14R184/24t – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache des Antragstellers A* , Justizanstalt A*, **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.11.2024, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Text
Der Antragsteller beantragte mit an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichteter und bei diesem am 11.11.2024 eingelangter Eingabe vom 04.11.2024 (ON 1) wie folgt:
„ Antrag gemäß Art. 47 GRC
Klage gegen die Republik (Ö), vertreten durch die Finanzprokuratur, die den Schadenersatz iZm ** am 24.10.2024 ablehnte.
Klage Inhalt – auszuführen vom VH:
Die Beschwerde in Stichwörtern;
Ich wurde innerhalb meiner Zeit in der JA- bzw FTZ -B* öfters übereifrig/schwänglich verlegt. In 2-3 Fällen wurden meine Privatsachen, Einkauf und so weiter, in meiner Abwesenheit zusammengepackt, was zur Folge hatte, dass manche meiner Sachen beschädigt, entsorgt, gestohlen oder verloren wurden (Wert circa 400,-- - 600,-- Euro).
Das wäre nicht geschehen, wenn Justizwachebeamte rechtskonform ihre Aufsicht hielten, und in einem anderen Fall, auch in B*, ihre Gewaltanwendung professionell dosierten.
Zu dem gab es in weiterer Folge hier in der Justizanstalt A* Falschabrechnungen.
Antrag auf volle Akteneinsicht (Abschrift) der zusammengelegten Akte der Finanzprokuratur, aber bitte noch vor der wahrscheinlichen Zusendung eines Konkretisierungs- bzw Auflistungsantrags durchs LGZRS. (Privateintritt wird erklärt) “
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 2) wies das Erstgericht den Antrag ON 1 zurück. Begründend führte es im Wesentlichen aus, für die beantragte Bewilligung einer Akteneinsicht (Abschrift) „der zusammengelegten Akte der Finanzprokuratur“ seien die Gerichte nicht zuständig. Einen anderen Antrag habe der Antragsteller bislang nicht gestellt.
Im Amtshaftungsverfahren herrsche Anwaltszwang. Eine ohne Anwaltsunterschrift eingebrachte Klage wäre zur Verbesserung durch Anwaltsunterfertigung zurückzustellen und bei nicht fristgerechter Verbesserung zurückzuweisen. Der Kläger hätte dafür dennoch einen Teil der Pauschalgebühr zu bezahlen.
Gemäß § 8 Abs 1 AHG sei zur Entscheidung über eine Amtshaftungsklage in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen worden sei. Vom Antragsteller behauptete Rechtsverletzungen sollten in B* und A* begangen worden sein, somit nicht im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wäre daher (für eine Amtshaftungsklage, Anmerkung des Rekursgerichts ) unzuständig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers erkennbar mit dem Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage zu bewilligen.
Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
1. Vorauszuschicken ist, dass der Eingabe des Antragstellers (ON 1) aufgrund der Überschrift „ Antrag gemäß Art. 47 GRC “ und der Formulierungen „ Klage gegen die Republik (Ö), vertreten durch die Finanzprokuratur, die den Schadenersatz … ablehnte “, sowie „ Klage Inhalt – auszuführen vom VH: Die Beschwerde in Stichwörtern … “ eindeutig erkennbar ist, dass der Antragsteller hier primär einen Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer zur Einbringung einer Amtshaftungsklage äußerte, und zusätzlich einen Antrag auf Akteneinsicht stellte.
2. In seinen begründenden Ausführungen gab der Antragsteller an, dass der ihm entstandene Vermögensschaden ca. EUR 400,-- - EUR 600,-- betrage. Diese Bewertung, die durchaus realistisch erscheint und keine offensichtliche Fehlbewertung darstellt, ist als Streitwert der Rechtssache anzusehen, an den das Gericht zweiter Instanz allerdings gebunden ist (vgl Kodek in Rechberger / Klicka, ZPO 5§ 517 ZPO Rz 1 mwN).
Übersteigt der Streitwert – wie also im vorliegenden Fall – nicht den Betrag von EUR 2.700,--, sind die Beschlüsse des Erstgerichts nur dann anfechtbar, wenn sie unter einen der in § 517 Abs 1 Z 1 bis Z 5 ZPO aufgezählten Tatbestände fallen. Dies ist für Entscheidungen über die Verfahrenshilfe nicht der Fall (vgl KodekaaO § 517 ZPO Rz 2 mwN; RS0043772, RS0043770, RS0043767), aber auch nicht für Entscheidungen über die Akteneinsicht, selbst falls sie nicht im Zusammenhang mit Verfahrenshilfe gestellt werden (vgl § 517 ZPO).
Der aufgrund eines Streitwerts von EUR 400,-- - EUR 600,-- gemäß § 517 ZPO unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.