8Ra17/25s – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Erich Weisz in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Frysak Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft (OG) in Wien, wegen EUR 2.486,24 brutto samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22.10.2024, **-19, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab 6.2.2023 bei der Beklagten für 39 Wochenstunden für EUR 2.579,74 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag aus dem Bauhilfsgewerbe anzuwenden.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage EUR 2.486,24 brutto sA und brachte zusammengefasst vor, dass das Arbeitsverhältnis durch frist- und terminwidrige Arbeitgeberkündigung am 27.6.2023 beendet worden sei, nachdem er seinen Krankenstand gemeldet habe. Er habe laufend Überstunden geleistet; dies sei teilweise durch eine Teuerungsprämie ausgeglichen worden. Für die Monate Mai und Juni 2023 habe er keine Prämien bekommen. Aus seinem Dienstverhältnis resultierten insgesamt Ansprüche in der Höhe des Klagsbetrags (zur Aufschlüsselung und zum weiteren Vorbringen des Klägers hinsichtlich der einzelnen Ansprüche siehe Seite 1 f des angefochtenen Urteils).
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte vor, dass der Kläger am 27.6.2023 erklärt habe, dass er nicht weiter für die Beklagte arbeiten wolle und werde; er habe einen unberechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Er habe keine Mehr- und Überstunden geleistet, die nicht bereits abgegolten seien.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es stellte den aus den Seiten 2 bis 5 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Berechnung der geltend gemachten Ansprüche von der Beklagten nicht bestritten worden sei, und der Kläger Mehr- und Überstunden wie vorgebracht geleistet habe, sodass ihm daher die geltend gemachten Ansprüche auf Entgelt zustünden. Die im Mai 2023 von der Beklagten abgerechneten Überstundenentgelte seien im Klagebegehren berücksichtigt worden und daher zuzusprechen. Die Beklagte habe den Kläger mit Arbeitnehmerkündigung abgemeldet, obwohl keine Beendigungserklärung des Klägers vorgelegen sei. Somit liege eine fristwidrige Arbeitgeberkündigung im Krankenstand vor, woraus sich die geltend gemachten Ansprüche auf Entgeltfortzahlung samt Sonderzahlungen ergäben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten ausschließlich wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die (ausschließlich erhobene) Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
1.1. Um die Tatsachenrüge iSd ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 1 Ob 85/15d; 3 Ob 118/18a).
1.2. Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (RIS Justiz RS0041835 [T7]; 6 Ob 177/21d).
1.3. Die Beklagte gibt zunächst an, dass „die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Kläger im Mai 2023 wie auch im Juni 2023 jene Arbeitsstunden leistete, wie dies aus den Aufzeichnungen Beilagen ./C und ./D hervorgeht, angefochten wird.“
Die Beklagte führt dazu zusammengefasst aus, dass sich der Kläger bei seiner Parteienvernehmung bei Vorhalt der Beilagen ./C und ./D in viele Widersprüche verstrickt habe, die letztlich nicht aufgeklärt hätten werden können. Die handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers Beilagen ./C und ./D seien inhaltlich unrichtig und entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeitsleistung des Klägers. Sie hätten daher nicht den Feststellungen im Urteil zugrunde gelegt werden dürfen. Demgegenüber lägen als Beweismittel für die tatsächlich geleisteten Arbeiten die Beilagen ./3 und ./4 vor, die letztlich vom Kläger auch unterfertigt worden seien. Mangels anderer nachvollziehbarer Beweismittel hätte das Erstgericht daher feststellen können und müssen, dass der Kläger im Mai 2023 wie auch im Juni 2023 Überstunden lediglich laut den Aufzeichnungen Beilagen ./3 und ./4 erbracht habe und letztlich seine Arbeitszeit laut der Beilage ./2 ordnungsgemäß und vollständig abgerechnet worden sei. Daraus wäre rechtlich abzuleiten gewesen, dass dem Kläger die geltend gemachten Mehr- bzw. Überstunden keinesfalls zustünden und das diesbezügliche Klagebegehren abzuweisen gewesen wäre.
