JudikaturOLG Wien

10R58/24h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
29. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Marchel und Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, **, vertreten durch Mag. Isabella Bucher, Rechtsanwältin in Horn, gegen die beklagten Parteien 1. B* AG, C*, **, und 2. D*, geb. am **, **, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz-Augustin-Mayer in Stockerau, wegen EUR 8.947,07 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 7.500, Gesamtstreitwert: EUR 16.447,07), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 10.867,49) gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 8.8.2024, GZ ***, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.576,89 (darin EUR 262,81 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.

Die Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Text

Am 1.7.2021 gegen 22:25 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall, als der Kläger versuchte, das von ihm auf einem Geh- und Radweg gelenkte Fahrrad vor dem vom Zweitbeklagten als Halter und Lenker dort quer geparkten (und bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten) PKW anzuhalten. Dabei kam er infolge einer Vollbremsung zu Sturz und zog sich verschiedene schwere Verletzungen im Gesichtsbereich und an der rechten Hand zu. Im Rahmen von außergerichtlichen Vergleichsgesprächen leistete die Erstbeklagte vorab eine Akontozahlung von EUR 6.000 an den Kläger.

Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 begehrte der Kläger eine weitere Schadenersatzzahlung von EUR 8.947,07 (Schmerzengeld, Pflege- und Hilfsbedarf, Behandlungskosten sowie pauschale Unkosten) sowie die Feststellung der ungeteilten Haftung der Beklagten für 3/4 der aus dem Unfall resultierenden derzeit noch nicht bekannten Schäden, hinsichtlich der Erstbeklagten begrenzt auf die zum Zeitpunkt des Unfalls geltende Haftpflichthöchstversicherungssumme.

Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und wandten im Wesentlichen ein überwiegendes Verschulden des Klägers (2:1 zu seinen Lasten) ein. Unter Berücksichtigung des bereits bezahlten Betrages von EUR 6.000 seien die dem Kläger nur zu einem Drittel zustehenden Schadenersatzansprüche bereits beglichen.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht dem Kläger EU 6.700,82 samt Zinsen zu, gab der begehrten Feststellung zur Gänze statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 2.246,25 ab.

Dabei legte es seiner Entscheidung die auf den Seiten 7 bis 10 wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. In seiner rechtlichen Beurteilung kam es zum Ergebnis, dass der Zweitbeklagte durch das Parken des Beklagtenfahrzeuges quer über den Geh- und Radweg gegen das Halte- und Parkverbot nach § 24 Abs 1 lit k StVO verstoßen habe. Bereits das Hineinragen eines Fahrzeuges in einen Geh- und Radweg wäre rechtswidrig, umso gravierender sei das Parken quer über den Geh- und Radweg. Hier sei eine bedeutende Vorschrift verletzt worden, weil die Verletzung dieser Vorschrift gerade für schwächere Verkehrsteilnehmer (Radfahrer) gefährlich sei. Demgegenüber habe der Kläger gegen die Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO verstoßen, indem er, nachdem er aus einer Entfernung von rund 50 m bereits das quer über den Radweg geparkte Fahrzeug auf Grund der vorhandenen Beleuchtung als Silhouette erkennen hätte können, nicht reagiert und seine Geschwindigkeit nicht vermindert und nicht gebremst habe. Bei der nach § 1304 ABGB vorzunehmenden Verschuldensabwägung entscheide vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs. Der Kläger habe auf ein massives Fehlverhalten des Zweitbeklagten reagieren müssen, wobei seine Reaktion verspätet gewesen sei. Die Verschuldensteilung von 3:1 zu Lasten des Zweitbeklagten spiegle die konkreten Umstände wieder.

Gegen den klagestattgebenden Teil dieser Entscheidung und dabei inhaltlich ausschließlich gegen die vorgenommene Verschuldensteilung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Zahlungsbegehrens sowie der Feststellung der Haftung der Beklagten lediglich für ein Drittel der aus dem Unfall resultierenden zukünftigen Schäden abzuändern.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

1.1. Bekämpft werden folgende Feststellungen: „Der Kläger betätigte sofort die linke und die rechte Bremse, somit Vorder- und Hinterbremse seines Fahrrades voll. Das Hinterrad seines Fahrrades stieg sodann in die Höhe und es überschlug den Kläger vorneüber.“

Begehrt werden stattdessen folgende Feststellungen: „Der Kläger betätigte sofort die linke Bremse, somit nur die Vorderbremse seines Fahrrades voll. Das Hinterrad seines Fahrrades stieg deshalb sodann in die Höhe und es überschlug den Kläger vorneüber.“

Die gewünschte Feststellung ergäbe sich aus den Ausführungen des beigezogenen verkehrstechnischen Sachverständigen. Rechtlich folge daraus, dass dem Kläger nicht nur eine Reaktionsverspätung, sondern auch ein grobes fahrtechnisches Fehlverhalten anzulasten wäre.

1.2. Entgegen dem Berufungsvorbringen wäre selbst die gewünschte Feststellung des fahrtechnischen Fehlverhaltens (unrichtig vorgenommene Vollbremsung) ohne rechtliche Relevanz. Unangefochten wurde nämlich festgestellt, dass der Kläger „in einer deutlich geringeren Entfernung als 7 bis 10 m“ vor dem quer geparkten Beklagtenfahrzeug mit einer Vollbremsung reagiert hatte, für ein kontrolliertes Anhalten des Fahrrades bei der vom Kläger eingehaltenen Geschwindigkeit von rund 30 km/h jedoch eine Bremsung mindestens 15,3 m vor dem Hindernis notwendig gewesen wäre. Der Kläger hätte daher auch bei Einleitung einer kontrollieren Bremsung zu dem Zeitpunkt, als er auf das vor ihm geparkte Beklagtenfahrzeug reagierte, einen Unfall (Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug) nicht mehr verhindern können. Dass der Kläger bei einer dergestalt frontalen Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug leichtere Verletzungen als bei seinem Sturz vom Fahrrad erlitten hätte, wurde von den Beklagten gar nicht vorgebracht.

1.3. Darüber hinaus überzeugt auch die Begründung der Beweisrüge nicht.

Entgegen dem Berufungsvorbringen kann aus den Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen nicht geschlossen werden, dass der Kläger ausschließlich die linke (Vorderrad-)Bremse seines Fahrrades betätigt hätte. Der Sachverständige führte ausdrücklich aus, dass es technisch nachvollziehbar sei, dass der Kläger – wie von ihm angegeben – auf Grund einer starken Bremsung mit beiden Bremsen, vor allem der vorderen Bremse, nach vorne über das Vorderrad zu Boden gestürzt sei (Protokoll ON 22, S 8). Der weitere Satz des Sachverständigen ( „Ein Überschlagen in der vom Kläger beschriebenen Art und Weise wäre nur bei sehr starkem Bremsen bzw. Vollbremsung mit der Vorderradbremse gegeben bzw. möglich“ ) steht seiner vorherigen Konstatierung, dass der Kläger beide Bremsen betätigt hat, nicht entgegen, sondern betont nur, dass der Überschlag nur möglich war auf Grund einer sehr starken bzw. Vollbremsung mit der Vorderradbremse – gemeint: auch bei gleichzeitiger Betätigung der Hinterradbremse. Zutreffend weist der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er auf seinem Fahrrad in einer aufrecht sitzenden Position, somit mit einem nach oben verlagerten Schwerpunkt auf einer abschüssigen Straße unterwegs war, und es deswegen leicht vorstellbar ist, dass es auch bei einer Vollbremsung mit beiden Bremsen zu einem Sturz nach vorne über den Lenker („Überschlagen“) gekommen ist. Die angefochtene Feststellung steht daher durchaus im Einklang mit dem eingeholten Sachverständigengutachten.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. In ihrer Rechtsrüge gestehen die Beklagten zu, dass den Zweitbeklagten durch seinen Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen nach § 24 Abs 1 lit k) StVO ein Fehlverhalten, sohin auch ein Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalls trifft. Das Erstgericht habe jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass dem Kläger mehrere Sorgfaltsverstöße anzulasten seien. Abgesehen von einer eklatanten Reaktionsverspätung von zumindest 5 Sekunden sei ihm auch vorzuwerfen die Nichtverringerung seiner Geschwindigkeit, das Unterlassen des rechtzeitigen und fahrtechnisch richtigen Bremsens sowie die Nichtbeobachtung des vor ihm gelegenen Bereiches. In ihrer Gesamtheit würden diese Sorgfaltswidrigkeiten schwerer als der Verstoß des Zweitbeklagten gegen § 24 Abs 1 lit k) StVO wiegen und eine Verschuldensteilung im Verhältnis von zumindest 2:1 zugunsten der Beklagten rechtfertigen. Zu 2 Ob 189/12a habe der Oberste Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall sogar ein Alleinverschulden der Fahrradfahrerin angenommen.

Gerügt wird auch die fehlende Feststellung, dass die Sichtweite des Klägers auf das Beklagtenfahrzeug mehr als 200 m betragen habe, sohin dem Kläger eine deutlich größere Sichtweite als die notwendige „Sichtstrecke“ (gemeint wohl: Anhalteweg) von 15,3 m zur Verfügung gestanden sei.

2.2. In ihrer sekundären Feststellungsrüge vermengt die Berufung den Begriff der grundsätzlich im Unfallbereich gegebenen freien Sichtweite mit der Frage, in welcher Entfernung dem Kläger konkret zum Unfallszeitpunkt auf seiner Fahrstrecke das quer über den Geh- und Radweg abgestellte Beklagtenfahrzeug bzw. dessen Silhouette erstmals erkennbar war. Das Erstgericht hat auch zu beiden Entfernungen unangefochten gebliebene Feststellungen getroffen, nämlich, dass die freie Sichtweite im Unfallbereich am Radweg über 200 m beträgt, im konkreten Unfallszeitpunkt aus der Sicht des Klägers die Silhouette des Beklagtenfahrzeuges aus einer Entfernung von „zumindest rund 50 m“ erkennbar. Von einer fehlenden Feststellung kann daher keine Rede sein.

2.3. Dass ein fahrtechnisch richtiges Bremsen (Betätigung der Vorderrad- und Hinterradbremse) auf Grund des unstrittig verspätet eingeleiteten Bremsvorganges keinen (weiteren) unfallskausalen Sorgfaltsverstoß verwirklichen konnte, wurde bereits bei der Behandlung der diesbezüglichen Beweisrüge ausgeführt. Zudem überzeugte auch die Ausführung der Beweisrüge gegen die festgestellte Betätigung beider Bremsen nicht, sodass auch tatsächlich von keinem diesbezüglichen Fehlverhalten des Klägers ausgegangen werden kann.

2.4. Soweit die Beklagten dem Kläger einen Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht nach § 20 Abs 1 StVO vorwerfen, kann dem hinsichtlich der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit nicht gefolgt werden. Das Beklagtenfahrzeug war für den Kläger aus einer Entfernung von zumindest 50 m erkennbar, sodass er bei der von ihm gewählten Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h und einem erforderlichen Anhalteweg von 15,3 m jedenfalls weit vor dem Hindernis am Radweg anhalten hätte können.

2.5. Es bleibt somit als relevanter unfallskausaler Sorgfaltsverstoß des Klägers, dass er seine Aufmerksamkeit nicht auf die vor ihm liegende Wegstrecke gelenkt hat. Die Wegstrecke, während der er mit der Einleitung einer Bremsung reagieren hätte können, betrug 34,7 m (50 minus 15,3) oder gerundet 4 Sekunden (bei einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h werden 8,33 m pro Sekunde zurückgelegt). Tatsächlich ist dem Kläger daher die Nichtbeachtung der vor ihm liegenden Wegstrecke über einen Zeitraum von ca. 4 Sekunden vorzuwerfen.

