33R103/24w – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht *** in der Patentrechtssache der Antragstellerin A *** gegen die Antragsgegnerin und Patentinhaberin B *** , wegen Einspruchs gegen das österreichische Patent AT 516 291 B1, über den Rekurs der Antragstellerin gegen die Entscheidung der Technischen Abteilung des Patentamts vom 14.11.2023, 4B A 50787/2015-9-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Spruch
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Die Antragsgegnerin meldete am 15.9.2015 mit einer Priorität vom 25.9.2014 ein Patent unter dem Titel „Verfahren zum Beschichten eines Substrats sowie Beschichtungsanlage“ beim Patentamt an. Das Patent wurde der Antragsgegnerin erteilt und am 15.2.2018 unter der Nr. AT 516 291 B1 veröffentlicht. Die Patentansprüche der Patentschrift AT 516 291 B1 haben folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zum Beschichten eines Substrats (16) mit einem Lack, mit den folgenden Schritten:
- der Lack wird auf das Substrat (16) mittels einer beweglichen Düse (20) aufgesprüht,
- anschließend wird der auf das Substrat (16) aufgetragene Lack mit Lösungsmittel besprüht.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Lösungsmittel lokal auf den aufgetragenen Lack gesprüht wird.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Aufsprühen des Lackes und dem Besprühen des aufgetragenen Lackes mit Lösungsmittel der Lösungsmittelanteil des aufgetragenen Lackes so weit verringert wird, dass der aufgetragene Lack erstarrt.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Substrat (16) während des Aufsprühens des Lackes beheizt wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der aufgetragene Lack das Substrat (16) nach dem Aufsprühen des Lackes beheizt wird.
6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Lack während des Aufsprühens beheizt wird.
7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Lack nach dem Aufsprühen beheizt wird.
8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Lack auf das Substrat (16) in einem vorbestimmten Sprühmuster, vorzugsweise in parallelen Bahnen (B), aufgesprüht wird, wobei das Lösungsmittel ebenfalls gemäß dem Sprühmuster auf den aufgetragenen Lack gesprüht wird.
9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Dauer zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Lack an einer Stelle des Substrats aufgesprüht wird, und dem Zeitpunkt, zu dem diese Stelle mit dem Lösungsmittel besprüht wird, konstant ist.
10. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Lack mittels einer Lackdüse (20) auf das Substrat (16) aufgesprüht wird und das Lösungsmittel mittels einer von der Lackdüse (20) separaten Lösungsmitteldüse (22) gesprüht wird.
11. Verfahren nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Lackdüse (20) und die Lösungsmitteldüse (22) oberhalb des Substrats (16) parallel zum Substrat (16), insbesondere gleichzeitig, bewegt werden.
12. Verfahren nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Lösungsmitteldüse (22) bei Bewegung der Lackdüse (20) und der Lösungsmitteldüse (22) dem Pfad der Lackdüse (20) folgt.
13. Verfahren nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Lackdüse (20) und die Lösungsmitteldüse (22) in wenigstens einer zum Substrat (16) parallelen Ebene in parallelen Bahnen (B) oberhalb des Substrats (16) bewegt werden, wobei der Abstand (a) zwischen der Lackdüse (20) und der Lösungsmitteldüse (22) dem Doppelten oder einem geradzahligen Vielfachen des Abstandes (b) der Bahnen (B) entspricht.
14. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass, wenn mehrere Lackschichten auf dem Substrat (16) aufzubringen sind, das Besprühen des aufgetragenen Lackes mit Lösungsmittel nach dem Aufsprühen der letzten Lackschicht erfolgt.
15. Verfahren nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass beim Aufsprühen der letzten Lackschicht der Lack einen größeren Lösungsmittelanteil aufweist als der Lack der zuvor aufgesprühten Lackschichten.
16. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass der aufgetragene Lack mehrmals mit Lösungsmittel besprüht wird.
17. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass das Lösungsmittel Aceton ist.
18. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass das Lösungsmittel Methylketon ist.
19. Beschichtungsanlage zum Belacken von Substraten (16), insbesondere Substraten (16) mit Topographien, mit einem Substrathalter (12), einer Lackdüse (20), einer Lösungsmitteldüse (22) und einer Bewegungsvorrichtung (14), an der die Lackdüse (20) und die Lösungsmitteldüse (22) in einem bestimmten Abstand (a) zueinander angeordnet sind, wobei die Lackdüse (20) und die Lösungsmitteldüse (22) mittels der Bewegungsvorrichtung (14) oberhalb des Substrathalters (12) gemeinsam bewegbar sind.
20. Beschichtungsanlage nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, dass die Beschichtungsanlage (10) eine Heizvorrichtung aufweist, insbesondere der Substrathalter (12) mit einem Heizelement (18) versehen ist.
21. Beschichtungsanlage nach Anspruch 19 oder 20, dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegungsvorrichtung (14) derart ausgebildet ist, dass sie die Lackdüse (20) und die Lösungsmitteldüse (22) in wenigstens einer zum Substrathalter (12) parallelen Ebene in parallelen Bahnen (B) oberhalb des Substrathalters (12) verfahren kann, wobei der Abstand (a) zwischen der Lackdüse (20) und der Lösungsmitteldüse (22) dem Doppelten oder einem geradzahligen Vielfachen des Abstandes (b) der Bahnen (B) entspricht.
22. Beschichtungsanlage nach einem der Ansprüche 19 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand (b) der Bahnen (B) etwa dem Durchmesser des von der Lackdüse (20) erzeugten Lackstrahls auf dem zu beschichtenden Substrat (16) entspricht.
Die Antragsstellerinerhob am 12.6.2018 Einspruch und beantragte den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang. Hinsichtlich des Patentanspruchs 1 liege eine unzulässige Erweiterung iSd § 102 Abs 2 Z 3 PatG vor.
Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 habe ein Verfahren zum Beschichten eines Substrats (16) mit einem Lack mit den folgenden Schritten umfasst:
- der Lack wird auf das Substrat (16) aufgesprüht,
- anschließend wird der auf das Substrat (16) aufgetragene Lack mit Lösungsmittel besprüht.
Im Prüfungsverfahren sei in den Patentanspruch 1 das Merkmal aufgenommen worden, wonach der Lack auf das Substrat (16) mittels einer beweglichen Düse (20) aufgesprüht werde.
Weiters sei der Gegenstand des erteilten Patents weder neu noch erfinderisch iSd § 102 Abs 2 Z 1 PatG. Dazu stützte sich der Einspruch auf folgende Druckschriften:
D1 US 5 952 050 A
D2 US 2013/089668
D3 JP 2005334810 A mit
D3.1 der Maschinenübersetzung der D3
D3.2 Professionelle Übersetzung der Paragrafen [0004] und [0007] der D3
D4 DE 103 51 963 B4
D5 US 5 942 035
D6 Suss Report, „The Customer Magazine of Suss Microtec”, “Development to improve process stability on the new MA200 GEN3”, herausgegeben im ersten Quartal 2014
D7 AT 409 348 B
D8 AT 409 462 B
D9 US 6 248 168 B1
Die Druckschriften D4 und D5 würden jeweils ein Verfahren zum Beschichten eines Substrats mit einem Lack offenbaren, weswegen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 diesen gegenüber nicht neu sei.
Gegenüber der Kombination der Entgegenhaltung D3 mit dem allgemeinen Fachwissen sowie mit den Entgegenhaltungen D4 und D5 sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 naheliegend und nicht erfinderisch; gegenüber D3 fehle ihm auch die Neuheit.
