Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Kammerrätin Anneliese Schippani und Mag. Elisabeth Hirt (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Barbara Eisschill, LL.M., Rechtsanwältin in 4490 St. Florian, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.8.2024, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei eine Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit für den Zeitraum 1.11.2023 bis 23.1.2024 zu zahlen, ab.
Es traf folgende Feststellungen:
Am 20.9.2023 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall aufgrund dessen er ambulant im Landeskrankenhaus ** behandelt wurde (./6).
Die Gemeinschaftspraxis Dr. C* u. Dr. D* OG bestätigte die Arbeitsunfähigkeit vom 20.9. bis zum 21.9.2023 (./6).
Am 22.9.2023 bestätigte der Allgemeinmediziner Dr. E*, ohne Angabe eines voraussichtlichen Endes, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, wobei in der Meldung Ausgehzeiten von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr sowie 14:00 bis 17:00 Uhr enthalten waren, wovon der Kläger die beklagte Partei E-Mail desselben Tages informierte (./6).
Mit Schreiben vom 22.9.2023 verständigte die beklagte Partei den Kläger über einen möglichen Anspruch auf Unterstützungsleistung und informierte ihn zugleich, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von vier Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden müsse sowie Weitermeldungen 14-tägig vom Arzt zu bestätigen sein (./6).
Drei Monate später, am 29.12.2023, kontaktierte der Kläger zweimal telefonisch die beklagte Partei und erkundigte sich betreffend der Unterstützungsleistung. Hierbei wurde ihm von beiden Mitarbeiterinnen der beklagten Partei unabhängig bestätigt, dass eine Auszahlung von Unterstützungsleistung die Übermittlung der Weiterbestätigungen der Arbeitsunfähigkeit voraussetzt (./5).
Am 9.1.2024 teilte der Kläger mit E-Mail mit, dass es für ihn aktuell nicht möglich sei, einen Termin bei einem Hausarzt zu bekommen, da alle Ärzte überlastet seien, weshalb er auch nicht alle 14 Tage eine Krankmeldung übermitteln könne (./4).
Am 11.1.2024 übermittelte er ein MRT sowie eine ärztliche Verordnung über zehnmal Physiotherapie (/4).
Am 24.1.2024 teilte der Kläger telefonisch der beklagten Partei mit, sich mit selbigem Tag wieder arbeitsfähig zu melden (./5).
Am 21.2.2024 urgierte der Kläger die Bearbeitung seines Antrags auf Unterstützungsleistung (./5).
Am 13.3.2024 ersuchte der Kläger um Gewährung von Nachsicht „betreffend der verspäteten Krankmeldung“ (./4).
Mit E-Mail vom 15.4.2024 erhob der Kläger „Einspruch“ gegen die „Ablehnung der Nachsicht“ und argumentierte, eine 14-tägige Krankmeldung sei nicht notwendig gewesen, da es eine aufrechte Krankmeldung ohne Enddatum gegeben habe (./4).
Nachdem die beklagte Partei mit Schreiben vom 23.2.2024, 28.3.2024 und 18.4.2024 eine Nachsicht in Hinblick auf die verspäteten Meldungen abgelehnt hatte, wurde nach mehrfachen Urgenzen am 6.7.2024 der nunmehr gegenständliche ablehnende Bescheid erlassen (./A,./1,./4).
Der Kläger war seit 22.9.2023 über die Notwendigkeit der Vorlage einer 14-tägigen ärztlichen Bestätigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützungsleistung informiert gewesen.
Dennoch übermittelte er nach der Meldung von Dris. E* am 22.9.2023 keine diesbezüglichen ärztlichen Bestätigungen.
Einen Termin bei einem Primärversorgungszentrum zu bekommen, versuchte er nicht.
Ärztliche Bestätigungen über ein Weiterbestehen der ab 20.9.2023 attestierten Arbeitsunfähigkeit wurden bis dato nicht übermittelt.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, gemäß § 104a GSVG hätten Versicherte Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung, wobei dem Versicherungsträger das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt 14-tägig zu bestätigen und diese Bestätigung innerhalb einer Woche dem Versicherungsträger vorzulegen sei. § 104b GSVG sehe ein Ruhen des Anspruchs vor, solange diesen Meldepflichten nicht nachgekommen werde. Der Kläger habe nach Übermittlung seiner ersten Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 22.9.2023 bis dato keine weiteren ärztlichen Bestätigungen übermittelt. Gemäß § 104b Abs 2 GSVG iVm § 33 Abs 1 der Satzung der Beklagten könne die Unterstützungsleistung bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit vorgesehen werden, wenn es in Fällen, in denen dies wegen der persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder des Vorliegens besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt erscheine. Als solche persönlichen Verhältnisse oder besonderen Gründe würden zB eine schwere psychische Beeinträchtigung, das Liegen im Koma oder Bettlägerigkeit anerkannt. Einen solch schwerwiegenden Grund habe der Kläger nicht behauptet. Die angebliche Unmöglichkeit, einen Allgemeinmediziner zu finden, würde bereits ex ante keinen solchen besonderen Grund darstellen. Auch aus der behaupteten Aussage von Dr. E*, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit keine 14-tägige Meldung erforderlich wäre, könnte kein anderes Ergebnis folgen. Die primäre Meldepflicht nach § 104a GSVG treffe den Anspruchsberechtigten selbst. Er sei dafür verantwortlich, dass Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit beim Sozialversicherungsträger einlangen. Ein allfälliges Vertrauen auf die Aussage eines Allgemeinmediziners, wonach keine weiteren Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit erforderlich wären, könne nicht zu einem Anspruch im Sozialversicherungsverfahren führen. Darüber hinaus setze eine Nachsicht eine „nicht rechtzeitige Meldung“ voraus. Jedoch sei bis dato keine einzige weitere Meldung der Arbeitsunfähigkeit über den klagsgegenständlichen Zeitraum vorgelegt worden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur allein erhobenen Rechtsrügemeint der Kläger zusammengefasst, Voraussetzung für die Möglichkeit der Nachsicht gemäß § 104b Abs 2 GSVG iVm § 33 Abs 1 der Satzung der Beklagten sei, dass die Meldung nicht rechtzeitig oder gar nicht erfolge (vgl. Erläuterungen zu BGBl 123/2012, RV XXIV. GP, S 3). Das Erstgericht verkenne die notwendige Differenzierung der beiden Begriffe besondere Gründe und persönliche Verhältnisse iSd § 104b GSVG und habe nur letzteren beurteilt. Der Kläger habe am 22.9.2023 eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung auf unbestimmte Zeit an die Beklagte übermittelt, die aufgrund der komplexen Verletzungen, die langwierige Behandlungen bedürften, auf unbestimmte Zeit ausgestellt worden sei. Der Kläger habe mehrfach versucht, einen Hausarzt zu finden, um die 14-tägige Weitermeldung der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Krankmeldung auf unbestimmte Zeit vorgelegen sei und der Kläger durchgehend bis zu deren Arbeitsfähigkeitsmeldung als arbeitsunfähig im System erfasst gewesen sei, wäre auch nicht gesichert gewesen, ob auch tatsächlich eine weitere Krankmeldung durch einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt ausgestellt worden wäre. Überdies habe der Kläger die Beklagte über sämtliche erfolgten Behandlungen und Therapien sowie die weitere Arbeitsunfähigkeit mittels E-Mail informiert. Die Beklagte hätte Abhilfe leisten müssen und können, indem die Weitermeldungen durch den Chefarzt erfolgen hätten bzw dieser einen Dispens betreffend