2.6. Vor diesem Hintergrund und den konkret festgestellten Umständen der beidseitigen Sorgfaltsverstöße überzeigen die Berufungsausführungen gegen die Verschuldensteilung von 3:1 zu Lasten des Zweitbeklagten nicht.

Bei der Verschuldensabwägung nach § 1304 ABGB entscheidet für das Gewicht des Verschuldens nicht die Zahl der einzelnen Sorgfaltsverstöße, die ein Teil gesetzt hat, sondern vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs und der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers (RS0026881; RS0027389).

Der Beklagte hat sein Fahrzeug in der Nacht unbeleuchtet quer über einen Geh- und Radweg abgestellt, sodass es diesen blockierte. Jedem auch nur durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer hätte auffallen müssen, dass mit dieser Errichtung eines unbeleuchteten Hindernisses quer über den Radweg in der Nacht eine ganz erhebliche Unfallgefahr für jeden den Radweg benützenden Fahrradfahrer geschaffen wird und damit jeder den Radweg benützender Fahrradfahrer als ungeschützter Verkehrsteilnehmer bei jeglicher Aufmerksamkeitsablenkung oder -verspätung unmittelbar von einer Kollision und/oder einem Sturz bedroht und damit in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet wird. Demgegenüber war die Unfallwahrscheinlichkeit des Aufmerksamkeitsverstoßes seitens des fahrradfahrenden Klägers um Vieles geringer. Wenn auch zweifelsohne eine Verpflichtung zur Beachtung der vor einem liegenden Wegstrecke besteht, musste der Kläger keinesfalls mit einem komplett den Weg versperrenden, unbeleuchteten Hindernis am Radweg rechnen. Zudem ist sein Sorgfaltsverstoß noch weiter zu relativieren, da seine Aufmerksamkeit nachvollziehbar durch das Vorbeifahren/Ausweichen an dem rund 14 m vor der Bezugslinie längs und teilweise am Radweg parkenden (schwarzen) PKW in Anspruch genommen wurde. Die Wahrscheinlichkeit einer Unfallverursachung war daher bei der Handlung des Zweitbeklagten weit höher als beim Sorgfaltsverstoß des Klägers. Der Unfall wurde im Wesentlichen durch die Handlung des Beklagten verschuldet, der Sorgfaltsverstoß des Klägers erscheint mit einem Mitverschulden von 1/4 ausreichend berücksichtigt.

Rechtsprechung zu einer Schadensaufteilung in einer tatsächlich vergleichbaren Konstellation ist in den einschlägigen Quellen nicht veröffentlicht. Die in den Rechtsmittelschriften angeführte Entscheidung 2 Ob 189/12a ist in mehrfacher Hinsicht nicht einschlägig. Zum Einen handelte es sich bei diesem Unfall um einen Rennrad-Unfall, der bei Tageslicht stattgefunden hat. Weiters hatte die Rennradfahrerin in dieser Entscheidung völlig freie Sicht aus 85 m auf den abgestellten LKW und fuhr sie in aerodynamischer Stellung über den Lenker gebeugt ohne nach vorne zu schauen rund 10 Sekunden bis zur Kollision mit dem LKW.

3. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf das Obsiegen des Klägers (§§ 41 und 50 ZPO). Im Kostenverzeichnis der Berufungsbeantwortung war jedoch insofern ein Abzug vorzunehmen, als der Tarifansatz nach TP 3B RATG bei EUR 10.867,49 als Streitwert des Berufungsverfahrens richtig EUR 476,90 und nicht wie verzeichnet EUR 651,70 beträgt.

Die Bewertung des berufungsgegenständlichen Feststellungsbegehrens im Rahmen des Ausspruches nach § 500 Abs 2 ZPO orientierte sich an der vom Kläger vorgenommenen Bewertung nach JN und RATG.

Bei der Verschuldensteilung handelt es sich idR wie auch hier um eine Ermessensentscheidung, für die die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind (RS0044241 [T15]). Die Revision war daher nicht zuzulassen.