1.4. Mit diesen Darlegungen wird die Beklagte den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge nicht gerecht.
Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung mit näherer Begründung lebensnah dargelegt, warum die von der Beklagten vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen Beilagen ./3 und ./4 den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnten. So betonte das Erstgericht, dass diese Arbeitszeitaufzeichnungen – nicht lebensnah – jeweils Montag bis Donnerstag den gleichen Beendigungszeitpunkt (16:30 Uhr) ausgewiesen hätten. Aus unzähligen Verfahren in der Baubranche sei bekannt, dass es aufgrund von Terminfertigstellungen regelmäßig zu Arbeitszeitüberschreitungen komme und es nicht realistisch sei, dass die Arbeiter auf der Baustelle „punktgenau“ jeden Tag die Arbeiten um die gleiche Zeit beenden würden.
Das Erstgericht nahm dabei auch auf die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in diesem Zusammenhang Bezug, denen es mit nachvollziehbarer Begründung keinen Glauben schenkte. So führte das Erstgericht aus, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, „ja, aber er leistet immer zehn Überstunden pro Monat“ und „ja, aber manchmal hat er auch weniger Überstunden geleistet“, hier nicht überzeugten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch angegeben, dass er die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter nicht kontrolliere, somit hätten die von ihm angegebenen fixen Arbeitszeiten von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden können (vgl. Seite 5 des angefochtenen Urteils). In diesem Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass der Geschäftsführer der Beklagten angegeben hat, dass die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter von „07:00 Uhr bis 17:00 Uhr und eine Stunde Pause“ seien (vgl. ON 15.2, Seite 4), diese Aussage aber den von der Beklagten vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen Beilagen ./3 und ./4 selbst widersprach. Auf diesen Widerspruch hat bereits das Erstgericht zu Recht hingewiesen.
1.5. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das Erstgericht mit überzeugender Begründung den von der Beklagten vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen Beilagen ./3 und ./4 und den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu den Arbeitszeiten des Klägers keinen Glauben geschenkt hat. Mit dieser Beweiswürdigung des Erstgerichts setzt sich jedoch die Berufung nicht auseinander, weshalb sie im Sinne der oben dargestellten Judikaturgrundsätze schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
2. Behandelt man diese Tatsachenrüge der Beklagten aus verfahrensökonomischen Gründen (vgl. Lovrek in Fasching / Konecny 3 IV/1 § 503 ZPO Rz 72; 10 Ob 81/18m ua), ist für die Beklagte ebenfalls nichts gewonnen.
2.1. Wie soeben aufgezeigt wurde, hat das Erstgericht eine überzeugende Beweiswürdigung angestellt, warum die von der Beklagten vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen Beilagen ./3 und ./4 sowie die diesbezüglichen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten keine geeigneten Beweismittel sind, um Feststellungen im Sinne des Prozessstandpunkts der Beklagten treffen zu können. Diese Beweiswürdigung des Erstgerichts überzeugt den Berufungssenat, weshalb die von der Beklagten gewünschten Ersatzfeststellungen nicht getroffen werden können und somit schon aus diesem Grund diese Tatsachenrüge auch bei inhaltlicher Behandlung als nicht berechtigt zu beurteilen ist.
2.2. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es der Beklagten auch nicht gelingt, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen und der vom Erstgericht dazu angestellten Beweiswürdigung zu erwecken. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Auch wenn sich der Kläger bei seiner Parteienvernehmung hinsichtlich seiner Arbeitszeitaufzeichnungen zum Teil in Widersprüche verwickelte, ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO auch dem Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der vom Gericht vernommenen Personen eine wichtige Bedeutung zukommt. Der Kläger erschien dem Erstgericht aufgrund des gewonnenen Eindrucks offensichtlich glaubwürdig und ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass gewisse Erinnerungsfehler des Klägers im Rahmen seiner Parteienvernehmung nicht zwangsläufig seine Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen, zumal der Zeitraum der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen (Mai und Juni 2023) im Zeitpunkt seiner Vernehmung (22.10.2024) fast eineinhalb Jahre bereits zurücklag.
3. Des weiteren führt die Beklagte in ihrer Tatsachenrüge aus, dass „auch die Feststellungen im angefochtenen Urteil ‚zur Beendigung‘“ bestritten werden. Anstelle dieser Feststellungen hätte bei ordnungsgemäßer und nachvollziehbarer Beweiswürdigung durch das Erstgericht festgestellt werden können und müssen, dass der Kläger anlässlich der Besprechung am 27.6.2023 seinen (unberechtigten) vorzeitigen Austritt erklärt habe.
Die Beklagte führt hier begründend zusammengefasst aus, dass die Angaben des Klägers unglaubwürdig gewesen seien und vielmehr der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu folgen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wird auch beanstandet, dass das Erstgericht die Aussage des Zeugen C* nicht gewürdigt habe, wenn dieser zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses des Klägers angegeben habe, dass er den Kläger am 27.6.2023, obwohl er mit diesem auf der gleichen Baustelle gearbeitet habe, überhaupt nicht gesehen habe.
Auch diese Tatsachenrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3.1. Wie eingangs bereits eingehend aufgezeigt wurde, muss der Rechtsmittelwerber in seiner Tatsachenrüge unter anderem deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird und welche Feststellung stattdessen begehrt wird. Diese Anforderungen erfüllt die Tatsachenrüge der Beklagten nicht. Es ist nicht klar, welche konkreten Feststellungen, die das Erstgericht zum Themenkreis „Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers“ getroffen hat, von der Beklagten überhaupt bekämpft und welche konkreten Ersatzfeststellungen stattdessen begehrt werden (zu den diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen siehe Seite 4 und 5 des angefochtenen Urteils).
3.2. Diese Tatsachenrüge ist aber auch insofern als nicht gesetzmäßig ausgeführt zu beurteilen, als sich die Beklagte auch hier mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht ausreichend auseinandersetzt, die dieses zu den Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten und des Zeugen C* angestellt hat. Das Erstgericht hat mit detaillierter Begründung näher argumentiert, warum die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten „zum letzten Arbeitstag des Klägers“ nicht plausibel gewesen seien (Näheres dazu siehe Seite 5, letzter Absatz und Seite 6 erster und zweiter Absatz des angefochtenen Urteils).
4. Aber auch wenn man diese Tatsachenrüge aus verfahrensökonomischen Gründen inhaltlich behandelt, wäre für die Beklagte nichts gewonnen.
4.1. Das Treffen einer Ersatzfeststellung, dass der Kläger anlässlich der Besprechung am 27.6.2023 mit dem Geschäftsführer der Beklagten seinen (unberechtigten) vorzeitigen Austritt erklärt habe, lässt sich mangels ausreichend überzeugender Beweisergebnisse nicht treffen. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, warum die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten „zum letzten Arbeitstag des Klägers“ nicht plausibel waren. Dem schließt sich das Berufungsgericht an.
4.2. Zusammengefasst ist der Berufungswerberin zu entgegnen, dass – wie das Erstgericht richtig näher dargelegt hat – die diesbezüglichen Angaben ihres Geschäftsführers nicht nachvollziehbar und zum Teil unrichtig waren. Gegenargumente gegen diese Auffassung des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung werden von der Berufungswerberin nicht erhoben. Vielmehr beschränkt sich die Beklagte in Bezug auf die Aussage ihres Geschäftsführers darauf, dass dieser „nachvollziehbar und widerspruchsfrei angab, dass bei diesem Gespräch, welches vom Kläger angebahnt und gesucht wurde, erklärt wurde, dass dieser nicht weiter für die beklagte Partei arbeiten wolle und werde“.
4.3. Auch die Aussage des von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Zeugen C* ist kein geeignetes Beweisergebnis, um eine Feststellung in dem von der Beklagten gewünschten Sinn treffen zu können. Dieser Zeuge war bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten am 27.6.2023 nicht anwesend. Der Zeuge C* hatte keinerlei eigene Wahrnehmungen zu der Frage, ob der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten seinen vorzeitigen Austritt erklärt hat. Auch wenn man aufgrund der von der Beklagten herangezogenen Aussage des Zeugen C* zu dem Ergebnis gelangen würde, dass dieser den Kläger am 27.6.2023 auf der Baustelle nicht gesehen habe, wäre dies kein geeignetes Beweisergebnis, um die Feststellung treffen zu können, dass der Kläger am 27.6.2023 gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten seinen vorzeitigen Austritt erklärt habe. Letztlich ist anzumerken, dass das Erstgericht der Aussage des Zeugen C* zu Recht geringe Glaubwürdigkeit zumaß, zumal es mit plausibler Begründung davon ausging, dass dieser Zeuge für die Beklagte eine Gefälligkeitsaussage tätigte und von der Beklagten „instruiert wurde“.
5. Da der Tatsachenrüge keine Berechtigung zukommt und keine Rechtsrüge erhoben wurde, war der Berufung – ohne auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts einzugehen – nicht Folge zu geben.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 50 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die tarifmäßig verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
7. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zulässig, zumal die Beklagte keine Rechtsrüge erhoben hat und eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann.