JudikaturOLG Wien

3R10/25z – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Unternehmensrecht
29. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Resetarits und die KR Prilisauer in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Andreas Cwitkovits, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* C* GmbH , FN **, D*, vertreten durch Wess Kux Kispert Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 15.600,- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31.10.2024, **-61, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte war Eigentümerin der Liegenschaft D*. Im Jahr 2014 wurde der Vertrag mit dem langjährigen Mieter dieser Liegenschaft beendet. Zwischen dem ehemaligen Mieter und der Beklagten kam es in weiterer Folge zu einem Rechtsstreit.

Die Geschäftsführerin der Klägerin war von März 2017 bis Ende 2018/Anfang 2019 im Vorstand der „E* Privatstiftung“, die in diesem Zeitraum Mehrheitseigentümerin (99%) der Beklagten war. Die Klägerin war mit Vermittlungsleistungen bezüglich der Verwertung der Liegenschaft D* betraut. Für den Fall der erfolgreichen Vermittlung der Liegenschaft war eine Provision vereinbart. Um den Verkaufsprozess der Liegenschaft weiterführen zu können – und der Geschäftsführerin der Klägerin die Chance auf eine Provision zu erhalten – war es erforderlich, eine Stundung oder Ausweitung eines der Beklagten eingeräumten Kredits zu erwirken.

Die Geschäftsführerin der Klägerin erstellte im August 2017 zwecks einer Umschuldung des Kredits bei der F* AG auf die G* AG eine Finanzierungsanfrage an die G* AG samt diversen Berechnungen. Beginnend mit Oktober 2017 nahm die Geschäftsführerin der Klägerin an mehreren Treffen mit Vertretern der E* Privatstiftung, der Beklagten und der F* AG teil und erstellte Unterlagen und Berechnungen für eine Kreditstundung bzw. -ausweitung. Hierzu wurde sie von Prof. H* B* (der unter anderem Geschäftsführer der Beklagten war) ersucht.

Prof. B* war bekannt, dass die Geschäftsführerin der Klägerin seit geraumer Zeit Leistungen im Wege der Klägerin erbringt. Die Geschäftsführerin der Klägerin erbrachte an Personen im Umfeld der Beklagten auch unentgeltliche Leistungen.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 15.600,-- s.A. und bringt vor, zur Sicherstellung der Liquidität der Beklagten sei es im Sommer 2015 erstmals notwendig gewesen, neue Finanzierungslinien bei Banken aufzustellen. Mit diesem Projekt habe die Beklagte die Klägerin beauftragt, die diesen Auftrag erfolgreich abgearbeitet habe. Auch für weitere verbundene Unternehmen, wie zB die I* GmbH, FN ** (95%ige wirtschaftliche Eigentümerin dieser Gesellschaft sei ebenfalls die E* Privatstiftung und Prof. B* ihr alleiniger Geschäftsführer gewesen), habe die Klägerin erfolgreich ein Finanzierungsprojekt umgesetzt. Für diese Tätigkeiten sei die Klägerin ordnungsgemäß entlohnt worden. Basis für das jeweilige Pauschalhonorar sei der übliche Tagsatz der Klägerin gewesen, nämlich EUR 2.000,00/Tag netto zzgl USt. Im Sommer 2017 sei die Klägerin von Prof. B* beauftragt worden, eine Umfinanzierung zur G* AG zu prüfen und zu verhandeln. Bei einem gemeinsamen Meeting am 08.10.2017 sei die Klägerin zudem beauftragt worden, eine kurzfristige Ausweitung des bestehenden Kreditrahmens bei der F* AG zu erwirken. Die Klägerin habe diese Aufträge erfüllt. In einem Meeting am 12.11.2018 habe Prof. B* mitgeteilt, dass das gegenständliche Finanzierungsprojekt vorerst abgeschlossen sei und die Klägerin eine Gesamthonorarnote über sämtliche Finanzierungsprojekte in akkordierter Pauschalhöhe direkt an die E* Privatstiftung legen solle. Der Stiftungsvorstand habe die Rechnung in Folge zurückgewiesen. Prof. B* habe die Klägerin daraufhin ersucht, die Leistungen auf die drei unterschiedlichen Projektkreise / Auftraggeber aufzusplitten und habe drei Pauschalteilbeträge vorgeschlagen. Die Klägerin habe diese Beträge akzeptiert und entsprechende Teilhonorarnoten gelegt. Der danach an die Beklagte zu verrechnende Teilbetrag habe EUR 13.000,-- zzgl USt betragen.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bringt zusammengefasst vor, die Klägerin sei nicht mit der Abwicklung und Umsetzung von Finanzierungsangelegenheiten der Beklagten beauftragt worden. Zwar habe die Beklagte Ende 2017 bei der F* AG um Aufstockung und Verlängerung des Kreditrahmens angesucht. Die dafür notwendigen Gespräche seien jedoch vom Geschäftsführer der Beklagten und Mag. J* (Vorständin der E* Privatstiftung) geführt worden. Ein Tätigwerden der Klägerin sei weder notwendig noch gewünscht gewesen. Vielmehr habe die Geschäftsführerin der Klägerin selbst darum ersucht, an den Gesprächen teilnehmen zu dürfen und eingebunden zu werden. Ein Auftrag der Beklagten an die Klägerin, das „Projekt“ umzusetzen, sei damit nicht verbunden gewesen; ebensowenig sei der Klägerin dafür ein Honorar in Aussicht gestellt oder gar mit ihr vereinbart worden. Es sei weder ein akkordiertes Gesamt- noch ein akkordiertes Teilhonorar vereinbart worden. Der Anspruch sei mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht fällig und darüber hinaus verjährt.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte den auf den Urteilsseiten 2 und 4 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Insbesondere traf es folgende Feststellungen (wobei die unterstrichenen Teile bekämpft werden):

