Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseoder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Februar 2025, GZ ** 3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird zu Punkt 1.(Ablehnung des Vorgehens nach § 133a StVG zum Hälfte-Stichtag) nicht Folge gegeben; hingegen Punkt 2. des Beschlusses (Zurückweisung des Antrags nach § 133a StVG zum Zwei Drittel Stichtag) aus deren Anlass ersatzlos aufgehoben .
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt WienSimmering eine wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 25. August 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG; Pieber in Höpfel/Ratz WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 25. Februar 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 25. August 2025 erfüllt sein (ON 2.10, 2).
Mit Beschluss vom 28. November 2024, AZ **, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe ab (ON 2.3).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht den am 18. Dezember 2024 eingebrachten Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug zum Hälfte-Stichtag (ON 2.2) aus generalpräventiven Gründen ab und wies jenen auf ein Vorgehen nach § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe mit der Begründung zurück, dass der Antrag verfrüht gestellt worden sei.
Inhaltlich gegen Punkt 1. richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, zumindest aber drei Monate verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg.cit.).
Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschrek-kungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz WK 2StGB § 46 Rz 16). Spezialpräventive Erwägungen vermögen eine abweisliche Entscheidung nicht zu begründen (aaO Pieber, StVG § 133a Rz 19; RISJustiz RS0124405 [T2]).
Mag auch mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Februar 2024, Zahl **, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sein (ON 2.6), sich der Strafgefangene bereit erklärt haben, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 2.2) und mögen der Ausreise auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, lehnte das Erstgericht die Anwendung des zutreffend aus generalpräventiven Gründen ab.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A* in ** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus ihm selbst sowie sechs namentlich bekannten und weiteren unbekannten Personen darauf gerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach dem SMG begangen werden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge 13-fach übersteigenden Menge, nämlich mehr als zwei Kilogramm Kokain (enthaltend insgesamt zumindest 1,3 kg Reinsubstanz Cocain) in zahlreichen Angriffen mehreren Abnehmer entgeltlich überließ (ON 2.8).
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, weist die professionell organisierte Versorgung mehrerer Personen mit beträchtlichen Mengen von hohes Suchtpotential aufweisenden Drogen über mehrere Monate die dem gegenständlichen Strafvollzug zugrundeliegende Delinquenz als eine solche aus, durch die der Rechtsfriede beträchtlich gestört wurde. Eine Fortsetzung des Strafvollzugs ist daher ausnahmsweise aufgrund der sich gerade im Ausmaß des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Verkehr gesetzten Suchtgiftquantums manifestierenden Tatschwere erforderlich, um potentiellen Delinquenten aus dem persönlichen Umfeld des Strafgefangenen nachdrücklich vor Augen zu führen, dass für den Fall einer Betretung und Verurteilung mit spürbaren staatlichen Sanktionen zu rechnen ist. Eine Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt würde dem Auftrag der Strafrechtspflege, die generelle Normentreue in der Bevölkerung zu festigen, zuwiderlaufen und unweigerlich eine Bagatellisierung dieser Form der eine nachhaltige Gesundheitsschädigung der Abnehmer bewirkenden Delinquenz zum Ausdruck bringen.
Diesen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf für ihn günstige spezialpräventive Aspekte (Arbeitsplatzzusage, gute Führung in Haft), die für die hier ausschließlich zu beurteilende Frage eines sich aus der Tatschwere erschließenden generalpräventiven Hindernisses nicht von Belang sind, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Da der angefochtene Beschluss zu Punkt 1. somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses, mit dem (nach den Entscheidungsgründen) ein Antrag des Strafgefangenen auf ein Vorgehen nach § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, war aus Anlass der Beschwerde ersatzlos aufzuheben, weil sich dem Akt keine diesbezügliche (verfrühte) Antragstellung des A* entnehmen lässt.
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