Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Staribacher und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagtewegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den B* betreffenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2024, GZ ** 1368, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 29. Mai 2017 (ON 813 im einbezogenen Akt ** = ON 799) legt die Staatsanwaltschaft Wien B* (zu Faktum I./) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB und (zu Faktum II./) das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 und 2 StGB zur Last.
Demnach habe B*
I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A*, C*, D* und E* als Mittäter, nachdem sie bereits zwei solche Taten begangen haben, ab dem jeweils dritten Angriff gewerbsmäßig, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in ** und anderen Orten in Österreich, teils in Deutschland und in der Schweiz im Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2016 in der Anklageschrift angeführte 148 Geschädigte durch Täuschung über die Tatsache, die Vergabe oder zumindest die Vermittlung von Krediten bewerkstelligen zu können, indem sie unter dem Deckmantel von Scheinunternehmen („Vermittler“) über diverse ausschließlich zu diesem Zweck erstellte Webseiten als Finanzberater auftraten und für die angebotene Kreditvergabe oder zumindest Kreditvermittlung, die über weitere als „Sanierer“ eingesetzte Scheinunternehmen abgewickelt werden sollte, unter Einsatz einer Vielzahl von teils vorsätzlich und teils vorsatzlos handelnden Strohmännern als Geschäftsführer und sonstigen Mitarbeitern, wiederholt die Zahlung von vermeintlichen Vermittlungs und Bearbeitungsgebühren auf verschiedenste Geschäftskonten einforderten, zur Überweisung von Geldbeträgen in Höhe von insgesamt 331.388,94 Euro verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese an ihrem Vermögen schädigten und schädigen sollten, wobei (zusammengefasst) B* neben A*, Dr. C* und D* als wirtschaftlicher Eigentümer der eingesetzten Gesellschaften gemeinschaftlich organisatorische und strategische Entscheidungen im Rahmen des Geschäftsmodells der „Finanzsanierung“ traf, die eingesetzten Telefonhotlines betrieb sowie im Rahmen der „Vertragsabwicklung“ die Herstellung sowie den Versand der „Vertragsunterlagen“ an die Geschädigten regelte, es jedoch in keinem einzigen Fall zur Auszahlung oder zur Übermittlung des Kredits oder zu einer anderen werthaltigen Gegenleistung kam.
II./ sich an einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss der Genannten darauf ausgerichtet war, dass von ihnen laufend nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, als Mitglied beteiligt, indem er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtungen die im Punkt I./ dargestellten strafbaren Handlungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A*, Dr. C*, D* und E* beging.
In der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 wurde diese Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft im Sinne der von der Vorsitzenden erörterten Sach- und Rechtslage modifiziert (vgl ON 926 AS 7ff), zumal hinsichtlich der Faktengruppe I./ mehrere idente Fakten angeklagt worden seien. So entspräche das Anklagefaktum 36 dem Faktum 99, das Faktum 50 dem Faktum 61, das Faktum 54 dem Faktum 97, das Faktum 103 dem Faktum 131 sowie das Faktum 115 dem Faktum 134. Damit reduzierte sich aber der anklagegegenständliche Schadensbetrag um zumindest 7.466,04 Euro.
In der Hauptverhandlung vom 11. April 2024 modifizierte die Staatsanwältin die Anklageschrift wie bisher (ON 1323 AS 3f) und schied das Erstgericht bis auf sieben der anklagegegenständlichen Fakten sämtliche aus (ON 1323 AS 5). Hinsichtlich dieser sieben Fakten (51, 57, 69, 108, 113, 126 und 135) wurden die Angeklagten A*, B*, C*, E* und D* gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen (ON 1323 AS 6ff). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder eine Täuschung über Tatsachen, noch eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition und auch kein entsprechender Vorsatz konstatiert habe werden können (ON 1324).
Demgemäß verringerte sich wie das Erstgericht im angefochtenen Beschluss treffend darlegte (ON 1368 AS 2)der anklagegenständliche Schadensbetrag zu Faktum I/. auf unter 300.000 Euro, welcher Umstand bedingt, dass in casu dem Angeklagten B* neben dem Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 und 2 StGB nur mehr das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB zur Last gelegt werden kann (vgl ON 1342 AS 3).
In der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2024 (ON 1342 AS 3ff) unterbreitete der Schöffensenat - nach Erörterung der Sachund Rechtslage – B* ein Diversionsanbot dahin, das Verfahren (zu ergänzen: gemäß §§ 199, 200 Abs 4 StPO) im Falle der Leistung einer Geldbuße von 35.000 Euro (inklusive Pauschalkosten) unter der Bedingung der vollständigen Schadensgutmachung in Höhe von 114.753,85 Euro durch gerichtliche Hinterlegung einzustellen (ON 1342 AS 3). Die öffentliche Anklägerin sprach sich dagegen aus, der Angeklagte erklärte sich damit ausdrücklich einverstanden und nahm das Diversionsangebot an (ON 1342 AS 4).
Nachdem der Angeklagte den Betrag von 35.000 Euro zur Einzahlung gebracht hatte (ON 1355) und ein Betrag von insgesamt 114.753,85 Euro gerichtlich hinterlegt worden war (ON 1357; ON 1361; ON 1363 AS 5), stellte der Erstrichter mit dem angefochtenen Beschluss (ON 1368) das Verfahren gegen B* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach §§ 278 Abs 1 und 2 StGB gemäß § 200 Abs 5 StPO iVm § 199 StPO endgültig ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, keine schwere Schuld vorliege, der Angeklagte Verantwortungsübernahme gezeigt und den gesamten Schaden wiedergutgemacht habe, von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer auszugehen sei und weder spezial- noch generalpräventive Gründe eine Bestrafung indizieren.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene, im Wesentlichen mit schwerer Schuld und generalpräventiven Erfordernissen argumentierende Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 1372 AS 5ff).
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 198 Abs 1, 199 StPO hat das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung – iS einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. 15 Os 141/93) – jedoch im Hinblick auf (unter anderem) die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ein solches Vorgehen nach § 198 Abs 1 und 2 StPO ist demnach - soweit in casu relevantnur dann zulässig, wenn der Sachverhalt hinlänglich geklärt, die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen ist und eine Bestrafung weder aus spezial noch generalpräventiven Gründen notwendig erscheint. Eine weitere Grundvoraussetzung für eine diversionelle Erledigung ist eine gewisse (wenn auch nicht unbedingt einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechende) Unrechtseinsicht oder eine partielle (etwa auf die Mitveranlassung der Tat durch einen Kontrahenten verweisende) Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen ( Schroll/Kert , WK-StPO § 198 Rz 36/1). Zwar ist ein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller Begleitumstände nicht erforderlich, doch muss der Angeklagte die ihm angelastete Tat zumindest dem Grunde nach als Fehlverhalten einbekennen ( Schroll/Kert, aaO Rz 36/3).
Bei der Bewertung des Grads der Schuld als „schwer“ ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach § 32ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl Handlungs , Erfolgs als auch Gesinnungsunwert insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist (RISJustiz RS0116021 [T1]). Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RISJustiz RS0116021 [T8], [T12], [T17]). Bei Delikten mit geringen Strafobergrenzen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwerts die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO niedriger anzusetzen ist, als bei einem mit höherer Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen (vgl Schroll/Kert, aaO Rz 28; RIS-Justiz RS0122090).
Bei einem wie in casu zur Anwendung kommenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß durchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen (Schroll/Kert, aaO Rz 29).
Als schuldsteigernde Momente sind die zweifache Qualifikation des Betrugs, das Zusammentreffen zweier Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Anzahl der Tathandlungen (vgl Birklbauer/Schmid, LiK zur StPO § 198 Rz 38 mwN), die erhebliche deliktische Intensität aufgrund der professionell organisierten Vorgehensweise, das gemeinschaftliche Agieren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die führende Beteiligung dieses Angeklagten sowie die Annäherung des Schadens an die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB (vgl RISJustiz RS0091130 [insb T38 und T43]; Leitner in SchmölzerMühlbacher, StPO 2 §§ 198, 199 Rz 36) zu berücksichtigen.
Als schuldmindernde Momente sind hingegen die vollständige Schadenswiedergutmachung teilweise durch gerichtliche Hinterlegung, das ungetrübte Vorleben, das lange Zurückliegen der Tathandlungen und das längere Wohlverhalten seither, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die überlange, auch auf strukturelle Fehler in der Gerichtsorganisation zurückzuführende Verfahrensdauer zu werten. Bleibt anzumerken, dass B* aufgrund seiner Stellung als Angeklagter durchaus die Option offenstand, bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitzuwirken so hat er in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich auf seine Gegenäußerung zur Anklageschrift (ON 907) und seine schriftlichen Stellungnahmen berufen (ON 926 AS 6) – jedoch gibt die diesbezügliche Einlassung Aufschluss über seine innere Einstellung zu diesen Straftaten, hinsichtlich derer er erst in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2024 (ON 1340) Verantwortung übernahm, und bedingt neben einem entsprechenden Verfahrensaufwand regelmäßig auch eine längere Verfahrensdauer.
Bei ganzheitlicher Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände nach Lage des konkreten Einzelfalls, wobei grundsätzlich kein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (Schroll/Kert, aaO Rz 27), war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei vorliegender überaus professionell organisierter Vermögenskriminalität gemeinsam mit A*, Dr. C* und D* in führender Rolle agierte, strategische Entscheidungen traf, die eingesetzten Telefonhotlines betrieb sowie im Rahmen der „Vertragsabwicklung“ die Herstellung sowie den Versand der „Vertragsunterlagen“ an die Geschädigten regelte und bei einer sehr hohen Anzahl von geschädigten Personen ein die zweite Wertgrenze beinahe erreichender Schaden herbeigeführt wurde. Der darin zu Tage getretene gravierende Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert des Angeklagten kann durch die lange Verfahrensdauer und die Schadensgutmachung nicht derart reduziert werden, dass der persönliche Schuldvorwurf nicht mehr erheblich wäre. Bei einer überprüfenden Gesamtwertung ist bei diesem Angeklagten daher nach wie vor von einer als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilenden Schuldschwere im Sinne des § 198 Abs 2 Z 2 StPO auszugehen und erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung zu den übrigen Diverionsvoraussetzungen.
Der Beschwerde der Anklagebehörde war somit bereits aus diesem Grund Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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