, dass eine willkürliche bzw unvertretbar unrichtige Anwendung der Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweislastverteilung nicht zu ersehen sei, weil sich beide Instanzen auf sämtliche Beweisergebnisse beziehen und sich eingehend damit auseinandergesetzt haben.
Gegen dieses Urteil (einschließlich der Kostenentscheidung) richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht , hingegen im Kostenpunkt berechtigt .
Die Tatsachen-und Beweisrüge bekämpft folgende erstinstanzliche „Feststellung“:
„Eine willkürliche bzw unvertretbar unrichtige Anwendung der Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweislastverteilung ist nicht zu ersehen, beziehen sich beide Instanzen doch auf sämtliche Beweisergebnisse und setzen sich damit eingehend auseinander.“
Der Berufungswerber wünscht nachstehende Ersatzfeststellung:
„Das Erstgericht hat unzulässigerweise eine Beweis-erleichterung für die beklagte Partei ermöglicht, in dem es trotz fehlender Zahlungsbelege oder tauglicher Zeugenaussagen eine Zahlung an den Kläger annahm. Ein Amtshaftungsanspruch besteht sohin jedenfalls zu Recht. “
Mit dem vom Rechtsmittelwerber hier herangezogenen Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung werden Fehler bei der Lösung der Tatfrage bekämpft. Der Kläger übersieht dabei, dass es sich bei der von ihm angegriffenen „Feststellung“ nicht um eine Tatsachenfeststellung handelt, sondern das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die rechtlichen Erwägungen für die Lösung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen darlegt. Ob das Erstgericht („des Anlassverfahrens“) unzulässigerweise eine Beweiserleichterung für die Beklagte ermöglicht hat, indem es trotz fehlender Zahlungsbelege oder tauglicher Zeugenaussagen eine Zahlung an den Kläger annahm“, stellt ebenfalls eine Rechtsfrage dar, auf die (nur) im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist.
Ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt versagt die Rechtsrüge . Der Kläger kritisiert, dass die Aussage des Zeugen Mag. E* als bloßer Zeuge vom „Hörensagen“ entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichts nicht in die Entscheidung des Gerichts im Anlassverfahren einfließen hätte dürfen. Dabei habe es nämlich gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen, sodass der hier geltend gemachte Amtshaftungsanspruch berechtigt sei. Es wäre an der Beklagten gelegen, einen damals zuständigen Mitarbeiter der D* und damit einen unmittelbaren Beweis zu benennen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Zulassung eines Anscheinsbeweises für den behaupteten Zahlungsvorgang nicht gerechtfertigt.
Das Beweisverfahren schafft (widersprechende) Beweisergebnisse. Aus diesen gewinnt der Richter seine Tatsachenfeststellungen, den (seiner Ansicht nach) „wahren“ Sachverhalt. Beweisen ist die Tätigkeit, die dem Richter die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit des von einer Partei behaupteten Sachverhalts vermittelt. Nicht absolute Gewissheit, sondern hohe Wahrscheinlichkeit ist das Regelbeweismaß (RIS-Justiz RS0110701).
Die freie Beweiswürdigung ist einer der zentralen Grundsätze des Beweisverfahrens im Rahmen des österreichischen Zivilprozesses. „Freie Beweiswürdigung“ bedeutet, dass das Zivilprozessrecht dem Richter die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vorschreibt, sondern diese vielmehr der persönlichen Überzeugung des Richters überlässt (siehe § 272 ZPO). Demnach soll das Gericht alle Umstände der gesamten Verhandlung sorgfältig berücksichtigen und stets nach freier Überzeugung beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe wahr oder unwahr ist. Der Richter hat dazu sämtliche Ergebnisse der Verhandlung, insbesondere das gesamte Verhalten von Parteien und Zeugen in der Verhandlung miteinzubeziehen und insofern eine allumfassende Beurteilung unter Einfluss des persönlichen Eindrucks des Richters vorzunehmen. Schließlich ist die Würdigung im zivilrechtlichen Urteil auch zu begründen. Die Beweiswürdigung nimmt der Richter nach Beendigung der Aufnahme des Beweismittels vor. Er bewertet dabei, ob die Beweisergebnisse die zu beweisenden Tatsachen rechtfertigen und folglich, ob er die zu beweisende Tatsache für wahr hält. Dabei müssen die tatsächlich aufgenommenen Beweise der Bewertung unterzogen werden. In die Würdigung ist schließlich das gesamte Vorbringen, das Verhalten im Zuge der gesamten Verhandlung sowie der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten einzubeziehen ( Kucera in Ent/Mahr (Hrsg) Beweisverfahren Rz 28ff mwN).
Eine unrichtige Beweiswürdigung kann im Rahmen der Berufung bekämpft werden. Im Zuge der Beweisrüge hat das Rechtsmittelgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegten Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (siehe Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 482 Rz 6).
