5R161/24v – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schrott-Mader als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Guggenbichler und Mag. Jelinek in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Helwig Schuster, Rechtsanwalt in Melk, gegen die beklagten Parteien 1. B*, Fachtierärzte für Pferde und 2. Dr. C*, geb. **, beide **, D-**, beide vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 33.329,67, hier wegen Verfahrenskosten, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.8.2024, **-86, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 1.889,06) in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 10.959,99 (darin EUR 1.594,71 USt und EUR 1.391,78 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 51,83 bestimmten Rekurskosten (darin EUR 8,64 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung :
Der Kläger begehrte mit Klage vom 14.12.2020 EUR 24.635,10 sA an Schadenersatz aus einer schuldhaft fehlerhaften Ankaufsuntersuchung eines Pferdes.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2023 (ON 72) schränkte der Kläger sein Begehren in puncto Restwert des Pferdes um EUR 9.500 auf EUR 7.000 ein und dehnte es um weitere Erhaltungskosten (Einstellgebühren, Tierarztkosten, Kosten für Sägespäne, Kosten für Hufschmied) für das Pferd im Zeitraum Jänner 2021 bis März 2023 in Höhe von EUR 13.304,58 aus, was insgesamt eine Klagsausdehnung um EUR 3.804,58 auf EUR 28.439,68 bedeutete. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12.02.2024 dehnte der Kläger sein Begehren um weitere Erhaltungskosten (Einstellgebühren und Kosten für Hufschmied) für das Pferd im Zeitraum April 2023 bis Februar 2024 um weitere EUR 4.889,99 auf EUR 33.329,67 aus.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und beantragten Klagsabweisung.
Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil vom 28.8.2024 (ON 86) gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. In seiner Kostenentscheidung verhielt es die Beklagten zum Ersatz der mit EUR 9.878,90 (darin enthalten EUR 1.414,52 USt und EUR 1.391,78 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten des Klägers.
Seine Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 43 Abs 1 und § 41 ZPO, wobei es den Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis des Klägers großteils folgte. Für die Schriftsätze vom 14.6. und 4.10.2023 sprach es dem Kläger Kosten nach TP 2 RATG zu.
Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ihm weitere Verfahrenskosten von EUR 1.889,06 zugesprochen werden.
Die Beklagten haben keine Rekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1.Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Honorierung seiner beiden Schriftsätze vom 14.6.2023 (ON 51) und vom 4.10.2023 (ON 62) nur nach TP 2 RATG und strebt deren (dem Prozesserfolg entsprechend anteilige) Honorierung nach TP 3A RATG an.
1.1.Die beiden Schriftsätze, für die der Kläger in seinem Kostenverzeichnis jeweils Kosten nach TP 3A RATG verzeichnete, enthalten jeweils einen Antrag des Klägers auf Gutachtenserörterung. Der Schriftsatz ON 51 enthält insgesamt 12 Fragen an die Sachverständige. Mit dem Schriftsatz ON 62 legte der Kläger eine Stellungnahme der D* vor, ersuchte die Sachverständige, sich damit im Hinblick auf eine allfällige Änderung ihrer gutachterlichen Beurteilung auseinanderzusetzen, stellte weitere konkrete Fragen an die Sachverständige und behielt sich zusätzliche Fragen für die mündliche Gutachtenserörterung vor.
Beiden Schriftsätzen ging die Zustellung des Gutachtens der Sachverständigen (bzw dessen Ergänzung) durch das Erstgericht verbunden mit dem Auftrag voraus, sofern eine weitere Erörterung des Gutachtens mit der Sachverständigen erfolgen solle, dies binnen 4 Wochen unter Anführung der zu erörternden Fragen zu beantragen (ON 48, ON 61).
1.2.Damit liegen die Voraussetzungen für eine Honorierung der Schriftsätze nach TP 3A RATG nach zutreffender Rechtsansicht des Rekurswerbers vor: Ein Antrag auf Gutachtenserörterung mit Fragenkatalog kann dann nach TP 3A RATG als aufgetragener Schriftsatz entlohnt werden, wenn die Partei – wie im vorliegenden Fall (ON 58) – aufgefordert wurde, bekannt zu geben, worüber der Sachverständige Auskunft geben soll (RS0126467; 2 Ob 82/23g Rn 25).
Dem Kläger stehen daher für die beiden Schriftsätze entsprechend seinem Prozesserfolg im ersten Verfahrensabschnitt 20 % der Differenz zwischen TP 2 und TP 3A RATG - das sind die begehrten EUR 273,08 (darin EUR 45,52 USt) zu.
2.Der Rekurswerber wendet sich weiters dagegen, dass das Erstgericht seine Schriftsätze vom 11.12.2023 (ON 71) und vom 14.12.2023 (ON 72) nicht honoriert hat, wobei er zugesteht, dass er die mit dem zweitgenannten Schriftsatz erfolgte Klagsänderung bereits im erstgenannten Schriftsatz vornehmen hätte können. Er strebt daher die Honorierung beider Schriftsätze als einen Schriftsatz gemäß TP 2 RATG an.
2.1.Mit dem ersten Schriftsatz beantragte der Kläger die Vernehmung mehrerer Zeugen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Gutachtenserörterung. Aus welchen Gründen das Erstgericht den Schriftsatz nicht honorierte, ist der angefochtenen Kostenentscheidung nicht zu entnehmen. Der Rekurswerber weist richtig darauf hin, dass das Erstgericht die Streitteile in seiner dem Schriftsatz vorangehenden Ladung zur mündlichen Streitverhandlung (ON 64) ausdrücklich aufforderte, bis längstens 10.12.2023 bekanntzugeben, falls für die Ergänzung des Gutachtens Personalbeweise aufzunehmen seien. Damit war aber auch der Schriftsatz vom 11.12.2023 vom Gericht aufgetragen und ist daher als Beweisantrag nach TP 2 RATG zu honorieren, was auf Basis des geänderten Streitwerts von EUR 28.439,68 unter Berücksichtigung von 10 % Streitgenossenzuschlag und ERV-Kosten für eine Folgeeinbringung jedenfalls die begehrten EUR 807,99 (darin EUR 134,66 USt) ergibt.
3. Zuletzt wendet sich der Rekurswerber gegen die unterbliebene Honorierung des Schriftsatzes vom 1.2.2024 (ON 77), mit dem er einerseits den Verzicht auf einen zur Tagsatzung vom 12.2.2024 geladenen Zeugen erklärte, und andererseits die Vernehmung eines weiteren Zeugen (seines Sohnes) beantragte.
Weshalb, wie der Rekurswerber ausführt, der Verzicht auf einen Zeugen nicht auch anlässlich der mündlichen Verhandlung erklärt werden hätte können, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig legt der Rekurswerber nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen er die Vernehmung seines Sohnes nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt beantragen konnte. Der Schriftsatz ist daher nicht zu honorieren.
Dem Kostenrekurs war daher teilweise Folge zu geben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf § 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger obsiegte mit rund 57 % seines Rekursbegehrens und hat daher Anspruch auf Ersatz von 14 % seiner Rekurskosten.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.