Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha Baumann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B * , **, vertreten durch Dr. Alice Gao Galler, Rechtsanwältin in Wien, wegen zuletzt EUR 333,73 brutto abzüglich EUR 260 netto sA und Dienstzeugnis (Streitwert nach RATG: EUR 3.000; Gesamtstreitwert: EUR 3.073,73), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25.11.2024, GZ ** 14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war beim Beklagten kurzfristig als Eisverkäuferin beschäftigt, wofür sie EUR 260 netto erhielt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden.
Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 333,73 brutto abzüglich EUR 260 netto an Urlaubsersatzleistung, anteiligen Sonderzahlungen und restlichem Entgelt sowie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Sie habe tatsächlich vom 26.4. bis 10.5.2024 beim Beklagten gearbeitet und dafür weder alle ihr zustehenden Ansprüche noch ein Dienstzeugnis erhalten.
Der Beklagte wandte ein, das Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin habe erst am 3.5.2024 begonnen und bereits am 9.5.2024 geendet. Mit den von der Beklagten bereits bezahlten EUR 260 seien sämtliche Ansprüche der Klägerin bereits abgegolten worden.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 333,73 brutto abzüglich EUR 260 netto samt 13,08 % Zinsen seit 10.5.2024 sowie zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses für den Zeitraum 26.4.2024 bis 10.5.2024. Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es dazu die auf den Urteilsseiten 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, von denen hervorgehoben wird (bekämpfte Feststellungen sind unterstrichen dargestellt):
Die Klägerin bewarb sich über ein Jobangebot und teilte dem Beklagten in Folge mit, dass sie keine Beschäftigungsbewilligung habe. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie trotzdem bereits ab 26.4.2024 für ihn als Eisverkäuferin arbeiten soll und war die Klägerin damit einverstanden (F1).
Das Arbeitsmarktservice stellte dem Beklagten aufgrund des Antrags vom 25.4.2024 gemäß § 4 AuslBG für die Klägerin die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Eisverkäuferin im Ausmaß von 20 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von EUR 900 brutto für die Zeit vom 3.5.2024 bis 2.5.2025 aus.
Die Klägerin erhielt in einer Filiale des Beklagten am 26.4.2024 eine kurze Einschulung als Eisverkäuferin und arbeitete in Folge bereits an diesem Tag als Eisverkäuferin und kassierte auch gegenüber Kunden. Die Klägerin arbeitete insgesamt an mehreren Tagen in mehreren Filialen des Beklagten (F2). Der Beklagte beendete das Arbeitsverhältnis in der Probezeit am 10.5.2024. Die Klägerin verbrauchte während des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub.
Die Klägerin arbeitete für den Beklagten an folgenden Tagen im Ausmaß von insgesamt 26 Stunden:
26.4.2024: 2 Stunden
27.4.2024: 4 Stunden
29.4.2024: 3 Stunden
3.5.2024: 2 Stunden
4.5.2024: 2 Stunden
6.5.2024: 4,5 Stunden
8.5.2024: 6,5 Stunden
10.5.2024: 2 Stunden
Der Beklagte zahlte der Klägerin für ihre 26 geleisteten Stunden insgesamt EUR 260 netto (F3).
Der Beklagte meldete die Klägerin vorerst gar nicht zur Sozialversicherung an, erst nachträglich (zwischen dem 10.6.2024 und dem 3.9.2024) meldete der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum 3.5. bis 9.5.2024 als Arbeiterin bei der Sozialversicherung an.
In der Gerichtsverhandlung vom 25.11.2024 übergab der Beklagtenvertreter der Klägerin ein Dienstzeugnis für den Zeitraum 3.5. bis 9.5.2024 (Beilage ./3).
Rechtlich folgerte es, alle eingeklagten Bruttoentgelte seien von der Klägerin korrekt berechnet und vom Beklagten der Höhe nach nicht substanziiert bestritten worden; sie stünden der Klägerin auch zu. Darüber hinaus habe sie nach § 1163 Abs 1 ABGB auch Anspruch auf Erhalt eines Dienstzeugnisses, das die gesamte tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses abbilde.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern, hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Anstelle der oben zu F1 und F2 wiedergegebenen Feststellungen begehrt der Beklagte die Ersatzfeststellungen „ Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie bis zur Bewilligung dieses Antrags noch nicht als Eisverkäuferin arbeiten kann.
Vor der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice hat die Klägerin im Betrieb des Beklagten vereinzelt zugesehen, wie das Eisverkaufen einschließlich Portionieren abläuft, um sie auf ihre künftige Tätigkeit vorbereiten zu können. Selbst gearbeitet hat die Klägerin in dieser Zeit jedoch nicht. Ab 3.5.2024 arbeitete die Klägerin insgesamt an mehreren Tagen in mehreren Filialen des Beklagten. “
Das Erstgericht gründete die bekämpften Feststellungen, nach denen die Klägerin bereits am 26.4.2024 mit ihrer Tätigkeit beim Beklagten begonnen hat, vorwiegend auf die Aussage der Klägerin selbst. Diese beurteilte es nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen es von ihr im Rahmen der Parteieneinvernahme gewonnen hat, als glaubwürdig. Diesem persönlichen Eindruck kommt maßgebliche Bedeutung zu (vgl 4 Ob 208/11h).