Unmittelbarkeit bedeutet, dass Entscheidungsgrundlage nur ist, was sich vor dem erkennenden Gericht selbst abgespielt hat. Die zentrale Bedeutung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt in der Förderung der Wahrheitsfindung durch den unmittelbaren prozessualen Kontakt zwischen Richter, Parteien und Beweismittel ( Kodek/Mayr Zivilrechtsprozessrecht 6 Rz 84). Mit materiellem Unmittelbarkeitsgrundsatz wird das Postulat bezeichnet, dass der Richter unter mehreren möglichen Beweismitteln das „Unmittelbarste“ und daher Beweiskräftigste auszuwählen hat. Dabei handelt es sich jedoch um keinen allgemeinen anerkannten Verfahrensgrundsatz. Nach österreichischem Recht ist daher ein „Beweis vom Hörensagen“ auch dann zulässig, wenn die Vernehmung eines unmittelbaren Zeugen möglich ist. Daher kann ein Zeuge darüber vernommen werden, was ihm der unmittelbare Zeuge erzählt. Dies erübrigt allerdings in der Regel nicht die Einvernahme des unmittelbaren Zeugen ( Kodek/Mayr aaO, Rz 804; siehe auch Mahr in Ent/Mahr(Hrsg), aaO, Rz 629; 7 Ob 301/00s; 1 Ob 39/15i; RS0114723; RS0043010).
Der Berufungswerber übersieht-ungeachtet des geltenden Beibringungsgrundsatzes-dabei allerdings, dass die Gerichte des Anlassverfahrens nicht (bloß) Aussagen von Zeugen, die Entscheidungswesentliches nur vom „Hörensagen“ wussten, beurteilt haben, sondern die Darstellung des Zeugen RA Mag. E* zu den vorgelegten Urkunden(-inhalten) bewertet und daraus Schlüsse gezogen bzw geprüft haben. Dass es sich dabei um bloße Vermutungen bzw Mutmaßungen handle, ist somit nicht zutreffend. Auch der Vorwurf der „Verwertung von Vorakten (Verlesung von Zeugenaussagen oder Parteienaussagen)“ ist aufgrund des Umstands der unmittelbaren Einvernahme des Zeugen RA Mag. E* demzufolge nicht berechtigt. Dass überdies der „Zeugenbeweis RA Mag. E*“ deshalb „nicht in die Entscheidung miteinfließen, respektive diesem nicht das Gewicht gegeben hätte werden dürfen“, weil die (hier) Beklagte im Anlassverfahren Zeugen namhaft machen hätte können, die bei der damaligen D* AG tätig gewesen seien, trifft ebensowenig zu.
Eine unrichtige, geschweige denn willkürliche Beweiswürdigung, die zu einer Amtshaftung führen könnte (RS0049947), zeigt der Kläger somit nicht auf. Es stellt sich auch nicht die Frage nach der Beweislastverteilung bzw der Zulässigkeit von „Beweiserleichterungen“ (wie etwa eines Anscheinsbeweises), weil das Erstgericht im Anlassverfahren ebenfalls vertretbar angenommen hat, dass der (hier) Beklagten der (direkte) Beweis der Zahlung gelungen ist, sodass auch das damalige Berufungsgericht rechtlich nicht gezwungen war, den vom Kläger behaupteten Verstoß entsprechend aufzugreifen.
Im Übrigen bestand auch keine Grundlage dafür, im Anlassverfahren die ordentliche Revision (nachträglich) wegen eines Verstoßes gegen die Rechtseinheit und Rechtssicherheit zuzulassen.
Der Berufung war daher in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen.
Zur Berufung im Kostenpunkt:
Der Kläger moniert, dass die von der Beklagten erstattete Mitteilung vom 3.6.2024 entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts lediglich nach TP 1-und nicht nach TP 3A-zu honorieren sei.
Festzuhalten ist, dass das Erstgericht mit Beschluss vom 22.5.2024 (ON 21) der Beklagten eine Äußerung zum Schriftsatz des Klägers vom 22.5.2024 dahin aufgetragen hat, ob weitere Aktenbestandteile benötigt werden. Die Beklagte hat diesem Auftrag mit Mitteilung an das Gericht vom 3.6.2024, eingebracht am 4.6.2024 (ON 22) entsprochen und unter einem zwei weitere Urkunden vorgelegt.
Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten wurden vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.
Nach der Rechtsprechung ist eine Kostenposition unabhängig von Einwendungen des Gegners amtswegig dann zu prüfen und zu korrigieren, wenn unrichtig (und damit gesetzwidrig) nach TP 3.A RATG verzeichnete Schriftsatzkosten oder die TP 1 übersteigenden Kosten der Urkundenvorlage bzw Mitteilungen an das Gericht beansprucht werden (siehe Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.71).
Die gegenständliche Mitteilung einschließlich Urkundenvorlage ist gemäß TP 1.1.a RATG nach TP 1 zu entlohnen (EUR 78,92).
Demzufolge war die erstgerichtliche Kostenentscheidung zu korrigieren.
Bleibt eine Berufung in der Hauptsache erfolglos, so ist ein Erfolg bei der Anfechtung im Kostenpunkt als bloßer Nebenpunkt nicht zu berücksichtigen; es findet daher keine Honorierung als fiktiver Kostenrekurs statt ( Klauser/Kodek ZPO 18 § 41 E 120/1; § 50 E 12/3).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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