15R23/25z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geb. **, **, vertreten durch Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wider die beklagte Partei C* B* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Siegfried Gruber, Rechtsanwalt in Seitenstetten, wegen Auskunftserteilung (Streitwert: EUR 50.000), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 7.332,10) gegen die im Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27.12.2024, **-15, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 668,59 (darin EUR 111,43 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Text
Die Parteien sind Geschwister. Die Aktiva aus der Verlassenschaft nach dem Tod der Mutter wurden dem Beklagten vom Verlassenschaftsgericht an Zahlungs statt überlassen.
Mit außergerichtlichem Aufforderungsschreiben vom 16.7.2024 begehrte die Klägerin vom Beklagten die Auskunft nach § 786 ABGB, wann und welche Geschenke er von der Mutter zu deren Lebzeiten erhalten habe und welchen Gegenwert diese zum Zeitpunkt der Übergabe gehabt hätten. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein Rechtsanspruch darauf bestehe, der nötigenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden könne. Die Klägerin könne sogar Eidesleistung verlangen.
Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 30.7.2024, dass er nur die auch im Grundbuch ersichtliche Schenkung der Hälfte der Liegenschaft EZ ** KG ** mit Schenkungsvertrag vom 12.10.2016 erhalten habe.
Mit Klage vom 29.8.2024 beantragte die Klägerin die Auskunft wie im Aufforderungsschreiben, nunmehr aber „unter Eid“. Zum einen habe der Beklagte entgegen der außergerichtlichen Aufforderung keine Bewertung vorgenommen, zum anderen sei die erteilte Auskunft grob unvollständig.
In seiner Klagebeantwortung verwies der Beklagte darauf, dass er dem Auskunftsanspruch bereits zur Gänze nachgekommen sei; eine Verpflichtung zu einer Bewertung bestehe nicht. Zur Eidesleistung nahm er darin keine Stellung.
Im vorbereitenden Schriftsatz wendete sich der Beklagte gegen das Vorbringen der Klägerin, er hätte „die Verpflichtung zur Auskunftserteilung unter Eid nicht anerkannt“. Die Klägerin habe in ihrem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben lediglich erklärt, dass sie „sogar die Eidesleistung verlangen“ könne. Im Antwortschreiben sei der Beklagte auf diese Belehrung nicht eingegangen, weil diese nicht falsch sei. Daraus könne aber kein Nichtanerkennen einer möglichen Verpflichtung abgeleitet werden.
In der folgenden vorbereitenden Tagsatzung brachte der Beklagte vor, dass „aus seiner Sicht keine Einwendungen dagegen bestehen, die bisherigen Auskünfte auch unter Eid zu bekräftigen. Das Klagebegehren werde jedoch nicht anerkannt, weil die Auskunftspflicht bereits zuvor zur Gänze erfüllt worden sei. Im Aufforderungsschreiben Beilage ./A sei lediglich zur Auskunft aufgefordert worden, nicht jedoch zur Eidesleistung. […] Dies sei erstmals mit der Klage erfolgt. Es werde auf § 45 ZPO verwiesen, ein Anlass zur Klagsführung habe nicht bestanden, weil der Beklagte dem entsprochen hätte, wozu er aufgefordert worden sei.“
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass der Beklagte schuldig sei, einen Eid dahin zu leisten, dass die im Auskunftsschreiben vom 30.7.2024 gemachten Angaben richtig und vollständig seien (Punkt 1.); das Klagebegehren auf Auskunft wies es ab (Punkt 2.). Es verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz der halben Pauschalgebühr von EUR 778 (Punkt 3.).
Die Kostenentscheidung begründete das Erstgericht damit, dass der Auskunftspflicht bereits vor Klagseinbringung Genüge getan worden sei, während die Verpflichtung zur Eidesleistung als zu Recht bestehend auszusprechen gewesen sei. Da diese nicht sofort bei erster Gelegenheit anerkannt worden sei, komme § 45 ZPO nicht zur Anwendung. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte seien das Auskunfts- und Eidesleistungsbegehren gleich zu bewerten, sodass der Beklagte als zur Hälfte obsiegend zu betrachten sei. Die Vertretungskosten seien daher gegeneinander aufzuheben. Der Klägerin gebühre jedoch der Ersatz der Hälfte der entrichteten Pauschalgebühr (vgl 2 Ob 81/23k).
Gegen die Höhe des Kostenzuspruchs in Punkt 3. richtet sich der Rekurs des Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahingehend abändern, dass a) die Klägerin zum Ersatz der Prozesskosten von EUR 6.554,10 (darin EUR 1.092,35 an USt) verpflichtet und b) dem Beklagten keinerlei Ersatz an anteiliger Pauschalgebühr an die Klägerin auferlegt werde.
Im Übrigen ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.
Die Klägerin beantragt, den Rekurs als verspätet zurückzuweisen, in eventu inhaltlich abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist rechtzeitig, aber nicht berechtigt .
1. Zur Rechtzeitigkeit:
Das Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 31.12.2024 zugestellt. Im Hinblick auf § 222 Abs 1 ZPO erweist sich der am 20.1.2025 eingebrachte Kostenrekurs als rechtzeitig.
2. Zu § 45 ZPO:
2.1 Der Beklagte argumentiert in seinem Rekurs, dass er – unter Hinweis auf das Vorbringen in seinem vorbereitenden Schriftsatz – die Verpflichtung zur Auskunftserteilung unter Eid nie bestritten habe. Die Eidesleistung sei nicht außergerichtlich, sondern erstmals mit der Klage gefordert worden. Erst in der vorbereitenden Tagsatzung sei der Beklagte von der Richterin gefragt worden, ob er bereit sei, die bisherigen Auskünfte auch unter Eid zu bekräftigen, was er auch bejaht habe. Das Auskunftsbegehren sei – wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe – bereits vor Klagseinbringung erfüllt gewesen. Die Kostenentscheidung hätte jedoch richtigerweise unter Anwendung des § 45 ZPO erfolgen müssen, weil die Klageerhebung vom Beklagten nicht veranlasst worden sei. Dazu sei auch auf 2 Ob 220/21y zu verweisen.
2.2 Nach § 45 ZPO fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt hat.
2.3 Dem Auskunftsbegehren war hier bereits vor Klagseinbringung entsprochen worden. Die Eidesleistung wurde erstmals mit der Klage geltend gemacht. Dazu hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung gegeben, jedoch hat er es verabsäumt, das Begehren auf Eidesleistung bei erster Gelegenheit anzuerkennen:
2.4 Das Anerkenntnis muss sofort (bei erster Gelegenheit) erfolgen, noch vor Einlassung in den Streit, in den Fällen eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes des Beklagten schon in diesem (im Einspruch oder in der Klagebeantwortung). § 45 ZPO setzt eine rückhaltlose Anerkennung des Klagebegehrens voraus; ein nur schlüssiges Anerkennen oder eine Säumnis reichen nicht aus ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.282).
2.5 Hier wäre die Klagebeantwortung die erste Gelegenheit für den Beklagten gewesen, das Eidesleistungsbegehren anzuerkennen, wozu er dort aber keine Stellung nahm. Ein nur schlüssiges Anerkennen oder eine Säumnis reichen – wie ausgeführt – nicht aus. Ebenso setzt ein sofortiges Anerkennen keine Aufforderung oder Nachfrage durch das Gericht voraus. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 ZPO sind damit hier nicht erfüllt.
Der vom Beklagten zitierten Entscheidung 2 Ob 220/21y liegt zwar ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, allerdings haben dort die Beklagten das erstmals mit der Klage geltend gemachte Begehren auf Eidesleistung bei erster Gelegenheit vorbehaltlos anerkannt.
2.6 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Rechnungslegung einerseits und Eidesleistung andererseits ein getrenntes Schicksal haben können. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind das Auskunfts- und Eidesleistungsbegehren gleich zu bewerten (vgl 2 Ob 220/21y Rn 12; 2 Ob 81/23k Rn 44), sodass das Erstgericht zutreffend eine Kostenaufhebung vorgenommen und den Beklagten zum Ersatz der halben Pauschalgebühr an die Klägerin verpflichtet hat.
3. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO iVm § 11 RATG.
Demnach ist Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird, hier EUR 7.332,10 (§ 11 Abs 1 RATG). Der Kostenrekurs ist mit TP 3A RATG und einem Einheitssatz von 60 % zu honorieren (vgl TP 3 A Z 5 lit b iVm § 23 Abs 9 RATG).
5. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).