Auch die Unteransprüche 2 bis 8, 14 und 17 seien weder neu noch erfinderisch. Der Unteranspruch 9 sei naheliegend gegenüber dem Stand der Technik. Die Unteransprüche 10, 11, 12 und 18 seien nicht neu gegenüber dem Stand der Technik; der Unteranspruch 13 nicht erfinderisch und die Unteransprüche 15 und 16 naheliegend und nicht erfinderisch.
Dem Patentanspruch 19 fehle die Neuheit gegenüber D5 und D6.
Der Unteranspruch 20 sei weder neu noch erfinderisch, der Unteranspruch 21 naheliegend und nicht erfinderisch.
Die Antragsgegnerin bestritt und beantragte, das Patent auf Grundlage der Ansprüche gemäß dem Hauptantrag aufrecht zu erhalten, hilfsweise auf Grundlage der Ansprüche gemäß den beigefügten Hilfsanträgen 1, 2a, 2b, 3a, 3b, 3a, 4b, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a oder 7b.
Die unabhängigen Ansprüche gemäß dem Hauptantrag seien nicht unzulässig erweitert und zudem neu und erfinderisch. Ebenso seien die unabhängigen Ansprüche sämtlicher Hilfsanträge vom Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen gedeckt sowie neu und erfinderisch.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag entspreche dem erteilten Anspruch 1. Der unabhängige Anspruch 19 gemäß Hauptantrag entspreche dem erteilten Anspruch 19, in dem nun das zuvor fakultative Merkmal als zwingendes Merkmal formuliert sei, sodass nun eine Beschichtungsanlage zum Belacken von Substraten mit Topografien beansprucht werde. In Unteranspruch 5 sei nur ein Fehler behoben worden. Die übrigen Ansprüche gemäß Hauptantrag entsprächen den erteilten Ansprüchen.
Der Hilfsantrag 1 entspreche dem Hauptantrag, wobei in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 klargestellt worden sei, dass die Düse oberhalb des Substrats beweglich sei. Zudem sei in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 aus der Beschreibung das Merkmal aufgenommen worden, wonach „die Bewegung [der Düse] einem vorbestimmten Pfad folgt und die Düse so ein vorbestimmtes Sprühmuster abfährt“ sowie dass der Lack „mittels einer beweglichen Düse“ aufgesprüht werde.
Die Hilfsanträge 2b, 3b, 4b, 5b, 6b und 7b würden den Hilfsanträgen 2a, 3a, 4a, 5a, 6a und 7a entsprechen, an denen jeweils die zu Hilfsantrag 1 beschriebenen Änderungen vorgenommen worden seien.
Das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und entsprechend gemäß den Hilfsanträgen 2b, 3b, 4b, 5b, 6b und 7b sei in den ursprünglich eingereichten Unterlagen zweifelsfrei offenbart und von diesen gedeckt. Durch die Aufnahme der weiteren Merkmale fordere der (Hilfs)Anspruch 1 nun, dass sowohl die Düse für den Lack als auch die Düse für das Lösungsmittel beweglich seien. Die von der Antragstellerin behauptete unzulässige Erweiterung sei spätestens durch diese Änderung hinfällig. Das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und entsprechend gemäß den Hilfsanträgen 2b, 3b, 4b, 5b, 6b und 7b sei auch neu und erfinderisch.
1. Rechtsgang
Mit Beschluss vom 29.5.2020 gab das Patentamt dem Einspruch teilweise statt; das Streitpatent wurde teilweise widerrufen und im Umfang der vorgelegten Ansprüche 1 bis 22 des Hilfsantrags 1 aufrechterhalten.
Dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs hat das Oberlandesgericht Wien zu 33 R 127/20v mit Beschluss vom 22.3.2021 Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und dem Patentamt die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen; zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sei der Antragstellerin die Einspruchserwiderung der Antragsgegnerin samt den darin neu enthaltenen Hilfsanträgen zur allfälligen Äußerung zuzustellen.
Die grundsätzliche Zulässigkeit von Hilfsanträgen im Rekursverfahren mit dem Zweck, eine eingeschränkte Form des Patents aufrechterhalten zu können, hat das OLG Wien bereits in 34 R 16/17w, Bodenbearbeitungsgerät, bejaht.
2. Rechtsgang
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14.11.2023 gab das Patentamt dem Einspruch teilweise statt; das Streitpatent wurde erneut teilweise widerrufen und im Umfang der vorgelegten Ansprüche 1 bis 22 des Hilfsantrags 1 aufrechterhalten.
Rechtlich folgerte die Technische Abteilung, dass keine unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs 1 gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 vorliege.
Der Anspruch 1 des Streitpatents sei neu gegenüber D2, D3, D4 und D5. Die Unteransprüche 2 bis 18 seien Verfahrensansprüche, die direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogen seien. Daher seien auch diese neu gegenüber den Dokumenten D3, D4 und D5.
Ebenso sei der unabhängige Vorrichtungsanspruch 19 neu gegenüber den vorgehaltenen Dokumenten D2, D3, D4, D5 und D6. Die Unteransprüche 20 bis 22 seien Vorrichtungsansprüche, die auf Anspruch 19 rückbezogen seien; demgemäß seien auch sie neu gegenüber D2, D3, D4, D5 und D6.
Die Ansprüche 8, 9, 11 bis 13, 15, 16 und 19 bis 22 seien auch erfinderisch, nicht jedoch die Ansprüche 1 bis 7, 10, 14, 17 und 18.
Der Hilfsantrag 1 enthalte einen abgeänderten Hauptanspruch 1; es werde klargestellt, dass die Lackdüse „einem vorbestimmten Pfad folge und die Düse so ein vorbestimmtes Sprühmuster abfährt“ und dass der Lack „mittels einer beweglichen Düse“ aufgesprüht werde. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergebe sich nicht in naheliegender Art und Weise aus einem der diskutierten Dokumente oder durch Zusammenschau dieser Dokumente; er sei daher neu und erfinderisch, mit ihm sodann auch die Unteransprüche 2 bis 18. Der Anspruch 19 sei auf ein zwingendes Merkmal eingeschränkt worden; die Unteransprüche 20 bis 22 des Hilfsantrags 1 würden mit denen des Streitpatents übereinstimmen; sie seien neu und erfinderisch.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Eine Diskussion der Hilfsanträge 2a bis 7a und 2b bis 7b, welchen eingeschränkte Anspruchssätze gegenüber dem Hilfsantrag 1 zugrunde lägen, erübrige sich daher.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Rekurs Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass das Patent AT 516 291 B1 im vollen Umfang widerrufen werde; hilfsweise den Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Patentamt zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Antragstellerin argumentiert im Rekurs, dass der Gegenstand des Streitpatents in der geänderten Fassung entgegen der Ansicht des Patentamts gegenüber der ursprünglichen Offenbarung iSd § 102 Abs 2 Z 3 PatG unzulässig erweitert worden sei.
Weiterhin sei der Gegenstand des Streitpatents in der geänderten Fassung zum Prioritätszeitpunkt auch nicht mehr neu, zudem durch den Stand der Technik nahegelegt und dadurch nicht erfinderisch (§ 102 Abs 2 Z 1 PatG).
Zum behaupteten Fehlen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit verwies die Antragstellerin auf die bereits mit dem Einspruch vorgelegten, oben genannten Druckschriften D1 bis D9.
Weiters diskutiert der Rekurs die Hilfsanträge 2a bis 7a und 2b bis 7b: Alle Gegenstände der aufrechterhaltenen Patentansprüche und aller Hilfsanträge seien unzulässig erweitert, nicht neu und nicht erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik.
Das Patent sei daher zu widerrufen und alle Hilfsanträge seien zurückzuweisen.
2. Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
2.1 Gegen eine Patenterteilung kann Einspruch erhoben werden, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht (§ 102 Abs 2 Z 3 PatG).
2.2 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (§ 3 Abs 1 PatG). Die Prüfung der Neuheit erfolgt durch einen Einzelvergleich der Merkmale eines Patentanspruchs mit dem Offenbarungsgehalt eines einzelnen im Stand der Technik offenbarten Gegenstands oder Verfahrens ( Horkel/Pot h in Stadler/Koller, PatG § 3 Rz 7).
2.3 Eine erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Neuerung für die Fachperson nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 1 Abs 1 PatG). Die erfinderische Tätigkeit fehlt aber nicht schon dann, wenn die Fachperson aufgrund des Stands der Technik zur Erfindung hätte gelangen können, sondern erst, wenn sie sie aufgrund eines hinreichenden Anlasses in Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch tatsächlich vorgeschlagen hätte („could-would-approach“). Die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit kann insbesondere nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz erfolgen, der sich in drei Phasen gliedert:
a) Ermittlung des „nächstliegenden Stands der Technik“,
b) Bestimmung der zu lösenden „objektiven technischen Aufgabe“ und
c) Prüfung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstliegenden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für die Fachperson naheliegend gewesen wäre (stRsp, zuletzt etwa 4 Ob 17/15a, Gleitlager; 4 Ob 80/18w, Wischkopf; 4 Ob 228/18k, Glatirameracetat ). Die „objektive technische Aufgabe“ ist es, die technischen Effekte oder Wirkungen jener Merkmale, welche die beanspruchte Erfindung vom nächstliegenden Stand der Technik unterscheiden, beim nächstliegenden Stand der Technik zu erzielen ( Wildhack/Groß/Müller-Huber in Stadler/Koller, PatG Nach § 3 (1) Rz 52).
3. Zum Streitpatent :
Die Ausführungen der Technischen Abteilung des Patentamts sind als zutreffend zu bewerten. Auf diese kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten:
3.1 Zur Frage der unzulässigen Erweiterung
3.1.1 Hier releviert die Antragstellerin, dass das Verfahren nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung auch die Durchführung mit einer einzigen Düse offenbare, diese jedoch nicht durch die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen gedeckt sei im Hinblick darauf, dass der Wortlaut des Anspruchs 1 das Verfahren mit einer einzigen Düse enthalte.
3.1.1.1 Die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen enthalten das Merkmal „mit einer einzigen Düse“ auf Seite 10, vorletzter Absatz, 1. Satz, im erteilten Patent Absatz [0081]:
„Ebenfalls kann vorgesehen sein, dass der Lack und das Lösungsmittel aus dergleichen Düse versprüht werden.“
Jedoch erwähnt die Patentinhaberin in den Anmeldungsunterlagen auf Seite 3, letzter Absatz:
„In einer Ausführungsform der Erfindung wird der Lack mittels einer von der Lackdüse auf das Substrat aufgesprüht und das Lösungsmittel mittels einer von der Lackdüse separaten Lösungsmitteldüse gesprüht, wodurch das Substrat schnell und effizient belackt werden kann.“
Beachtet man nur den Wortlaut des vorliegenden Anspruchs 1 in der erteilten Fassung und die von der Patentinhaberin aus wirtschaftlichen Gründen bevorzugte Ausführung mit zwei separaten Düsen, könnte man zur Auffassung gelangen, dass das Verfahren in Anspruch 1, durchgeführt mit einer einzigen Düse, die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitere.
Gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 PatG müssen Ansprüche genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird, analog gilt Art 84 EPÜ und Art 6 PCT.
Zur Beurteilung des Schutzbereiches sind jedoch laut § 22a (1) PatG auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen.
Artikel 69 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) soll weder so interpretiert werden, dass der Schutzbereich eines europäischen Patents ausschließlich durch den genauen Wortlaut der Patentansprüche bestimmt wird, noch so, dass die Ansprüche nur als allgemeine Richtlinie dienen und sich der Schutzbereich beliebig aus der Interpretation der Beschreibung und Zeichnungen erweitern lässt. Vielmehr soll Artikel 69 eine Auslegung ermöglichen, die einen ausgewogenen Schutzbereich bietet, welcher die Rechte des Patentinhabers wahrt und gleichzeitig ausreichende Rechtssicherheit für Dritte gewährleistet.
Das bedeutet, dass neben der strukturellen Darstellung eines Merkmals in den Zeichnungen auch seine technische Funktion klar erkennbar sein muss (s auch T 241/88).
3.1.1.2 Die Beschreibung, die Zeichnung und die Bezugszeichen in Anspruch 1 des Streitpatents verweisen auf die Anwendung von zwei unterschiedlichen Düsen. Die technische Funktion dieses Verfahrens bei der Durchführung mittels einer Düse oder zwei Düsen ist in den Anmeldungsunterlagen beschrieben. Darüber hinaus ist die technische Funktion dieses Verfahrens von der Verwendung einer oder zwei Düsen auch von der Antragstellerin unbestritten.
3.1.1.3 Es liegt daher keine unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vor.
3.1.2 Eine unzulässige Erweiterung wird von der Antragstellerin weiters damit begründet, dass das Verfahren nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung auch die Durchführung mit zwei getrennten Sprühpfäden für die beiden Düsen offenbare und die ursprünglichen Unterlagen keinen Pfad oder Sprühmuster in Bezug auf die Lackdüse enthalten würden.
3.1.2.1 Beachtet man nur den Wortlaut des vorliegenden Anspruchs 1 in der erteilten Fassung, könnte man zur Auffassung gelangen, dass das Verfahren in Anspruch 1, durchgeführt mit zwei beweglichen Düsen und einem Sprühpfad, implizit durch die getrennte Beweglichkeit der Düsen auch getrennte und somit einen zweiten Sprühpfad offenbare und somit die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitere.
3.1.2.2 Zur Bestimmung des Schutzbereichs ist erneut auf § 22a Abs 1 PatG zu verwiesen, der die Einbeziehung der Beschreibung und der Zeichnungen vorsieht. Dabei sollte aus den Zeichnungen nicht nur die Struktur eines Merkmals klar erkennbar sein, sondern auch dessen technische Funktion eindeutig abgeleitet werden können.
Ein separater Sprühpfad ist laut den ursprünglich vorgelegten Unterlagen nicht erforderlich, weil die beiden Düsen auf einer gemeinsamen Führung angebracht sind und gemeinsam bewegt werden.
Im erteilten Anspruch 1 wird kein getrennter Sprühpfad unter Schutz gestellt; es wird nur die Möglichkeit einer separaten Beweglichkeit der beiden Düsen zueinander erwähnt. Dies geht auch aus Absatz [0043] der Patentschrift hervor, in dem beschrieben wird, dass die Lackdüse und die Lösungsmitteldüse entlang der Achsen X, Y und Z bewegt werden können. In Absatz [0077] der Patentschrift wird zudem die Ausrichtung der beiden Düsen zueinander erläutert, wobei für eine optimale Justierung die Möglichkeit einer separaten Bewegung beider Düsen gegeben sein muss. Obwohl in Absatz [0073] der Patentschrift von einer „starren Kopplung“ der beiden Düsen im Kontext der beschriebenen Bewegungsbahnen die Rede ist, bedeutet dies nur die gemeinsame Ausrichtung der Sprühbahnen, jedoch nicht die Notwendigkeit eines separaten Sprühpfades für jede Düse. Ein unabhängiger zweiter Sprühpfad ist weder explizit noch implizit beansprucht.In Übereinstimmung mit § 22a PatG ist daher auf die Beschreibung zurückzugreifen, die in Absatz [0017] der Patentschrift festhält, dass die Lack- und Lösungsmitteldüse vorzugsweise gleichzeitig mittels eines einzigen Antriebs bewegt werden. Absatz [0073] der Patentschrift beschreibt die "starre Kopplung" der Düsen nur als Ausführungsform der Bahnführung des Sprühpfades und nicht im Sinne einer separaten Sprühführung. Absatz [0077] der Patentschrift spezifiziert die Ausrichtung der erzeugten Sprühstrahlen beider Düsen auf das Substrat, wobei die Positionsverstellung zur optimalen Justierung erfolgt.
