Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Februar 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt den unbedingten Strafteil im Ausmaß von vier Monaten der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2025, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichts Sibilik/Kroatien vom 29. Februar 2024 zu AZ ** verhängten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 4. April 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG liegen seit 5. März 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 6.1, 4) und jener der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) sowie im Hinblick auf die unter 18 Monate liegende Freiheitsstrafe zu Recht ohne Anhörung des Strafgefangenen – dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 9), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.
Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer nach wie vor ein die Ausnahme dazu darstellendes evidentes Rückfallrisiko ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17) unüberwindbar entgegen.
Der Anlassverurteilung liegen Vermögens-, Urkunden- und Gewaltdelikte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als KFZ-Mechaniker zugrunde (ON 5). Wie das Erstgericht zutreffend ausführt (ON 8,2), weist die ECRIS-Auskunft des Beschwerdeführers (ON 6.4, 2) eine einschlägige Vorstrafe wegen Erpressung, Nötigung, Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson auf. Ihm wurde bereits die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht gewährt. Darüber hinaus erfolgten in Kroatien zwei weitere Verurteilungen. Der Bedachtnahmeverurteilung des Amtsgerichts Sibilik/Kroatien vom 29. Februar 2024 zu AZ ** (ON 6.4, 3) liegt die Steinigung einer Katze am 22. Juni 2023 zugrunde (ON 5, 6). Mit Urteil des kroatischen Gerichts Opcinski sud Split vom 6. März 2024, rechtskräftig seit 3. April 2024, AZ *, wurde er wegen Betrugsdelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt (ON 6.4, 4).
Vor diesem Hintergrund zeigt sich eine beträchtliche Negativeinstellung des Strafgefangenen gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, was gegen die Annahme spricht, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Dieser negativen Einschätzung vermag der Strafgefangene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zutreffend ist, dass er erstmals das Haftübel verspürt und seine Führung unbeanstandet ist, was aber im Hinblick auf §§ 25 ff StVG den Normalfall im Vollzug darstellt. Wenn er darauf verweist, dass „die strafbare Handlung“ ein Fehltritt gewesen sei und er sich seither wohl verhalten habe (ON 9, 7), ist ihm entgegenzuhalten, dass der vollzugsgegenständlichen Verurteilung mehrere Vergehen im Zeitraum Mai bis Juli 2022 zugrunde liegen. Im Hinblick auf die obzitierten Verurteilungen in Kroatien liegt auch kein Wohlverhalten seit diesen Taten vor.
Sein Vorbringen, er sei bis zu seiner Verhaftung (am 5. Dezember 2024) einer Erwerbstätigkeit als KFZ-Mechanikerin in der Schweiz nachgegangen (ON 2, 5; ON 9, 6), ist einerseits unbelegt und widerspricht andererseits sowohl der Mitteilung der Schweizer Behörden vom 3. September 2024, wonach vermutet werde, dass er die Schweiz definitiv verlassen habe und seit März 2024 kein Arbeitgeber mehr bekannt sei (ON 2.68, 1 im verketteten Akt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien), als auch seinen eigenen Angaben, wonach er zuletzt unangemeldet in ** gelebt habe (ON 2.75, 1 im verketteten Akt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Aus der vorgelegten Arbeitsbestätigung (ON 6.2) geht weder die Art der Beschäftigung noch das Einkommen hervor, weshalb auch die Aussichten auf ein redliches Fortkommen nicht überprüft werden können, zumal der Genannte monatlich 600,-- Euro an Alimenten zu leisten hat (ON 2.95.4, 1 im verketteten Akt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) und aus der vollzugsgegenständlichen Verurteilung Privatbeteiligtenzusprüche in Höhe von 14.250,-- Euro resultieren (ON 5, 5). Eine mögliche Therapieweisung ist keine geeignete Maßnahme iSd § 51 Abs 3 StGB, weil seinen eigenen Angaben zufolge lediglich Gelegenheitskonsum vorliegt (ON 5, 7). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich angesichts der geplanten Wohnsitznahme in ** (ON 6.3, 1; 6.7) die Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in ** (vgl die vorgelegte Therapieplatzzusage einer Einrichtung in ** [ON 6.5]) als nicht zielführend erweist.
Auch bei vorhandener Wohnmöglichkeit (ON 6.7) kann daher noch nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Beschwerdeführer im Fall seiner bedingten Entlassung ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren wie der weitere Vollzug.
Im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, ist eine persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer nicht erkennbar und nur durch den Vollzug des gesamten unbedingten Strafteils zu erreichen, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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