Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Georg Ammann, Rechtsanwalt in Frohnleiten, wider die beklagte Partei B* , geb. **, **, wegen EUR 16.860,40 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.3.2025, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens (Einleitung eines Verbesserungsverfahrens) aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 21.3.2025 begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 16.680,40 s.A. unter dem Fallcode 06 „Darlehen/Kredit/Bürgschaft“. In der tabellarischen Anspruchsbeschreibung wird die Gesamtforderung in 23 Einzelpositionen in einem Zeitraum vom 9.11.2023 bis 9.3.2024 aufgeschlüsselt, benannt jeweils mit „Darlehen, privat“ und nummeriert mit „BelegNr 1 bis 23“. An Zinsen begehrte der Kläger jeweils 4 % p.a. aus den genannten Einzelbeträgen mit einem Beginn des Zinsenlaufs von 14 Tagen ab dem jeweiligen Datum. Als einziger Text wird dazu angeführt „für SVS 4. Quartal, SVS Rate, Barbetrag, Barbetrag, Barbetrag, SVS Rate, Überweisung, Überweisung, SVS Rate, Überweisung, Barbetrag, **, Überweisung, Überweisung, Überweisung, Überweisung, Überweisung, SVA 1. Quartal, Überweisung, SVS Rate, Überweisung, WKO Beitrag, Barbetrag (in ** übergeben)“.
Weitere Angaben zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts enthielt die Mahnklage nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück.
Der Kläger hätte „im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beklagte ihm diesen Betrag aus verschiedenen Darlehen für unterschiedliche Zwecke schulde“. Daher stünden die Ansprüche in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang und seien nicht zusammenzurechnen. Ein Zusammenhang sei auch nicht behauptet worden. Da keine der eingeklagten Forderungen EUR 15.000 übersteige, sei die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers aus den erkennbaren Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, den Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu die Sache zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Rekurs ist mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt .
1. Der Kläger beanstandet, dass das Erstgericht über die Unzuständigkeit entschieden habe, ohne ihm eine Verbesserung einzuräumen. Tatsächlich stünden die Forderungen in einem faktischen und rechtlichen Zusammenhang. Alle mit der Klage geltend gemachten Forderungen gründeten auf einer Vereinbarung der Streitteile, wonach er die Beklagte, die als Altenpflegerin in Österreich tätig sei, laufend mit darlehensweise gewährten Beträgen zur Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten unterstützen werde, u.a. auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Die Beklagte habe eine gute Freundin des Klägers gepflegt. Er habe ein Interesse daran gehabt, dass diese Pflegeleistungen weiter erbracht würden. Dass die Zahlungen an die Beklagte auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage basierten, ergebe sich auch schon aus den Zuzahlungsdaten der einzelnen Beträge, die in einem relativ kurzen Zeitraum lägen.
Überdies sei dem Kläger in der gegenständlichen Konstellation die Erhebung eines Überweisungsantrages gemäß § 230a JN verwehrt, was zu einer unbilligen wirtschaftlichen Benachteiligung führe.
2.1 Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen, andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RS0053096). § 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen, sodass eine Zusammenrechnung im Zweifel ausscheidet (RS0122950; vgl ua 7 Ob 202/24t).
2.2 Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche dann zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. Der Beurteilung sind ausschließlich die Klagsbehauptungen zugrunde zu legen (§ 41 Abs 2 JN; RS0106759; RS0046236).
In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang besteht insbesondere dann, wenn die einzelnen Ansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft oder Rechtsgrund entstammen (RS0037648; RS0037899; Gitschthaler in Fasching/Konecny³ § 55 JN Rz 15 ff, 20 ff; Mayr in Rechberger/Klicka 5§ 55 JN Rz 3 f, je mwN).
3.1 Wenn die Zuständigkeitsbehauptungen in der Klage unklar sind und die Klagsangaben für die amtswegige Zuständigkeitsprüfung nicht ausreichen, die Zuständigkeit also zwar nicht bejaht, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, ist vor einer Zurückweisung der Klage ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Von einer Verbesserung kann nur dann abgesehen werden, wenn in der Klage Angaben zur Zuständigkeit entweder zur Gänze fehlen oder bereits ausreichen, um die (Un-)Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beurteilen ( Kodek in Fasching/Konecny³ II/2 § 85 ZPO Rz 149 f; Scheuer in Fasching/Konecny³§ 41 JN Rz 7; Mayr in Rechberger/Klicka 5II/1 § 41 JN Rz 2, je mwN).
3.2 Entgegen der Begründung des Erstgerichts enthielt die Mahnklage hier kein Vorbringen, wonach die Beklagte dem Kläger den Betrag „aus verschiedenen Darlehen für unterschiedliche Zwecke“ schulden würde.
Die zuständigkeitsbegründenden Angaben fehlen aber auch nicht zur Gänze, vielmehr bleiben diese unklar, weil zum einen durch die Gliederung des „Darlehen, privat“ in 23 Belegnummern und zum anderen dadurch, dass oft mehrere Darlehen an einem Tag gewährt wurden und Widmungen mit regelmäßigen Zahlungen etwa an die SVS (vormals SVA) vorhanden sind, ein Zusammenhang auch nicht ausgeschlossen werden kann.
4. Das Erstgericht wäre daher gemäß § 84 Abs 3 ZPO gehalten gewesen, ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, um die Unklarheit, die keine verlässliche Beantwortung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat, auszuräumen. Die Unterlassung dieses Verfahrensschrittes führt zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Dem auf diesen Rechtsmittelgrund gestützten Rekurs war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens (Einleitung eines Verbesserungsverfahrens) aufzutragen. Eine neuerliche Entscheidung war nicht aufzutragen, weil eine solche nur dann notwendig sein wird, wenn auch nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens von einer Unzuständigkeit des Erstgerichts auszugehen ist.
5. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Rekursausführungen, wonach dem Kläger hier ein Antrag nach § 230a JN verwehrt gewesen sei, nicht nachvollziehbar sind. Die Bestimmung ist gerade dann anwendbar, wenn Klagen wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden. Der Antrag ist binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu erheben und kann auch mit einem Rekurs kumuliert werden, wobei der Kläger die Reihenfolge der Prüfung bestimmen kann (vgl Mayr in Fasching/Konecny 3III/1 § 230a ZPO Rz 11).
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Das Rechtsmittelverfahren nach einer a limine erfolgten Zurückweisung der Klage ist kein Zwischenstreit ( Obermaier , Kostenhandbuch³ Rz 1.334).
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