Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache der A* zur Strafverfolgung an die Republik Ungarn über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Jänner 2025, GZ ***, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit obangeführtem Beschluss wurde die Übergabe der am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* an die Republik Ungarn aufgrund Europäischen Haftbefehls (EHB) des Kreisgerichts Kecskemet, AZ **, unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes bewilligt, die Übergabe jedoch gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG für die Dauer der an der Betroffenen vollzogenen Strafhaft zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ (richtig) ** aufgeschoben.
Nach mündlicher Beschlussverkündung und Rechtsmittelbelehrung im Rahmen der Übergabeverhandlung am 14. Jänner 2025 gab die Betroffene im Beisein ihres Verteidigers keine Erklärung ab (ON 27,3).
Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2025, elektronisch eingebracht am 29. Jänner 2025, erhob die Betroffene Beschwerde gegen den Übergabebeschluss, wobei sie sich im Wesentlichen auf § 5 iVm § 5a EU-JZG bzw. Artikel 8 MRK stützte (ON 30).
Das Rechtsmittel erweist sich als verspätet.
Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des § 88 StPO normiert § 21 Abs 1 letzter Satz EU-JZG iVm § 31 Abs 6 erster Satz ARHG, dass-gleich wie bei Verkündung eines Urteils in der Hauptverhandlung-die Anmeldung der Beschwerde innerhalb von drei Tagen nach mündlicher Verkündung erfolgen muss ( Göth-Flemmich/Riffel, WK² ARHG § 31 Rz 9; Hinterhofer, WK² EU-JZG § 21 Rz 25).
Da die vorliegende Beschwerde ohne gehörige Anmeldung weit außerhalb dieser dreitägigen Frist eingebracht wurde, war sie gemäß § 21 Abs 1 letzter Satz EU-JZG iVm § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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