Zudem war die Klägerin mit Vermittlungsleistungen bezüglich der Verwertung der Liegenschaft 1110 Wien, D* derart betraut, dass für den Fall der erfolgreichen Vermittlung der Liegenschaft eine Provision und ein auf diese anrechenbares laufendes Honorar vereinbart war. bekämpfte Feststellung [F1]

Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin von der Beklagten ausdrücklich mit Vermittlung und Verhandlung von Finanzierungen, insbesondere mit einer Umfinanzierung einer bestehenden Fremdfinanzierung zur G* oder mit einer Stundung oder Ausweitung des Kreditobligos bei der F*, beauftragt wurde.“ bekämpfte Feststellung [F2]

Es kann auch nicht festgestellt werden, ob für Leistungen der Klägerin ein Tagessatz von EUR 2.000,-- vereinbart war. bekämpfte Feststellung [F3]

Der Zeuge Prof. B* sicherte nicht zu, dass die Rechnung bezahlt würde. Zwischen der Klägerin und der Beklagten kam es zu keiner Einigung über eine pauschale Abrechnung der verfahrensgegenständlichen Leistungen. bekämpfte Feststellung [F4]

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Negativfeststellungen zum Bestehen einer ausdrücklichen Vereinbarung und zur Vereinbarung eines Tagsatzes in bestimmter Höhe gingen zu Lasten der Klägerin. Auch eine schlüssige Vereinbarung sei nicht geschlossen worden, weil die Geschäftsführerin der Klägerin damit habe rechnen müssen, dass die Betrauung mit Aufgaben und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch die Beklagte von dieser als Teil der (unentgeltlichen) Tätigkeit als Stiftungsvorständin oder als Nebenleistungen zu ihrer Betrauung mit der Verwertung der Liegenschaft verstanden werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Beweisrüge

1.1. Feststellung [F1]

1.1.1. Die Berufungswerberin strebt den ersatzlosen Entfall der Feststellung [F1] an, weil dafür keine Beweisergebnisse vorliegen.

1.1.2.Ungeachtet der Frage, ob das Begehren des ersatzlosen Entfalls von Feststellungen im Rahmen der Beweisrüge zulässig ist (verneinend zB RS0041835 [T3], Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/1; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 45), zeigt die Berufungswerberin schon die Relevanz der bekämpften Feststellung nicht auf. Welche Vereinbarung in Bezug auf eine Nachnutzung der Liegenschaft getroffen wurde, ist für die Frage, ob eine Vereinbarung über die klagsgegenständlichen Leistungen getroffen wurde, nicht von Bedeutung. Zudem weist die Berufungsbeantwortung richtig darauf hin, dass die Feststellung exakt der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin entspricht (S 7 in ON 59.4.). Dem widersprechende Beweisergebnisse zeigt die Berufung nicht auf.

1.2. Feststellung [F2]

1.2.1. Anstelle dieser Feststellung begehrt die Berufungswerberin die Ersatzfeststellung „ dass die Klägerin von der Beklagten ausdrücklich mit Vermittlung und Verhandlung von Finanzierungen, insbesondere mit einer Umfinanzierung einer bestehenden Fremdfinanzierung zur G* oder mit einer Stundung oder Ausweitung des Kreditobligos bei der F*, beauftragt wurde. Ersatzfeststellung [F2]

Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei unverständlich und nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, warum ein Ersuchen durch den Geschäftsführer der Beklagten nichts mit der Beauftragung durch die Beklagte zu tun haben soll. Das Ersuchen des Geschäftsführers sei eine ausdrückliche Auftragserteilung. Die Klägerin habe diese Leistungen schließlich auch erbracht, woraus sich ein Auftrag ergebe. Eine Beauftragung ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen K*.

