StVO; außerordentliche Revision nicht angenommen:
§ 19 StVO: Vorrangbestimmungen setzen Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraus.
Rückverweise
…dass Lenker entgegenkommender Fahrzeuge den ihnen zugewiesenen Teil der Fahrbahn einhalten. Andererseits wurde ebenfalls bereits ausgesprochen, dass "nicht wahrnehmbare Bodenmarkierungen nicht gelten sollen" (RIS Justiz RS0044241; vgl insb 8 Ob 1020/84 [in dieser Entscheidung wurde allerdings eine aoRev begründungslos zurückgewiesen]). Im hier zu beurteilenden Fall ist auf Grund…
…Beklagten bejahte. Die Beurteilung des Verschuldensgrades und eines allfälligen Mitverschuldens begründen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0087606, RS0044088 [T30], RS0042405 [T5] und RS0044241 [T15]). Dies gilt auch für die Berücksichtigung einer allfälligen vorangegangenen Provokation des Schädigers durch das spätere Opfer (RIS-Justiz RS0022823 [T6]; RS0026839). Das nach §…
…diesbezügliche Beweis gelungen. 2. Die Anwendung der Vorrangbestimmungen setzt die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeugs für den an und für sich Wartepflichtigen voraus (RIS Justiz RS0044241). Nach der erörterten Beweislastverteilung lag es an der beklagten Partei, den Beweis dafür zu erbringen, dass das herannahende Klagsfahrzeug für den Lenker des Beklagtenfahrzeugs vor…
…unzulässig gewesen wäre, ergibt sich aus dieser Bestimmung jedenfalls nicht. [10] 2.2. Ob eine unklare Verkehrssituation vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0044241 [T32]). [11] Im konkreten Fall war das Klagsfahrzeug zwar nicht zur Straßenmitte hin eingeordnet. Der nach links gesetzte Blinker ließ allerdings auf ein beabsichtigtes Linksabbiegen…
…des Einzelfalls ab und erfüllt in der Regel nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 80/11w; RS0044241 [T32]). Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Kraftfahrer seine Fahrweise nicht von vornherein darauf einstellen, dass Fußgänger vor oder hinter anhaltenden Fahrzeugen unachtsam und ohne Rücksicht…
…der Verschuldensabwägung können nach der Rechtsprechung nur einzelfallbezogen gelöst werden, weshalb außerhalb einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS Justiz RS0029874, RS0044241 [T15] uva). Das Berufungsgericht hat das Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls bei ihrem Sturz mit einem „Segway“ im Ausmaß von 1…
…der Kollisionsstelle hätte der Beklagtenlenker den Kläger (erstmals) als Radfahrer erkennen können. Dem Beklagtenlenker fällt aufgrund der Erkennbarkeit des Klägers zwar eine Vorrangverletzung zur Last (RS0044241). Wenn die Vorinstanzen aber unter Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu einem gleichteiligen Verschulden gelangten, stellt dies keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, kommt doch auch…
…kein unzulässiges Rechtsüberholen durch den Erstbeklagten vor. 2. Die Frage des Vorliegens einer unklaren Verkehrssituation hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0044241 [T32]) und erfüllt von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen in der Regel nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO…
…Kostenentscheidung. 6. Bei der Verschuldensteilung handelt es sich in der Regel wie auch hier um eine Ermessensentscheidung, für die die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind (RS0044241 [T15]). Die Revision war daher nicht zuzulassen (§ 502 Abs 1 ZPO). …
…nach JN und RATG. Bei der Verschuldensteilung handelt es sich idR wie auch hier um eine Ermessensentscheidung, für die die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind (RS0044241 [T15]). Die Revision war daher nicht zuzulassen. …