weiterer Behandlungen hätte erteilen können. Das Aufsuchen eines Primärversorgungszentrums wäre keine Option gewesen, zumal dieses nicht ortsansässige Patienten ebenso nur in Notfällen behandle. All dies stelle einen besonderen Grund iSd § 104b GSVG dar. Vermisst würden Feststellungen betreffend die Voraussetzungen der Erteilung eines Dispenses, sohin zu den komplexen Verletzungen, welche zu einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, die von Beginn an absehbar gewesen sei. Er habe am 20.9.2023 bei einem Verkehrsunfall eine Absplitterung am 4. Halswirbel (loses Knochenfragment) erlitten, wodurch bis dato eine Bewegungseinschränkung vorhanden sei; weiters einen Längsriss des Miniskus am rechten Knie mit einer starken Schwellung, wobei auch hier bis dato eine Bewegungseinschränkung und temporäre, teils stärkere Schmerzen vorhanden seien. Dem Kläger sei seitens der Beklagten ohne weitere Informationen beiläufig die Information erteilt worden, dass sie die Möglichkeit habe, einen Dispens betreffend die Weitermeldung zu erteilen. Ein solcher Dispens sei insbesondere für den Fall gedacht, dass es sich aufgrund von komplexeren Verletzungen um eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit handle und diese absehbar sei. Trotz Kenntnis des Ausmaßes der Verletzungen, aufgrund derer sich eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ergebe, habe die Beklagte weder die Nachsicht noch einen Dispens hinsichtlich der Weitermeldungen erteilt. Zumal der Kläger der Beklagten sogar ein Sachverständigengutachten zur Verfügung gestellt und die Bitte um Erteilung eines Dispenses vorgebracht habe, hätte die Beklagte die Voraussetzungen für einen solchen prüfen und sodann den Dispens erteilen müssen (./4). Hätte das Erstgericht Feststellungen zu den Verletzungen und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers getroffen, wäre es zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines Dispenses hinsichtlich der Weitermeldungen der Arbeitsunfähigkeit sowie weitere besondere Gründe vorlägen, die die Unterstützungsleistung auch für die zurückliegende Zeit vorsehen, sodass die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt erscheine.
Die Berufungsausführungen überzeugen nicht.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317). Solche zeigt die Berufung nicht auf:
Gemäß § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG ist der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Solange dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen wird, ruht gemäß § 104b Abs 1 GSVG der Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit. Nach § 104b Abs 2 GSVG iVm § 33 Abs 1 der Satzung der Beklagten wird die Unterstützungsleistung aber für die zurückliegende Zeit (dennoch) gewährt, wenn persönliche Verhältnisse des Versicherten oder besondere Gründe die nicht rechtzeitige Meldung gerechtfertigt erscheinen lassen.
Die Bestimmung des § 104b GSVG sieht daher – so wie die Parallelbestimmung des § 143 Abs 2 ASVG – ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor: An die Verletzung der Meldepflicht knüpft prinzipiell das Ruhen des Anspruchs. Davon wird nur ausnahmsweise aus „besonderen Gründen“ das heißt in Fällen abgesehen, die Ausnahmecharakter haben (10 ObS 12/25z; vgl Drs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 143 ASVG Rz 6; sowie die Beispiele von Neumann/Mäder in Neumann, GSVG für Steuerberater³ § 104b Rz 10 und Kuhn/Tritremmel in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 104b GSVG Rz 11).
Die Prüfung der Frage, ob eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliegt, ist als Ermessensentscheidung immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (etwa 10 ObS 12/25z). Einen Fehler bei der Ermessensausübung zeigt die Berufung nicht auf. Besondere Gründe iSd § 104b Abs 2 GSVG iVm § 33 Abs 1 der Satzung der Beklagten vermag sie nicht darzutun.