1.2.2. Das Erstgericht stellte fest, dass die Geschäftsführerin der Klägerin Leistungen erbracht hat, worum sie vom Geschäftsführer der Beklagten ersucht worden war. Sowohl das Erstgericht wie auch die Streitteile verstehen die bekämpfte Feststellung [F2] so, dass das Erstgericht eine Beauftragung durch den Geschäftsführer der Beklagten im Namen der Beklagten nicht feststellen konnte. Ein derartiges Verständnis ist auch notwendig, weil die Beklagte als juristische Person schließlich nur durch ihre Organe handeln kann. Da das genannte Ersuchen des Geschäftsführers der Beklagten unbekämpft feststeht ist eigentlich nur strittig, welche Erklärungen im Namen welcher (juristischen) Personen abgegeben wurden.

1.2.3. Wie das Erstgericht herausgearbeitet hat, waren die Aussagen zur Auftragserteilung widersprüchlich. Die Geschäftsführerin der Klägerin stellte dabei dar, dass immer wieder Aufträge durch den ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten erteilt und auch bereits in der Vergangenheit sodann Tagsätze verrechnet worden seien. Für eine derartige Handhabung in der Vergangenheit liegen jedoch keine Urkunden vor, was verwundert, weil es ein Leichtes gewesen wäre, solche vorzulegen, wenn sie tatsächlich vorhanden wären. Nach der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin hat der Geschäftsführer der Beklagten sie „zu denselben Konditionen“ wie in der Vergangenheit beauftragt, Gespräche mit der G* AG und der F* AG zu führen. Dass der Geschäftsführer der Beklagten den Auftrag ausdrücklich im Namen der Beklagten erteilt hat, folgte aus ihrer Aussage aber gerade nicht. Es mag zwar nicht unüblich sein, dass Geschäftsführer von Gesellschaften nicht ausdrücklich angeben, in wessen Namen sie handeln. Aufgrund des Umstandes, dass die Geschäftsführerin der Klägerin Leistungen für verschiedene juristische Personen erbrachte und sogar noch im Vorstand der Mehrheitseigentümerin dieser Gesellschaften war, kommt diesem Umstand hier aber besondere Bedeutung zu. Bereits das Erstgericht hat richtig hervorgehoben, dass die Klägerin ihre erste Rechnung an die Gesellschafterin der Beklagten legte. Zwar ist der Standpunkt der Klägerin, dass dies über Ersuchen des Geschäftsführers der Beklagten erfolgte, es zeigt aber doch deutlich auf, dass die Klägerin keinen Wert darauf gelegt hat, in wessen Namen sie beauftragt wird, sofern ihre Honorare von irgendwem bezahlt werden. Der Inhalt der Beilage ./1 spricht eindeutig gegen einen ausdrücklichen Auftrag im Namen der Beklagten. So führte die Geschäftsführerin der Klägerin darin aus, alle Leistungen seien von Prof. B* „persönlich“ beauftragt worden und er habe um eine Rechnungslegung an die E* Privatstiftung ersucht. Dieser Wortlaut spricht doch sehr dafür, dass der Geschäftsführer der Beklagten im eigenen Namen gehandelt hat. Im Hinblick darauf und weil die beteiligten Personen offenbar nicht genau unterschieden haben, wer in wessen Namen welche Erklärungen abgibt, ist die bekämpfte Negativfeststellung insgesamt nicht zu beanstanden.

1.3. Feststellung [F3]

1.3.1. Anstelle dieser Feststellung wird die Ersatzfeststellung begehrt, „ dass ausgehend vom Tagessatz von EUR 2.000,-- einvernehmlich herunterpauschaliert wurde, demnach ermäßigte Pauschalen vereinbart wurden.“

Die Berufung argumentiert, es bestehe kein Grund, warum das Erstgericht nicht den Aussagen der Geschäftsführerin der Klägerin und des Zeugen Dr. L* gefolgt ist.

1.3.2. Die Negativfeststellung behandelt die Behauptung, es sei ein Tagessatz von EUR 2.000,-- vereinbart worden. Zwar möchte die Klägerin in der Ersatzfeststellung einen solchen Tagessatz festgestellt haben, begehrt aber zugleich die Feststellung, wonach sodann „ einvernehmlich herunterpauschaliert wurde“ und somit „ermäßigte Pauschalen vereinbart wurden“. Damit gesteht die Berufung aber – im Sinne der Ausführungen der Berufungsbeantwortung – zu, dass die Feststellung des Tagessatzes unerheblich ist, weil ohnedies die dann getroffene Honorarvereinbarung der Streitteile relevant wäre. Dies deckt sich mit dem Klagsvorbringen, dass nach dem 12.11.2018 eine einvernehmliche Einigung auf das Honorar erzielt worden sei. Die bekämpfte Feststellung ist somit nicht von Relevanz. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass außer den Honorarnoten vom 14.11.2018 (Beilagen ./AS, ./AT, ./2, ./3) keine Urkunden vorliegen, aus denen sich der behauptete Tagessatz von EUR 2.000,--, der bereits seit dem Jahr 2015 regelmäßig verrechnet worden sein soll, ergibt. Schon im Hinblick darauf begegnen der bekämpften Negativfeststellung auch inhaltlich keine Bedenken.

1.4. Feststellung [F4]

1.4.1. Die Berufungswerberin begehrt die Ersatzfeststellung, „ dass für die erbrachten Leistungen, um die Prof. B* wie festgestellt ersucht hat, eine Pauschale in der Höhe des Klagsbetrags vereinbart und dessen Bezahlung von Prof. B* zugesichert wurde.

Das Erstgericht hätte diese Feststellungen aufgrund der Aussagen der Geschäftsführerin der Klägerin, des Zeugen Dr. L* und des Zeugen K* treffen müssen.

1.4.2. Für die erfolgreiche Geltendmachung der Beweisrüge reicht es nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen. Vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46). Bereits das Erstgericht hat richtig ausgeführt, dass das E-Mail der Geschäftsführerin der Klägerin vom 27.02.2019 (Beilage ./1) ganz fundamental dagegen spricht, dass eine Einigung über eine Pauschale in der Höhe des Klagsbetrags erzielt wurde. Ganz im Gegenteil behauptet die Geschäftsführerin der Klägerin darin doch, eine persönliche Beauftragung durch den Prof. B*, Geschäftsführer der Beklagten, und die Vereinbarung der Verrechnung an die E* Privatstiftung. Nur weil die Stiftung die Rechnung in Folge nicht bezahlt habe, sei die Rechnung nun (durch die Geschäftsführerin der Klägerin selbst) auf die drei Leistungsempfänger aufgeteilt worden. Da die Berufung dieses gewichtige Beweismittel gänzlich außer Acht lässt, gelingt es ihr auch nicht, stichhaltige Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, die sich vor allem auf diese Urkunde stützt, zu begründen.

2. Rechtsrüge:

2.1. Die Berufungswerberin meint, das Ersuchen des Geschäftsführers der Beklagten stelle eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Streitteilen dar. Die Negativfeststellung des Erstgerichtes sei in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung. Jedenfalls sei von einer schlüssigen Auftragserteilung auszugehen.

2.2.Die Klägerin hat ihr Begehren im erstinstanzlichen Verfahren auf zwei ausdrückliche Aufträge gestützt. Nun hat das Erstgericht zwar festgestellt, dass der Geschäftsführer der Beklagten um gewisse Leistungen „ersucht“ hat. Gleichzeitig steht jedoch fest, dass kein ausdrücklicher Auftrag im Namen der Beklagten erteilt wurde (vgl dazu schon Punkt 1.2.). Diese Feststellung stellt keine rechtliche Beurteilung dar, weil die Frage, wer welche Erklärung in wessen Namen abgegeben hat, dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist. Damit hat die Klägerin die von ihr aufgestellte Prozessbehauptung nicht unter Beweis stellen können. Ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin das Klagebegehren in erster Instanz gar nicht auf eine schlüssige Auftragserteilung gestützt hat, kommt auch eine solche nicht in Betracht, da bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage größte Vorsicht geboten ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille vorliegt, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen (RS0013947). Davon kann vorliegend schon deshalb keine Rede sein, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen an verschiedene Unternehmen, bei denen der Geschäftsführer der Beklagten Organfunktion hatte, und an diesen persönlich Leistungen erbracht hat. Die Rechnung für all diese Leistungen hat sie zunächst an eine wieder andere juristische Person gelegt. Aus dem bloßen Ersuchen um das Tätigwerden der Geschäftsführerin der Klägerin kann daher nicht der Schluss gezogen werden, der Geschäftsführer der Beklagte habe die Klägerin im Namen der Beklagten (entgeltlich) beauftragt.

2.3. Feststellungsmängel liegen nicht vor. Zur Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten erklärt habe, die Rechnung vom 14.11.2018 auf drei Rechnungskreise aufzuteilen, hat das Erstgericht die bekämpfte Feststellung [F4] getroffen. Die Frage, wann die Rechnungslegung an die Beklagte erfolgte, ist nicht von Relevanz, weil der Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht.

Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.

3.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

4.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil der Schwerpunkt der Berufung die erstinstanzliche Beweiswürdigung betraf, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (vgl RS0043371). Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu klären.