3.1.2.3 Weder der erteilte Anspruch 1 noch die ursprünglichen Unterlagen offenbaren einen getrennten Sprühpfad beider Düsen.
3.1.2.4 Es liegt daher auch diesbezüglich und damit insgesamt keine unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vor.
3.2 Zur Frage der Neuheit des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung gegenüber D2 :
3.2.1 Die Antragstellerin meint, dass das Verfahren nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung auch mithilfe eines gattungsfremden Verfahrens gemäß D2 durchgeführt werden könnte. Im Wesentlichen stützt sie sich dabei auf die Argumentation, dass die Gattungszugehörigkeit des Verfahrens, das vollständige oder teilweise Besprühen eines beliebigen Substrats sowie die Ausführungen der Technischen Abteilung zur Definition des Besprühens unerheblich seien.
3.2.2 Zusammenfassend beschreibt D2 ein Inkjet-Verfahren zur Beschichtung eines Substrats, bei dem eine dünne Schicht einer Beschichtungslösung aufgetragen und anschließend ein Gasstrahl zur Glättung und Stabilisierung der Beschichtung appliziert wird. Dieser Gasstrahl reguliert Temperatur und Feuchtigkeit, um ein vorzeitiges Trocknen der Lösung zu verhindern; dabei kann das Gas auch als Lösungsmitteldampf der Beschichtungslösung eingesetzt werden.
Zur vollständigen Beurteilung, ob D2 die Merkmale von Anspruch 1 in der erteilten Fassung abdeckt, kann ergänzend festgehalten werden, dass D2 explizit die Anwendung eines Spin-Coating-Verfahrens ausschließt und stattdessen ein Inkjet-Verfahren mit drei spezifisch koordinierten Auslässen für Lack, Gas und Lösungsmittel offenbart.
Die technische Aufgabe des Streitpatents: „ebene Lackschicht, frei von Lackpartikeln“, realisiert mit einem Spraycoating-Verfahren, unterscheidet sich von der technischen Aufgabe von D2: „eine gleichmäßige Filmdicke dünner Filme einer im Tintenstrahlverfahren gebildeten Beschichtungslösung ...“.
D2 beschreibt damit ein grundlegend anderes, gattungsfremdes Verfahren für eine andere Lösung zu einer anderen gestellten technischen Aufgabe als das Streitpatent. Zusammengefasst ist die Neuheit von Anspruch 1 gegenüber D2 aufgrund wesentlicher Unterschiede gegeben:
Abweichendes Verfahren: D2 beschreibt ein dreidüsiges System, das für die gezielte Applikation von Lack-, Lösungsmittel- und Gasströmen auf das Substrat ausgelegt ist. Diese Anwendung erfolgt in spezifisch definierten Winkeln und setzt die Bewegung der Düsen voraus, im Gegensatz zum im Streitpatent beanspruchten Verfahren, welches auf einer kontinuierlichen Spraycoating-Technik basiert.
Kein Spin-Coating: D2 schließt das Spin-Coating explizit aus und verfolgt stattdessen ein punktuelles Inkjet-Verfahren, bei dem ein Gasstrahl zur Kontrolle der Schichtqualität eingesetzt wird, der Feuchtigkeit und Temperatur reguliert und somit ein vorzeitiges Trocknen verhindert.
Gattungsfremdes Verfahren: D2 nutzt ein dreidüsiges System, das in seinem koordinierten Einsatz von Lack, Lösungsmittel und Gas ein komplexes System voraussetzt. Diese Kombination ist für die Fachperson im Hinblick auf die im Streitpatent gestellte technische Aufgabe weder naheliegend noch relevant. Die Fachperson würde daher zur Lösung der vorliegenden technischen Aufgabe des Streitpatents nicht auf die Lehre von D2 zurückgreifen, weil dies eine gattungsfremde Verfahrensweise mit einem dreidüsigen System voraussetzt, bei dem Lack-, Lösungsmittel- und Gasströme in definierten Winkeln auf das Substrat treffen, das sich deutlich von den im Streitpatent beanspruchten Merkmalen unterscheidet.
3.2.3 Der Anspruch 1 in der erteilten Fassung ist daher neu gegenüber D2.
3.3 Zur Frage der Neuheit des Vorrichtungsanspruchs 19 gegenüber D2 oder D5 :
3.3.1 Nach den Ausführungen der Antragstellerin könnte für die Zweckangabe „zum Belacken von Substraten mit Topografien“ jede beliebige Anlage zum Belacken von Substraten herangezogen werden können, somit auch die gattungsfremde Vorrichtung aus D2 und der Vorrichtung aus D5.
3.3.2 D2 ist als gattungsfremdes Verfahren anzusehen, das ein System mit schräg einfallendem und aufeinander abgestimmtem Strahl und insgesamt drei Düsen offenbart, im Gegensatz zu den zwei Düsen beim vorliegenden Anspruch 19.
Der wesentliche Unterschied zwischen einer Vorrichtung gemäß Anspruch 19 des Streitpatents und einer Vorrichtung gemäß D5 liegt darin, dass die Bewegungsvorrichtung der Düsen im ersten Fall ein Aufsprühen in parallelen Bahnen während der Bewegung ermöglicht, während im zweiten Fall nur ein Schwenken der Düsen zwischen einer Warteposition und einer Sprühposition vorgesehen ist. Die Düsen bleiben bei D5 während des Sprühvorgangs stationär.
Dieser Unterschied ist entscheidend: Die Vorrichtung des Streitpatents ist auf ein Spraycoating-Verfahren ausgelegt, während die Vorrichtung in D5 für ein Spincoating-Verfahren konzipiert ist.
Dieser Unterschied ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs 19, jedoch klar aus der Beschreibung und den Abbildungen, insbesondere Absatz [0025] sowie den Figuren 1 und 2. D5 beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung, die aus einer anderen technischen Gattung stammen und deren Zweck sich grundlegend von dem des Streitpatents unterscheidet. Die in D5 genannte „uniform thickness“ (gleichmäßige Schichtdicke) kann technisch nicht mit einer „glatten Oberfläche“ oder einer „ebenmäßigen, partikelfreien Lackschicht“ gleichgesetzt werden. Die Zielsetzung der Erfindung in D5 beschränkt sich auf die Verbesserung der Schichtdickenverteilung in einem Spincoating-Prozess, der durch die Rotation des Substrats unterschiedlichen Zentrifugalkräften unterliegt (siehe Spalte 1, Zeilen 36 bis 40). Ziel der Erfindung in D5 ist es, die durch diese Zentrifugalkräfte hervorgerufenen Schichtdickenunterschiede zu minimieren, nicht jedoch die Oberflächenqualität in Bezug auf Glätte oder Partikelfreiheit von Substraten mit Topografien zu gewährleisten.
3.3.3 Die Fachperson hätte daher keine Veranlassung, zur Erreichung der angestrebten Glättung und Partikelfreiheit der Oberfläche auf die Lehre von D2 oder D5 zurückzugreifen oder die dort beschriebene Vorrichtung ohne erfinderische Tätigkeit entsprechend zu modifizieren.