Nach der ständigen Rechtsprechung wird eine Meldepflicht nicht allein deshalb aufgehoben, weil dem Versicherungsträger der zu meldende Sachverhalt schon bekannt ist. Nur wenn aus besonderen Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Meldung auf das Vorgehen des Versicherungsträgers keinen Einfluss haben würde, muss dem Meldepflichtigen zugebilligt werden, dass er eine Meldung für völlig bedeutungslos hält und daher davon ausgehen darf, hiezu nicht mehr verpflichtet zu sein (etwa 10 ObS 12/25z; vgl RS0083623). Das trifft hier nicht zu.
Der Kläger meldete am 22.9.2023 seine vom Allgemeinmediziner Dr. E* - ohne Angabe eines voraussichtlichen Endes – bestätigte Arbeitsunfähigkeit.
Obwohl der Kläger seit 22.9.2023 über die Notwendigkeit der Vorlage einer 14-tägigen ärztlichen Bestätigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützungsleistung durch die Beklagte informiert gewesen war, übermittelte er nach der Erstmeldung vom 22.9.2023 keine ärztlichen Bestätigungen mehr.
In der ärztlichen Bestätigung vom 22.9.2023 wurde die Arbeitsunfähigkeit lediglich ohne Angabe eines voraussichtlichen Endes, also für eine unbekannte Dauer bestätigt. Warum der Kläger dessen ungeachtet und trotz des Hinweises der Beklagten auf erforderliche – gesetzlich verlangte - Fortsetzungsmeldungen berechtigt davon ausgehen hätte dürfen, die Beklagte erachte dies für nicht notwendig, bzw solche Meldungen wären nicht erforderlich gewesen, klärt der Kläger nicht stichhältig auf (vgl 10 ObS 12/25z).
Soweit die Berufung hier auf die Schwere der Unfallverletzungen hinweist und diese festgestellt wünscht, wäre aus diesen nicht zwingend auf eine konkrete Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu schließen, ebenso wenig aus mitgeteilten Behandlungen und Therapien, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens der Umfang der Einschränkungen bezüglich der Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann (sh RS0084399). Gerade zur Klärung dieser Frage wären – wie gesetzlich verlangt – ärztliche Bestätigungen darüber erforderlich.
Dass es ihm aufgrund der erlittenen Verletzungen unmöglich gewesen wäre, einen Arzt aufzusuchen und überhaupt eine entsprechende Bestätigung zu erhalten, behauptet der Kläger nicht und lässt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen; vielmehr wurden Ausgehzeiten bereits in der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 22.9.2023 festgehalten.
Es wäre am Kläger und nicht an der Beklagten gelegen gewesen, die gesetzlich geforderten ärztlichen Bestätigung zu erlangen.
Mag er auch – wie in der Klage geschildert - der Ansicht gewesen sein, dass das nötige Vertrauensverhältnis zur ortsansässigen Hausärztin nicht mehr bestanden habe, hat er nicht einmal behauptet, dass eine Krankmeldung durch diese ortsansässigen Hausärztin nicht möglich gewesen wäre bzw diese eine Konsultation verweigert oder er auch nur eine solche versucht hätte. Vielmehr ergibt sich aus seinem Klagsvorbringen, dass er diese (schlicht) nicht aufgesucht hat. Ebenso wenig hat er – wie feststeht - nicht einmal versucht, einen Termin bei einem Primärversorgungszentrum zu bekommen. Dass er einen solchen nicht erhalten hätte, hat er in erster Instanz nicht vorgebracht.
Wenn das Erstgericht aus diesem Sachverhalt ableitete, es lägen keine besonderen Gründe iSd § 104b Abs 2 GSVG (iVm § 33 Abs 1 der Satzung der Beklagten) vor, die das Ruhen der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit für den im Verfahren strittigen Zeitraum verhindern könnten, bedarf dies keiner Korrektur.
Es war damit der unberechtigten Berufung der Erfolg zu versagen. Weiterer Feststellungen bedarf es nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder geltend gemacht, noch sind solche aus dem Akt ersichtlich.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag. Die Prüfung der Frage, ob eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliegt, ist als Ermessensentscheidung immer nur von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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