19Bs58/25f – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und eine andere Angeklagtewegen § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* B* wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2024, GZ **-11, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. (WU), ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* B* durchgeführten Berufungsverhandlung am 8. April 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch zur Mitangeklagten C* enthält, wurde der am ** geborene A* B* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde A* B* schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* gemäß § 369 Abs 1 iVm § 366 Abs 2 StPO C* binnen 14 Tagen 200 Euro zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in **
A./ am 23. September 2024 C* gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die sinngemäße Äußerung, wenn er aus dem Gefängnis komme, werde er sie und ihre Affäre umbringen;
B./ C* vorsätzlich am Körper verletzt und zwar
I./ am 23. September 2024 durch Versetzen von Schlägen gegen deren Körper, bzw das Bewerfen mit einem Buch, wodurch diese am linken Oberarm ein ca faustgroßes Hämatom und ein Hämatom am rechten Oberarm innenseitig erlitt;
II./ am 10. September 2024 durch wiederholtes Reißen an den Haaren, Versetzen von Fußtritten gegen den Rücken und Versetzen mehrerer Schläge mit der flachen Hand gegen deren Gesicht, sowie Werfen eines Sessel gegen ihr linkes Knie, wodurch sie ein Hämatom im rechten Auge und eine Prellung am linken Knie erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin erschwerend das Zusammentreffen von (präzisiert) drei Vergehen und mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche („volle Berufung“) angemeldete (Hauptverhandlungsprotokoll ON 10, 34), in der Berufungsverhandlung im Punkte Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
A* B* meldete zwar rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche an. Auf seine Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO jedoch keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer fristgerecht eingebrachten Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem bekämpften Urteil nicht an.
Die Schuldberufung erweist sich als unbegründet, weil die Erstrichterin die erhobenen Beweise mit schlüssiger Begründung – der sich das Oberlandesgericht Wien im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl Ratz , WK-StPO § 467 Rz 2) – einer denk-richtigen und lebensnahen Würdigung unterzog und detailliert darlegte, wie sie zu den – vom Berufungsgericht übernommenen – objektiven Handlungsabläufen sowie den darauf bezogenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite gelangte. Insbesondere legte sie nachvollziehbar dar, warum sie den Angaben der C* (Ehefrau des Angeklagten und Mutter des gemeinsamen Kindes), auch zu ihrer Verantwortung, sich gegen A* B* bloß verteidigt zu haben, Glauben schenkte und demgegenüber die in Bezug auf Urteilsfaktum A. leugnende Verantwortung des Angeklagten B* als Schutzbehauptung verwarf sowie seinen zu Fakten B. beschwichtigenden Angaben, dass es sich bei den von der Frau erlittenen Verletzungen um bloße Abwehrspuren handle, weil sie auch ihn angegriffen habe, nicht zu folgen vermochte (US 6 ff).
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht jeweils mängelfrei aus dem objektiven Tatgeschehen (US 5; RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratzin WK StPO § 281 Rz 452).
Da der Angeklagte auch in der Berufungsverhandlung nichts vorbrachte, was geeignet wäre, diese lebensnahe erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, ist die Schuldberufung zu verwerfen.
Gleiches gilt für die Strafberufung, gelingt es dem Angeklagten doch nicht weitere Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen.
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht im Wesentlichen zutreffend angenommenen Strafzumessungsparameter, die zum Nachteil des Angeklagten noch um den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 2 StGB (Tatbegehung zum Nachteil einer Angehörigen) zu ergänzen sind, erweist sich die ausgemessenen Unrechtsfolge als tat- und schuldadäquat. Eine Reduktion der Strafe kommt demnach nicht in Betracht.
Auch wenn der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe nicht vor. Denn aufgrund der gemeinsamen Tochter ist wohl auch in Hinkunft mit einer Kontaktaufnahme zu C* zu rechnen. Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wirkt nachhaltiger verhaltenssteuernd und würde die Verhängung einer bloßen Geldstrafe ihre Warnfunktion verfehlen (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari,StGB14 § 37 Rz 2).
Letztlich versagt auch die gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Aussprüche gerichtete Berufung. Denn der vom Erstgericht zuerkannte Schadenersatzbetrag von 200 Euro ist mit Blick auf die vom Opfer erlittenen Verletzungen (B.1. und 2 [vgl insoweit auch ON 2.17 und ON 2.23]) ohne Weiteres gerechtfertigt (§ 273 ZPO; Spenlingin WK StPO Vor §§ 366–379 Rz 10).