3.3.4 Der Anspruch 19 in der erteilten Fassung ist daher neu gegenüber D2 und D5.
3.4 Zur Frage der erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 gegenüber
a) D4 in Kombination mit:
i. D2
ii. D6
iii. dem allgemeinen Fachwissen
b) D6 in Kombination mit:
i. D2
ii. D4
iii. dem allgemeinen Fachwissen
c) D3
3.4.1 Nach Ansicht der Antragstellerin sei die Lösung der gestellten Aufgabe im Streitpatent mit Kombinationen aus dem bekannten Stand der Technik ohne erfinderische Tätigkeit realisierbar.
3.4.2 Die Aufgabe des Streitpatents lautet: Es ist Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung bereitzustellen, bei dem die auf dem Substrat aufgebrachte Lackschicht eben und frei von Lackpartikeln ist.
3.4.3 In D4 wird ausdrücklich zwischen „Sprühen“ und „Anströmen mit einem Gasstrom“ unterschieden: Das Sprühen bezieht sich nur auf das Auftragen des Lacks, während das Anströmen zur Lösungsmittelbehandlung dient. Da das Anströmen mit lösungsmittelbeladenem Gasstrom ein anderer Vorgang als das Besprühen mit Lösungsmittel ist, wird das Merkmal des Anspruchs 1 des Streitpatents, das explizit ein Besprühen des Lacks mit Lösungsmittel vorsieht, in D4 nicht offenbart. Die Antragstellerin nimmt die Lehre aus D4 und modifiziert sie – ohne erfinderisch tätig zu werden –, um die zweite, Lösungsmittel-sprühende Düse zu erhalten.
3.4.4 zu a)i. D4 mit D2 :
D4 beschreibt eine Ausführungsform mit einer einzelnen Düse, während D2 eine Ausführungsform mit drei präzise abgestimmten Düsen für Lack, Lösungsmittel und Gasstrom offenbart. Der Fachperson fehlt jedoch jeder Anlass, ausgehend von der Konfiguration in D4 – einer einzelnen Düse – in Kombination mit der komplexen Drei-Düsen-Lehre von D2 zu einer Lösung mit zwei bewegten Düsen und ruhendem Substrat zu gelangen, um die im Streitpatent formulierte Aufgabe zu erfüllen. Eine solche Modifikation würde eine erhebliche Umstrukturierung und Neuabstimmung der Systeme erfordern und geht somit über eine rein fachgemäße Anpassung hinaus und wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden, nicht realisierbar.
Der Anspruch 1 in der erteilten Fassung ist daher erfinderisch gegenüber D4 mit D2.
zu a)iii. D4 mit allgemeinem Fachwissen :
D4 beschreibt ein System, bei dem eine einzelne Düse modifizierten Lack sprüht. Im Gegensatz dazu sieht das Streitpatent eine Lösung mit beweglichen Düsen vor, die sowohl Lack als auch Lösungsmittel sprühen können.
Die Fachperson hätte keinen Anlass, die Lehre von D4 aufzugreifen, um die gestellte Aufgabe zu lösen, ohne dabei erfinderische Schritte zu unternehmen. Um die Lösung gemäß dem Streitpatent zu erreichen, müsste sie nicht nur eine zusätzliche Düse hinzufügen, sondern auch die Funktion der Düse von modifiziertem Lack auf Lösungsmittel erweitern und schließlich die Bewegung der Düsen auf die neuen Anforderungen abstimmen. Diese Schritte stellen grundlegende Änderungen dar, die über eine rein fachgemäße Weiterentwicklung hinausgehen würden.
Der Anspruch 1 in der erteilten Fassung ist daher erfinderisch gegenüber D4 mit dem allgemeinen Fachwissen.
zu a)ii. und b)ii. D4 mit D6 und D6 mit D2 :
D6 beschreibt ein System mit zwei Lackdüsen, dessen primärer Zweck in der Beschleunigung des Beschichtungsprozesses durch paralleles Auftragen von Lack liegt. Diese Konfiguration ist darauf optimiert, eine höhere Geschwindigkeit bei der Substratbeschichtung zu erreichen, und gibt keine Hinweise zur Verbesserung der Lackqualität im Sinne der Zielsetzung des Streitpatents. Eine Fachperson würde daher nicht ohne Weiteres eine der beiden Lackdüsen von D6 durch eine Lösungsmitteldüse ersetzen, weil dies eine grundlegende Abweichung von der Zielsetzung und Optimierung von D6 erfordern würde. Zudem bietet D6 keine Angaben zum präzisen Düsenabstand oder zur Anpassung der Geschwindigkeiten, die erforderlich wären, um eine bestimmte Lackqualität zu erreichen. Eine Umstellung auf eine Düse gemäß den Anforderungen des Streitpatents würde umfangreiche Anpassungen und experimentelle Erprobungen erfordern. Die Antragstellerin nimmt die Lehre aus D6 und modifiziert sie, ohne erfinderisch tätig zu werden, um die zweite, Lösungsmittel-sprühende Düse zu erhalten.
Die Lehre von D4, die auf eine einzige Düse mit modifiziertem Lack fokussiert, bietet in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Anregungen für eine Modifikation der Düsenkonfiguration zur Erreichung der angestrebten Lackqualität. Somit liefert auch D4 keinen Hinweis darauf, die eine Lackdüse der D6 als Lösungsmitteldüse zu verwenden und die dafür technischen Erfordernisse anzupassen. Somit liefert auch D6 keinen Hinweis in D4 eine Düse zu ergänzen und darüber hinaus die eine Düse als reine Lackdüse und die andere als Lösungsmitteldüse auszuführen.
Der Anspruch 1 in der erteilten Fassung ist daher erfinderisch gegenüber D6 mit D4, bzw D4 mit D6.
zu b)i. D6 mit D2 :
Die Hinzunahme von D2, das drei Düsen für Lack, Lösungsmittel und Gas umfasst, würde ebenfalls zu einem gattungsfremden Ansatz führen, der auf eine andere technische Zielsetzung hin optimiert ist. Selbst eine Kombination mit D2 würde die Fachperson nicht, ohne erfinderisch tätig zu werden, zur vorliegenden Erfindung führen. D2 liefert der Fachperson keinen Hinweis, wie eine Düse als reine Lösungsmitteldüse verwendet werden kann, ohne umfangreiche Versuchsserien, um die in D6 andere Zielsetzung auf die Zielsetzung im Streitpatent zu optimieren.
Der Anspruch 1 in der erteilten Fassung ist daher erfinderisch gegenüber D6 mit D2.
zu b)iii. D6 mit allgemeinem Fachwissen :
D6 beschreibt eine Vorrichtung zur Beschichtung von Substraten, die speziell darauf ausgelegt ist, mit zwei Lackdüsen eine höhere Beschichtungsgeschwindigkeit zu erreichen. Diese Optimierung zielt primär auf eine Effizienzsteigerung im Beschichtungsprozess ab, während das Erreichen einer bestimmten Lackqualität, wie im Streitpatent gefordert, nicht im Fokus steht. Für die Fachperson würde es daher nicht naheliegend erscheinen, die Konfiguration von D6 so anzupassen, dass eine der Lackdüsen durch eine Lösungsmitteldüse ersetzt wird. Ein solcher Umbau erfordert eine erhebliche Abweichung von der ursprünglichen technischen Zielsetzung von D6 und würde zudem eine präzise Abstimmung auf die spezifischen Anforderungen des Streitpatents voraussetzen, darunter einen optimalen Düsenabstand sowie eine kontrollierte Dosierung des Lösungsmittels. Die Fachperson würde keine Veranlassung sehen, von der Ausführung mit zwei Lackdüsen in D6 auf eine Konfiguration gemäß dem Streitpatent umzustellen, da dies umfangreiche Modifikationen und Abweichungen von der ursprünglichen technischen Zielsetzung in D6 erfordern würde.
