Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schrott-Mader als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Jelinek und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb **, **, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei B* , geb **, **, wegen EUR 1.000 sA über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 3.12.2024, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Prozesskosten.
Begründung
Mit der am 22.11.2024 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger vom Beklagten EUR 1.000 samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung. Der Kläger sei als Polizist bei einer Demonstration gegen die Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung von COVID-19 im Einsatz gestanden. Der Beklagte sei Medieninhaber eines Facebook-Profils.
Eine Bildaufnahme des Klägers von der Demonstration sei im Februar 2021 vom Beklagten auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht worden, zusammen mit über 1500 weiteren Facebook-Profilen im Rahmen eines Shitstorms. Dies sei mit der Absicht geschehen, den Kläger zu ruinieren.
Der Beitrag zeige ein Bild des Klägers vom Einsatz mit folgendem Text:
„Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in **. Ein 82jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig.“
Der Bildbegleittext sei unwahr, rufschädigend und ehrenbeleidigend.
Durch die Datenverarbeitung des Beklagten sei der Kläger weltweit als Verbrecher dargestellt worden.
Der Kläger sei im Dienst und Privatleben massiv beeinträchtigt. Durch die Datenverarbeitung habe der Kläger die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren. Diese seien weltweit vom Beklagten übermittelt worden, ohne dass der Kläger dies haben beeinflussen können.
Für die empfindliche Kränkung des Klägers und für die immateriellen Schäden der Datenverarbeitung müsse der Beklagte EUR 1.000 zahlen. Dieser Betrag entspreche dem geforderten Anteil am erlittenen Gesamtschaden.
Das Erstgericht trug die Verbesserung durch „Angaben zur Zuständigkeit“ auf.
Der Kläger brachte mit Schriftsatz vom 2.12.2024 vor, die zuständigkeitsbegründenden Angaben ergäben sich aus der Klagserzählung.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Aus der Klagserzählung ergebe sich, dass der Kläger Schadenersatz für immaterielle Schäden in Höhe von EUR 1.000 begehre. Die sachliche Zuständigkeit liege daher gemäß § 49 Abs 1 JN nicht beim angerufenen Gericht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag auf dessen Aufhebung.
Der Rekurs ist berechtigt .
1.Nur die Klagsbehauptungen sind gemäß § 41 Abs 2 JN der Zuständigkeitsüberprüfung zugrunde zu legen (RS0046236). Der Kläger ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen (RS0046204 [T4]; RS0046236 [T3]).
2.Gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN gehören unter anderem Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Handelsgerichte.
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch unter anderem berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.
§ 87 Abs 2 UrhG gibt dem Verletzten bei rechtswidrigen und schuldhaften Verstößen gegen das UrhG einen Anspruch auf Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile. Die Bestimmung gewährt somit einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden ( Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher/Kucsko,urheber.recht3 § 87 UrhG Rz 26 ff). Der Ersatz des immateriellen Schadens nach § 87 Abs 2 UrhG gilt auch bei Verletzungen des Bildnisschutzes gemäß § 78 UrhG (RS0078177 [T1]).
3.§ 29 Abs 1 DSG gewährt den Schadenersatzanspruch bei Datenschutzverletzungen bei Verstoß gegen die DSGVO. Für Klagen auf Schadenersatz ist nach Abs 2 leg cit in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Regelung enthält eine streitwertunabhängige Eigenzuständigkeit der Schadenersatzansprüche bei Datenschutzverletzungen zugunsten der zivilen Landesgerichte ( Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 29 Rz 4).
4. Der Kläger bringt einerseits vor, eine unvorteilhafte Bildaufnahme von ihm sei mit einem unwahren, rufschädigenden und ehrenbeleidigenden Text veröffentlicht worden. Durch die Veröffentlichung sei er im Dienst und Privatleben massiv beeinträchtigt worden. Andererseits behauptet er, er sei durch die Datenverarbeitung des Beklagten weltweit als Verbrecher dargestellt worden. Für die empfindliche Kränkung und für die immateriellen Schäden der Datenverarbeitung fordert er vom Beklagten EUR 1.000.
4.1.Bildnisschutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 78) und die Bestimmungen über den Datenschutz umfassen (auch) den Schutz vor den mit dem Verstoß einhergehenden Beeinträchtigungen in Form der Herabsetzung. Ausdrücklich gewähren Art 82 DSGVO und § 29 Abs 1 DSG „immateriellen Schadenersatz“ für die nachteiligen ideellen Folgen einer Datenschutzverletzung; ebenso § 87 Abs 2 UrhG für jene einer Bildnisschutzverletzung (vgl 6 Ob 210/23k Rz 41).
4.2.Wenngleich der Kläger weder in der Mahnklage noch in der aufgetragenen Verbesserung die zuständigkeitsbegründenden Normen explizit anführt, folgt aus den Klagsangaben doch mit hinreichender Deutlichkeit, dass er seinen Anspruch auf die § 78 iVm 87 Abs 2 UrhG bzw § 29 Abs 1 DSG und Art 82 DSGVO stützt. Damit ist er seiner Verpflichtung, das erforderliche Tatsachensubstrat zur Beurteilung der Zuständigkeit vorzubringen, nachgekommen.
Für beide Ansprüche ist in erster Instanz streitwertunabhängig das Landesgericht, für den Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG als Handelsgericht, zuständig. Die Klage nach § 29 Abs 2 DSG kann auch im Sprengel des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten erhoben werden.
Der Rekurs ist daher berechtigt.
5. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO. Das Rekursverfahren nach einer a limine erfolgten Zurückweisung der Klage ist kein Zwischenstreit (vgl RS0035955 [T11]; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.322).
6. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erübrigt sich, weil der Kläger durch die Entscheidung des Rekursgerichts nicht beschwert ist und es der Beklagten im fortgesetzten Verfahren ohnedies freistünde, eine Unzuständigkeitseinrede zu erheben (vgl RS0039200).
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