Dem setzt die Berufung nichts Substanzielles entgegen: Auf die Einvernahme des Beklagten wurde verzichtet (ON 12, PS 2). Für die begehrten Ersatzfeststellungen liegen damit keine Beweisergebnisse vor. Dass eine Beschäftigungsbewilligung für die Klägerin erst ab 3.5.2024 vorlag, spricht entgegen den Berufungsausführungen auch nicht zwangsläufig dagegen, dass sie bereits vor diesem Zeitpunkt zu arbeiten begonnen hat: Der Beklagte nahm es nämlich auch sonst mit den Anmeldeformalitäten nicht ganz genau, indem er die Klägerin zunächst - wie unbekämpft feststeht - nicht zur Sozialversicherung an-meldete, sondern eine solche Meldung erst weit nach Beendigung ihrer Tätigkeit (frühestens am 10.6.2024) vornahm.
Es mag zutreffen, wie die Berufung aufzeigt, dass sich aus dem WhatsApp Verkehr (Beilage ./M) nicht wörtlich ergibt, dass die Klägerin am 25.4.2024 nachgefragt habe, wann und wo sie am Folgetag zu arbeiten beginnen solle. Wohl hat sie aber nachgefragt, wann sie „dort“ sein sollte, worunter zwanglos ihr Arbeitsort verstanden werden kann.
Dafür, dass die Klägerin vom 26. bis 29.4.2024 tatsächlich nur eine unentgeltliche Einschulung erhalten hat, wie der Beklagte behauptet, fehlen ebenfalls jegliche Beweisergebnisse. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin über mehrere Tage hindurch hätte zusehen sollen, wie das Eisportionieren - mithin eine nicht allzu komplexe Aufgabe - durchgeführt wird.
Dass auf der von der Klägerin dem Beklagten übergebenen Arbeitszeitaufzeichnung (Beilage ./ 4) der 9.5. und nicht wie auf Beilage ./A der 10.5.2024 als letzter Arbeitstag genannt ist, vermochte die Klägerin mit einem Irrtum ihrerseits schlüssig zu erklären; zudem konnte sie ein Video von ihrem letzten Arbeitstag vorweisen, welches als Datum ebenfalls den 10.5.2024 auswies (ON 12, PS 3). Alldem vermag der Beklagte keine konkreten anderslautenden Beweisergebnisse entgegenzusetzen.
1.2. Statt der bekämpften Feststellung F3 begehrt der Beklagte die Ersatzfeststellung „ Die Klägerin arbeitete für den Beklagten im Zeitraum von 3.5.2024 bis 9.5.2024 im Ausmaß von insgesamt 26 Stunden. An welchen Tagen die Klägerin wie viele Stunden gearbeitet hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte zahlte der Klägerin für ihre 26 geleisteten Stunden insgesamt EUR 260 netto. “
Soweit der Beklagte auch hier abermals einen Arbeitsbeginn erst mit 3.5.2024 festgestellt haben will, ist er auf die obigen Ausführungen zu Punkt 1.1. zu verweisen. Dort wurde auch bereits auf den (vermeintlichen) Widerspruch zwischen den Arbeitszeitaufzeichnungen laut Beilagen ./A und ./4 eingegangen. Aus beiden Aufzeichnungen ergeben sich insgesamt 26 von der Klägerin geleistete Stunden, deren Anzahl der Beklagte auch nicht bestreitet. Insoweit gelingt es ihm daher auch nicht, die Relevanz der ersatzweise begehrten Negativfeststellungen, es könne nicht festgestellt werden, an welchen Tagen die Klägerin wie viele Stunden gearbeitet habe, aufzuzeigen, weil sich an der Gesamtzahl der Stunden dadurch nichts ändert. Dass die Klägerin im Rahmen ihrer Einvernahme keine konkreten Angaben zu den einzelnen Stunden gemacht hat, schadet insoweit nicht, als sie auf die von ihr geführten Arbeitszeitaufzeichnungen verwiesen hat (ON 12, PS 2). Welche darüber hinausgehenden Angaben die Klägerin dazu noch machen hätte sollen, legt die Berufung nicht näher dar.
1.3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpften Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
Diese erschöpft sich darin, im Wege der Geltendmachung sekundärer Verfahrensmängel ergänzende Feststellungen zu den konkret von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten und zu der von den Parteien diesbezüglich „allenfalls getroffenen Vereinbarung“ zu begehren.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. Wurden zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden. Vielmehr ist es dann ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen wurden (RS0053317 [T1; T3]).
Hier hat das Erstgericht festgestellt (US 4), dass die Klägerin ab 26.4.2024 als Eisverkäuferin arbeitete und auch gegenüber Kunden kassierte. Welche weiteren konkreten Feststellungen zum Inhalt der Tätigkeit das Erstgericht zu treffen verabsäumt habe und inwieweit dies zu einem für den Beklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte, legt die Berufung nicht näher dar. Soweit der Beklagte vermeint, es fehlten auch Feststellungen dazu, ob es sich bei den 26 Stunden tatsächlich um Arbeitsstunden gehandelt habe, ist darauf hinzuweisen, dass er selbst davon ausgeht, er habe der Klägerin „für ihre 26 geleisteten Stunden“ EUR 260 gezahlt; das hat das Erstgericht auch so festgestellt (vgl oben Punkt 1.2.)
Die ergänzenden Feststellungen waren daher nicht zu treffen.
3. Gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts wendet sich die Berufung ebenso wenig wie gegen die Höhe des der Klägerin noch zustehenden Betrags oder den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Sie musste daher insgesamt erfolglos bleiben.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
5. Der Schwerpunkt des Berufungsverfahrens lag im nichtrevisiblen Tatsachenbreich. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellten sich nicht, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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