Der Anspruch 1 in der erteilten Fassung ist daher erfinderisch gegenüber D6 mit dem allgemeinen Fachwissen.
zu c) D3
D3 beschreibt eine Vorrichtung zur Beschichtung, die mit einer Beschichtungsdüse (15) und zwei Lösungsmitteldüsen (31), (21) ausgestattet ist. Diese Vorrichtung umfasst ein Drei-Kammersystem, bestehend aus einer Ladekammer (20), einer Beschichtungskammer (10) und einer Entladekammer (30), die baulich voneinander getrennt sind. Die Düsen sind jeweils innerhalb dieser Abtrennungen angeordnet, während das Werkstück während des Lackierprozesses in der Beschichtungskammer bewegt wird. Eine Bewegung des Werkstücks ist nur zum Wechsel der Kammern vorgesehen, nicht jedoch während des Besprühvorgangs mit dem Lösungsmittel. Die Fachperson hätte keinen Anlass, die Lehre aus D3 heranzuziehen, um eine Vorrichtung und ein Verfahren zu entwickeln, bei der das Werkstück oder Substrat gleichzeitig mit Lack und Lösungsmittel besprüht wird, während die beiden Düsen gekoppelt bewegt werden und das Werkstück in einer statischen Position verbleibt. Diese Überlegung gilt unabhängig von der Art des verwendeten Substrats. Die technische Zielsetzung und Funktionsweise der in D3 beschriebenen Vorrichtung und Verfahren stehen somit in erheblichem Widerspruch zu der Aufgabe des Streitpatents.
Der Anspruch 1 in der erteilten Fassung ist daher erfinderisch gegenüber D3.
3.5 Zur Frage, ob der Vorrichtungsanspruch 19 naheliegt gegenüber
a) D4 in Kombination mit:
i. D2
ii. D5
iii. D6
iv. dem allgemeinen Fachwissen
b) D6 in Kombination mit:
i. D2
ii. D3
iii. D4
iv. dem allgemeinen Fachwissen
3.5.1 zu a)i. D4 mit D2
D4 und D2 repräsentieren zwei unterschiedliche technische Ansätze zur Beschichtung von Substraten, die in ihrer Ausgestaltung und Zielsetzung variieren. D4 beschreibt eine Vorrichtung, die sich auf eine einzelne Düse konzentriert. Diese Düse ist dafür vorgesehen, eine modifizierte Beschichtungslösung auf das Substrat aufzutragen, um die Anwendungseigenschaften zu optimieren. Nach dem Auftragen erfolgt oft eine Behandlung der Lackschicht mit einer Lösungsmittelatmosphäre, um die Oberflächenqualität zu verbessern. Der Vorteil dieser Vorrichtung liegt in der Einfachheit und den direkten, kontrollierbaren Prozessschritten, die bei der Verwendung einer einzigen Düse zur Anwendung kommen. Die gesamte Mechanik und der Betrieb dieser Vorrichtung sind auf die effektive Nutzung einer Düse optimiert, was sowohl die Konstruktion als auch die Wartung vereinfacht. In D4 gibt es keine Hinweise oder Mechanismen, die auf die Verwendung mehrerer Düsen abzielen oder dies unterstützen. Im Gegensatz dazu umfasst D2 eine komplexere Vorrichtung mit drei spezifisch konzipierten Düsen, die für unterschiedliche Medien verantwortlich sind: eine Lackdüse, eine Lösungsmitteldüse und eine Gasdüse. Diese Anordnung ist so konzipiert, dass die Düsen gleichzeitig oder in einer bestimmten Reihenfolge arbeiten, um die Beschichtungseffizienz zu maximieren. Die Düsen sind präzise aufeinander abgestimmt, um eine gleichmäßige und qualitativ hochwertige Beschichtung zu gewährleisten. Die Verwendung von drei Düsen ermöglicht eine separate Kontrolle über die Applikation von Lack, Lösungsmittel und die Anwendung von Gas zur Trocknung oder Stabilisierung der Lackschicht. Dies führt zu einem umfassenderen und potenziell effektiveren Beschichtungsprozess, da jede Düse auf die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Medienstroms abgestimmt ist. Die Unterschiede zwischen D4 und D2 betreffen sowohl die Anzahl der verwendeten Düsen als auch die Art und Weise, wie sie in den Beschichtungsprozess integriert sind.
Unterschiedliche Anzahl der Düsen: D4 verwendet ausschließlich eine Düse, während D2 drei spezialisierte Düsen einsetzt. Diese grundlegende Diskrepanz legt es nicht nahe, dass eine Fachperson, die mit D4 arbeitet, einfach zwei Düsen an die Vorrichtung hinzufügen oder eine bestehende Düse modifizieren würde, um eine hybride Lösung zu entwickeln.
Technische Zielsetzung: Die Zielsetzung und Funktionalität beider Systeme sind unterschiedlich. D4 zielt darauf ab, mit einer einzelnen Düse eine einfache und effektive Beschichtung zu erreichen. D2 hingegen verfolgt das Ziel, die Anwendung durch den Einsatz mehrerer spezialisierter Düsen zu optimieren. Ein Zusammenschluss dieser beiden Systeme zu einer Vorrichtung mit zwei Düsen ergibt daher keinen technischen Sinn, da die Fachperson keine Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Kombination der Systeme zu einer Verbesserung oder gar zur Lösung der technischen Aufgabe des Streitpatents führen würde.
Konstruktive Herausforderungen: Die Integration einer zweiten Düse in das System von D4 würde erhebliche Konstruktionsänderungen erfordern, um sicherzustellen, dass beide Düsen effizient arbeiten können. Dies würde nicht nur die mechanische Konstruktion, sondern auch die Regelungstechnik betreffen, um die gleichzeitige Anwendung von zwei Düsen auf das Substrat zu ermöglichen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kombination der in D4 und D2 beschriebenen Systeme zu einer Vorrichtung mit zwei Düsen weder naheliegend noch technisch sinnvoll ist. Die Fachperson hätte keinen Anlass, diese unterschiedlichen Ansätze in Bezug auf Anzahl, Funktion und Konstruktionsanforderungen der Düsen zu kombinieren, ohne erfinderisch tätig zu sein.
Der Anspruch 19 in der erteilten Fassung ist daher nicht naheliegend gegenüber D4 mit D2.
zu a)ii. D4 mit D5 :
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann der Begriff „Beschichtungsfilm mit gleichmäßiger Dicke“ nicht als gleichbedeutend mit „einheitlicher Lackoberfläche“ betrachtet werden. Diese Unterscheidung ist wesentlich, um die Unterschiede in den Verfahren und den angestrebten Ergebnissen in den jeweiligen Dokumenten, insbesondere D5, zu verdeutlichen.
