Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8.11.2024, GZ **-5, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 30.10.2024 legt die Staatsanwaltschaft der am ** geborenen A* das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ (ergänzt:) 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB zur Last. Danach habe sie zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum vom 3.9.2024 bis 5.9.2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der außer Verfolgung gesetzten B* als Mittäterin (§ 12 StGB) versucht, C* fremde bewegliche Sachen, nämlich deren Hund und Bargeldbestände durch Einbruch in eine Wohnstätte wegzunehmen, indem sie danach trachteten, mit einer Gartenschere die Terrassentür zum Einfamilienhaus der Genannten gewaltsam aufzubrechen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO zurück, weil - zusammengefasst - zwei bisherige Verfahren, und zwar jene des Bezirksgerichts Hietzing zu ** und zu **, von der Staatsanwaltschaft Wien am 27.11.2022 bzw. 15.6.2023 jeweils nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wegen Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB eingestellt worden seien. Insoweit die Staatsanwaltschaft Wien nunmehr Zurechnungsfähigkeit annehmen wolle, wäre die Einholung eines neuerlichen Gutachtens jedenfalls zwingend erforderlich gewesen. Nachdem aufgrund der genannten Vorverfahren nicht nur bloße Bedenken an der Zurechnungsfähigkeit bestehen würden, sondern eine Verurteilung nicht naheliegend erscheine, komme die Einholung eines Gutachtens im Stadium des Hauptverfahrens nicht in Betracht (ON 5).
Der dagegen von der Staatsanwaltschaft fristgerecht erhobenen Beschwerde, in der sie die nicht zwingend gebotene, allenfalls einzuholende Gutachtenserstattung in Richtung § 11 StGB auch in der Hauptverhandlung als möglich erachtet (ON 6), kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und in den Fällen des § 212 Z 3, Z 4 und Z 8 StPO mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 212 Z 3 StPO räumt ein Einspruchsrecht gegen die Anklageschrift ein, wenn der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt.
Das Hauptverfahren wird demnach nur dadurch beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Damit dieser Einspruchsgrund nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahmen so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können. Dies ergibt sich aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird (vgl Birklbauer WK-StPO § 212 Rz 14ff).
Fallbezogen ist in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vorliegen. So konnte sich die Anklagebehörde auf den Abschlussbericht des LKA ** vom 29.1.2024 (ON 2), insbesondere die Angaben der strafunmündigen B* (ON 2.5) und die geständige Einlassung A* (ON 2.6) stützen und ergeben sich aus dem Akteninhalt selbst keinerlei Hinweise darauf, dass A* bei der Begehung der ihr vorgeworfenen Tathandlungen in relevanter Weise psychisch beeinträchtigt gewesen wäre. So zeigte sie bei der Tat, wie aus ihrer eigenen Einlassung hervorgeht, überlegtes Vorgehen (zunächst habe sie versucht, den Schlüsselsafe des Opfers durch Eingabe des ihr bekannten Codes zu öffnen, da dies - wegen Änderung des Codes durch das Opfer - misslungen sei, habe sie B* eine herumliegende Schere gegeben, damit diese die Terrassentür aufbrechen könne, als auch dies misslungen sei, hätten sie versuchten, den Schlüsselsafe aufzubrechen, was jedoch auch misslungen sei. Auch das Motiv für die Tat konnte A* nachvollziehbar wiedergeben. Aus dem Akteninhalt selbst ist lediglich erkennbar, dass A* einen Erwachsenenvertreter hat.
In dem vom Erstgericht im Verfahren ** des Bezirksgerichts Hietzing von der Staatsanwaltschaft Wien eingeholten - nicht aktenkundigen, jedoch im VJ-Register Justiz einsehbaren - psychiatrischen Gutachten vom 22.9.2022 gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei A* psychiatrisch eine leichte Intelligenzminderung (ICD 10: F70) sowie eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen (ICD 10: F91) bestehe, wobei am 23.6.2022 die Voraussetzungen des § 11 StGB im Hinblick auf die A* zur Last gelegte Sachbeschädigung nicht erfüllt gewesen seien, wenngleich es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um einen Grenzfall handle.
Im Verfahren ** der Staatsanwaltschaft Wien gegen A* wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB konstatierte der Sachverständige - in dem ebenfalls lediglich im VJ-Register Justiz einsehbaren - Gutachten vom 14.6.2023, dass bei A* eine emotionale und affektive Instabilität im Rahmen der Persönlichkeitsstruktur und eine leichte Intelligenzminderung bestehe und im Hinblick auf einen Vorfall vom 25.9.2022 die Voraussetzungen des §§ 11 StGB im Tatzeitpunkt vorgelegen seien, da ein Impulsdurchbruch im Rahmen der vorliegenden Persönlichkeitsstruktur bei emotional hochaufgeladener Situation und deutlich eingeschränkten Problemlösungsstrategien vorgelegen sei.
Vergleichbare Umstände bestehen fallaktuell auch im Hinblick auf die dargestellte überlegte Vorgehensweise A* und der von der Staatsanwaltschaft angeklagten strafbaren Handlungnicht, zumal sich aus den zitierten Gutachten nicht entnehmen lässt, dass von einer dauerhaften Beeinträchtigung A* in Richtung der Voraussetzungen des § 11 StGB auszugehen ist.
Sollte der zuständige Einzelrichter dennoch die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen für erforderlich erachten - davor werden allenfalls neuerlich Erhebungen der ** Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben sein, zumal diese aufgrund der Zurückweisung des Strafantrags bislang keine Jugenderhebungen durchführte und um neuerliche Beauftragung bat (ON 8), ist nicht ersichtlich, warum eine – allenfalls nach Verschaffen eines persönlichen Eindrucks vor Gericht notwendig werdende – Einholung eines Sachverständigengutachtens der zügigen Durchführung der Hauptverhandlung abträglich sein sollte. Denn die Beischaffung der Expertise im Rahmen eines erweiterten Ermittlungsverfahrens würde ähnlich lange dauern wie im Hauptverfahren, in dem ohnehin eine Erörterung derselben stattfinden müsste (vgl. OLG Wien 22 Bs 303/22b uva).
Insgesamt erweist sich daher nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen der Sachverhalt also soweit geklärt, dass eine Verurteilung der Angeklagten nahe liegt, und würde die allfällige Beiziehung eines Sachverständigen die zügige Durchführung der Hauptverhandlung nicht hindern.
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