„Beschichtungsfilm mit gleichmäßiger Dicke“ bezieht sich auf die Konsistenz der Lackschicht über die gesamte Oberfläche des Substrats. In diesem Kontext bedeutet „gleichmäßig“, dass die Dicke des aufgetragenen Films über das gesamte Substrat hinweg konstant ist, was eine kontrollierte Anwendung und Verteilung der Lackschicht voraussetzt. D5 beschreibt ein gattungsfremdes Verfahren, bei dem das Substrat während des Beschichtungsprozesses rotatorisch bewegt wird. Diese Bewegung kann durch die wirkenden Zentrifugalkräfte zu unterschiedlichen Lackdicken führen. Die in D5 angegebene „gleichmäßige Dicke“ ist daher ein Ergebnis der gezielten Steuerung und der dynamischen Bedingungen während des Beschichtungsprozesses, wie zB die rotatorische Geschwindigkeit der Substratbewegung und die aufgebrachte Lackmenge. Zudem wird in D5 nicht auf die Oberflächenqualität in Bezug auf die Freiheit von Lackpartikeln eingegangen. Während die Dicke des Beschichtungsfilms thematisiert wird, bleibt die Qualität der Oberflächenbearbeitung, insbesondere die Frage, ob die aufgetragene Lackschicht frei von Verunreinigungen wie Lackpartikeln ist, unberücksichtigt. In Anbetracht dieser Unterschiede hat die Fachperson keinen Anlass, die Konzepte der „gleichmäßigen Dicke“ und der „einheitlichen Lackoberfläche“ als synonym zu betrachten. Die Definitionen und Zielsetzungen dieser Begriffe sind unterschiedlich und bedürfen jeweils spezifischer technischer Lösungen. Die Fachperson würde daher nicht ohne Weiteres zu D5 greifen, um die Anforderungen an eine „einheitliche Lackoberfläche“ zu erfüllen, da D5 keine entsprechenden Hinweise oder Maßnahmen zur Sicherstellung der Oberflächenqualität bietet. Dies zeigt, dass die in D5 beschriebenen Verfahren nicht als direkte Lösung für die spezifischen Anforderungen des Streitpatents in Bezug auf die Oberflächenbeschaffenheit und qualität herangezogen werden können. Die Fachperson hat keine Veranlassung, die Lehren aus D4 und D5 zu kombinieren und auf die Vorrichtung des Streitpatents zu übertragen, ohne erfinderisch tätig zu werden.
Der Anspruch 19 in der erteilten Fassung ist daher nicht naheliegend gegenüber D4 mit D5.
zu a)iii. D4 mit D6 :
Das Dokument D4 beschreibt ein Beschichtungsverfahren, das sich auf die Verwendung einer einzigen Düse konzentriert. Diese Düse ist dafür verantwortlich, eine modifizierte Lackschicht auf ein Substrat aufzubringen. Der Einsatz einer einzigen Düse bedeutet, dass alle Beschichtungsvorgänge – das Auftragen des Lacks sowie mögliche Nachbehandlungen – durch diese eine Komponente realisiert werden. Dabei wird zunächst der Lack mit einem Lösungsmittel modifiziert, um die gewünschten Eigenschaften der Lackschicht zu erreichen. Die Düse sprüht dann den modifizierten Lack gleichmäßig auf das Substrat. Der Sprühvorgang erfolgt in einem kontrollierten Umfeld, was wichtig ist, um eine homogene Beschichtung zu gewährleisten. Da nur eine Düse verwendet wird, ist die Steuerung des Auftragens relativ einfach, was jedoch auch bedeutet, dass die Flexibilität bei der gleichzeitigen Anwendung von verschiedenen Materialien (zB Lack und Lösungsmittel) begrenzt ist. Anschließend wird die Lackoberfläche homogenisiert und planarisiert. Diese Nachbehandlung wird durch das Anströmen mit einem gasbeladenen Strom erreicht. D6 beschreibt eine Konfiguration mit zwei Lackdüsen. Diese duale Düsenanordnung ist auf eine effizientere Beschichtung des Substrats konfiguriert, nicht jedoch auf eine spezielle Oberflächenqualität. Der grundlegendste Unterschied zwischen D4 und D6 besteht in der Anzahl der Düsen. D4 verwendet eine einzige Düse, während D6 zwei Düsen implementiert. D4 hat den Vorteil einer einfacheren Steuerung durch die Verwendung einer Düse, was die Prozessführung erleichtert. D6 erfordert hingegen eine präzisere Abstimmung zwischen den beiden Lackdüsen, um sicherzustellen, dass der Lack effektiv aufgetragen wird.
Die Lehre aus D6 liefert der Fachperson keine Information darüber, wie und in welchem spezifischen Abstand eine zweite Düse angebracht werden muss für ein Zusammenspiel des Lack- und Lösungsmittelauftrags. Eine Fachperson könnte daher nicht die Lehre von D4 mit D6 kombinieren, ohne erfinderisch tätig zu werden.
Der Anspruch 19 in der erteilten Fassung ist daher nicht naheliegend gegenüber D4 mit D6.
zu a)iv. D4 mit allgemeinem Fachwissen :
Das in D4 beschriebene System basiert auf einem Verfahren, das sich auf die Verwendung einer einzigen Düse konzentriert. Diese Düse ist dafür zuständig, den modifizierten Lack gleichmäßig auf das Substrat aufzutragen und danach eine Nachbehandlung durchzuführen, um die Oberflächenqualität zu optimieren.
Die Eigenschaften des Verfahrens und Vorrichtung gemäß D4 zeichnen sich durch folgende Abläufe und Eigenschaften aus:
Die Funktionalität des Lackauftrags und der Nachbehandlung: Die Düse sprüht den modifizierten Lack auf das Substrat. Diese Anwendung erfolgt in einem kontrollierten Prozess, der eine gleichmäßige Beschichtung gewährleistet. Nach dem Sprühen wird die Lackoberfläche mit einem gasbeladenen Strom angeströmt. Diese Nachbehandlung dient dazu, die Lackschicht zu homogenisieren und zu planarisieren. Durch die Verwendung einer einzigen Düse ist die Prozessführung relativ einfach, weil es wenige Variablen zu berücksichtigen gibt, ist jedoch in seiner Flexibilität eingeschränkt.
Die Idee, eine zweite Düse zu D4 hinzuzufügen, könnte auf den ersten Blick als naheliegend erscheinen, jedoch sind dabei verschiedene Überlegungen zu berücksichtigen, die gegen diese Annahme sprechen: Die Einführung einer zweiten Düse würde die Komplexität des gesamten Beschichtungssystems erhöhen. Die Fachperson müsste sicherstellen, dass die Düsen gut aufeinander abgestimmt sind, um eine gleichmäßige Beschichtung zu gewährleisten. Neben der Implementierung von zusätzlichen Steuerungssystemen und Mechanismen, um beide Düsen synchron zu betreiben, könnte dies zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Regelung des Drucks, der Flussrate und des Winkels der Düsen mit sich bringen. Die grundlegende Funktion von D4 beschränkt sich auf die Anwendung eines modifizierten Lacks. Der Vorteil einer zweiten Düse wäre vor allem in der gleichzeitigen Anwendung von Lack und Lösungsmittel zu sehen. Die Beschichtung mit einer einzigen Düse in D4 liefert bereits optimierte Ergebnisse. Um eine signifikante Verbesserung der Lackqualität im Sinne des Streitpatents zu erreichen mittels Adaptierung von D4 mit einer zweiten Düse, müsste die Fachperson über umfangreiche Kenntnisse verfügen, die mit der Einführung einer zusätzlichen Düse verbunden sind. Bei der Implementierung einer zweiten Düse müsste die Fachperson Tests und Anpassungen durchführen, um die optimale Leistung der beiden Düsen zu gewährleisten, was einen erheblichen Aufwand bedeuten würde. Die Wartung eines Systems mit zwei Düsen könnte aufwändiger sein. Es könnte erforderlich sein, regelmäßige Wartungs- und Kalibrierungsmaßnahmen durchzuführen, um sicherzustellen, dass beide Düsen effizient arbeiten und die gewünschten Ergebnisse erzielen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Hinzufügung einer zweiten Düse zu einem System gemäß D4 bei genauer Betrachtung erhebliche Herausforderungen mit sich bringt. Die Fachperson müsste aufwändige Anpassungen vornehmen um die zweite Düse baulich zu integrieren und die beiden Düsen für optimiertes Verfahren gemeinsam abzustimmen.
Der Anspruch 19 in der erteilten Fassung ist daher nicht naheliegend gegenüber D4 mit dem allgemeinen Fachwissen.
zu b)i. D6 mit D2 :
D6 ist auf die Verwendung von zwei Lackdüsen fokussiert, eine gleichzeitige Anwendung von Lösungsmittel an Stelle von Lack in einer der beiden Düsen ist in D6 nicht vorgesehen. Das in D2 beschriebene Verfahren zeichnet sich durch die Verwendung von drei voneinander unabhängigen Düsen aus, die in einer koordinierten Weise arbeiten, um verschiedene Aufgaben parallel auszuführen. Die einzelnen Schritte des Verfahrens sind klar definiert und ermöglichen eine präzise und effiziente Beschichtung des Substrats. Die drei Düsen arbeiten synchron und ermöglichen somit eine gleichzeitige Beschichtung des Substrats mit Lack, Lösungsmittel und Gas. Diese gleichzeitige Anwendung maximiert die Effizienz und Qualität des Beschichtungsprozesses. Die Unabhängigkeit der einzelnen Schritte sorgt dafür, dass jede Düse ihre spezifische Funktion erfüllen kann, ohne dass eine Wechselwirkung oder Beeinträchtigung zwischen den Verfahren erfolgt. Die Fachperson, die versucht, die Prinzipien von D2 auf ein bestehendes Verfahren zu übertragen, würde auf zahlreiche technische Herausforderungen stoßen. Insbesondere müsste sie Lösungen entwickeln, um die Interaktionen zwischen den drei Düsen zu steuern, ihre Ausbringungsmengen zu regulieren und die Positionierung präzise zu kontrollieren. Speziell die Anpassung, nur eine einzige Düse zu entnehmen und in ein anderes bestehendes Verfahren zu integrieren, erfordert für die Optimierung im Sinne der Lösung der gestellten Aufgabe erfindungsgemäße Aktivitäten, um die Funktionsweise und Effizienz des neuen Systems zu gewährleisten. Im Gegensatz zu D2 verfolgt D6 einen anderen Zweck, nämlich die Beschleunigung des Beschichtungsprozesses durch paralleles Auftragen von Lack. Diese unterschiedlichen Aufgaben bedeuten, dass die Anforderungen an die Vorrichtung nach D6 nicht an die gleichzeitige Anwendung von Lack, Lösungsmittel und Gas ausgerichtet sind. Die Fachperson, die versucht, die Lehre aus D2 auf das in D6 beschriebene Verfahren anzuwenden, müsste eine Vielzahl von Anpassungen vornehmen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das in D2 beschriebene Verfahren und Vorrichtung mit seinen drei unabhängigen Düsen und den parallelen Ausführungsschritten eine technisch ausgewogene Herangehensweise an den Beschichtungsprozess darstellt. Die Fachperson, die in Betracht zieht, Elemente aus D6 und D2 zu kombinieren, würde auf erhebliche technische Herausforderungen stoßen und müsste erfindungsgemäße Aktivitäten entfalten, um die gewünschte Effizienz und Qualität zu erreichen.
Der Anspruch 19 in der erteilten Fassung ist daher nicht naheliegend gegenüber D6 mit D2.
zu b)ii. D6 mit D3 :
Entgegen der Aufzählung enthält der Rekurs zu diesem Punkt kein Vorbringen, sodass darauf nicht eingegangen werden kann.
zu b)iii. D6 mit D4
Das in D4 beschriebene System umfasst eine einzige Düse, die dazu dient, einen modifizierten Lack auf das Substrat zu sprühen. Im Gegensatz dazu beschreibt D6 ein System, das zwei Lackdüsen umfasst. Die spezifischen Ziele von D4, (zB gezielte Trocknung und Verbesserung der Oberflächenqualität durch Gas) stimmen nicht mit den Zielen von D6, die Optimierung des Beschichtungsprozesses mit Lack überein. Die Lehre von D4 bietet der Fachperson keinen Hinweis, wie das System aus D6 modifiziert werden müsste, eine Lackdüse durch eine Lösungsmitteldüse zu ersetzen, um eine glattere Lackschichte zu erhalten.
Der Anspruch 19 in der erteilten Fassung ist daher nicht naheliegend gegenüber D6 mit D4.
zu b)iv. D6 mit allgemeinem Fachwissen
D6 beschreibt ein System mit zwei Lackdüsen, dessen primärer Zweck in der Beschleunigung des Beschichtungsprozesses durch paralleles Auftragen von Lack liegt. Diese Konfiguration ist darauf optimiert, eine höhere Geschwindigkeit bei der Substratbeschichtung zu erreichen, und gibt keine Hinweise zur Verbesserung der Lackqualität im Sinne der Zielsetzung des Streitpatents. Eine Fachperson würde daher nicht ohne Weiteres eine der beiden Lackdüsen von D6 durch eine Lösungsmitteldüse ersetzen, da dies eine grundlegende Abweichung von der Zielsetzung und Optimierung von D6 erfordern würde. Zudem bietet D6 keine Angaben zum präzisen Düsenabstand oder zur Anpassung der Geschwindigkeiten, die erforderlich wären, um eine bestimmte Lackqualität zu erreichen. Eine Umstellung auf eine Düse gemäß den Anforderungen des Streitpatents würde umfangreiche Anpassungen und experimentelle Erprobungen erfordern. Der Fachmann müsste, um eine Lackdüse mit einer Lösungsmitteldüse zu ersetzen um anstatt einen effizienten Lackauftrag eine verbesserte Oberflächenqualität zu erhalten umfangreiche Versuche durchführen.
Der Anspruch 19 in der erteilten Fassung ist daher nicht naheliegend gegenüber D6 mit dem allgemeinen Fachwissen.
3.6 Zusammenfassung :
Es liegt keine unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs 1 vor.
Der Anspruch 1 in seiner erteilten Form ist neu gegenüber D2.
Der Anspruch 19 in seiner erteilten Form ist neu gegenüber D2 und D5.
Der Anspruch 1 in seiner erteilten Form ist erfinderisch gegenüber D4 und in den Kombinationen mit D4, D6 und D6, D3.
Der Anspruch 19 in seiner erteilten Form ist erfinderisch gegenüber D4 und in den Kombinationen D4, D6 und mit D6.
3.7 Zu den Unteransprüchen :
Die Unteransprüche 2 bis 18 sind Verfahrensansprüche, die direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogen sind; da der Anspruch 1 als neu und erfinderisch angesehen wird, sind auch die Unteransprüche 2 bis 18 neu und erfinderisch.
Die Unteransprüche 20 bis 22 sind Vorrichtungsansprüche, die direkt oder indirekt auf Anspruch 19 rückbezogen sind; da der Anspruch 19 als neu und erfinderisch angesehen wird, sind auch die Unteransprüche 20 bis 22 neu und erfinderisch.
Eine Diskussion der Hilfsanträge 2a bis 7a und 2b bis 7b, denen eingeschränkte Anspruchsgrundsätze zugrunde liegen, erübrigt sich daher.
4. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands (§ 59 Abs 2 AußStrG) beruht auf der Bedeutung von Patentansprüchen im Wirtschaftsleben.
5. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen war, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme.