10Rs2/25z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha Baumann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Daniel Raffling, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei B* , **, wegen Rehabilitationsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8.10.2024, GZ **-48, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.7.2023) war er überwiegend als Lagerarbeiter und Staplerfahrer tätig, hat jedoch keine 90 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf erworben. Insgesamt hat er 328 Versicherungsmonate, davon 135 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Teilversicherung (APG), 117 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Erwerbstätigkeit und 76 Ersatzmonate erworben.
Mit Bescheid vom 16.7.2019 (Beilage ./1) wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass bei ihm vorübergehende Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich sechs Monaten ab 1.5.2019 vorliege und er ab diesem Zeitpunkt für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung habe. Als medizinische Maßnahme der Rehabilitation zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit sei der weitere Krankheitsverlauf abzuwarten. Ein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe nicht.
Zum Gewährungszeitpunkt lagen eine koronare Dreigefäßerkrankung mit Zustand nach mehrfachen Infarkten seit Februar 2006, zuletzt STEMI Vorderwandinfarkt im März 2019, Stent-Implantation der mittleren linken Kranzarterie und ausständiger Rehabilitation vor. Als Nebendiagnose wurde ein Morbus Bechterew mit wiederholter Iridozyklitis trotz bestehender Humira-Therapie und Bluthochdruck erwähnt. Zudem bestand in Komorbidität mit anderen psychischen Störungen eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes nicht arbeitsfähig.
Mit Bescheid vom 15.5.2023 (Beilage ./A) entzog die Beklagte dem Kläger das Rehabilitationsgeld per 30.6.2023 und sprach aus, dass eine vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation mehr bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Antrag, dem Kläger das Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß über den 30.6.2023 hinaus weiter zu gewähren und auszusprechen, dass der Kläger Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit habe. Eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustands sei nicht eingetreten, sondern leide er weiterhin an massiven gesundheitlichen Einschränkungen (Schulterbeschwerden rechts und links, Probleme mit den Augen und der Wirbelsäule, Depressionen, schweren Schlafstörungen sowie Morbus Bechterew) und sei daher aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage, eine Tätigkeit am Arbeitsmarkt auszuüben.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich durch die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich verbessert, sodass er wieder im Stande sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe daher nicht mehr.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege.
Neben dem eingangs wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen, Sachverhalt traf es die auf den Urteilsseiten zwei bis sechs ersichtlichen Feststellungen, von denen hervorgehoben wird (bekämpfte Feststellungen sind unterstrichen dargestellt):
Gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung hat sich der Gesundheitszustand des Klägers zum Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes mit 1.7.2023 maßgeblich gebessert:
Aus orthopädischer Sicht erfolgte eine klinische Besserung, weil hinsichtlich der Erkrankung Morbus Bechterew in den aktuellen Befunden keine Entzündungszeichen zu finden sind. Aus internistischer Sicht ist es inzwischen zu einer Stabilisierung der koronaren Herzerkrankung gekommen. Rheumatologisch ist der Kläger zwar nicht beschwerdefrei, durch die Intensivierung der immunmodulierenden Therapie mit Humira auf einwöchige Injektionsintervalle ist die Situation zufriedenstellend. Ebenso ist aus psychiatrischer Sicht eine maßgebliche Besserung durch Wegfall des Alkoholmissbrauchs, aber auch durch Abnahme des depressiven Krankheitswertes eingetreten. Es ist somit zu einer kalkülsrelevanten Besserung des Zustandes des Klägers gekommen.
Zum Entziehungsstichtag 1.7.2023 ist der Kläger nach wie vor aufgrund orthopädischer, psychiatrischer/neurologischer und internistischer/rheumatologischer sowie ophthalmologischer Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diesbezüglich wird auf die medizinischen Sachverständigengutachten verwiesen. Medizinisch zusammengefasst ist er aber wieder in der Lage, leichte Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen zu verrichten, und zwar in der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen.
Arbeiten mit durchschnittlichem psychischen Anforderungsprofil sind möglich, inklusive Umschulbarkeit. Fallweiser (drittelzeitig) besonderer Zeitdruck ist möglich. Mengenleistungstätigkeiten wie Tisch- und Verpackungsarbeiten sind zumutbar. Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Einordenbarkeit ist in Kleingruppen gegeben.
Es besteht keine Einschränkung bezüglich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte. Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. Der Zustand ist nicht wesentlich besserungsfähig. Es besteht keine wechselseitige Leidenspotenzierung zwischen den vertretenen Fachgebieten.
Leidensbedingte Krankenstände waren bei Entziehung zum 1.7.2023 nicht zu erwarten. Eine Verschlechterung des Zustandsbildes in absehbarer Zeit (18 bis 24 Monate) mit daraus resultierender Änderung des Leistungskalküls musste damals nicht befürchtet werden.
Aus augenfachärztlicher Sicht waren zum 1.7.2023 die mit der rheumatologischen Grunderkrankung Morbus Bechterew verbundenen wiederkehrenden Regenbogenhautentzündungen bekannt. Der Kläger erreicht mit Korrektur einer höheren Kurz- und Stabsichtigkeit ein gutes Sehvermögen für die Ferne und mit entsprechender Korrektur für die Alterssichtigkeit auch für die Mitteldistanz und Nähe. Vom augenärztlichen Standpunkt ist der Kläger für alle leichten und mittelschweren Tätigkeiten geeignet, ausgenommen waren Kälte-, Hitze- und Staubexposition. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie Krankenstände im Ausmaß von sieben Wochen oder mehr pro Jahr waren aus augenärztlicher Sicht zum Entziehungszeitpunkt möglich, aber nicht zu erwarten.
Aufgrund der rheumatischen Erkrankung kann es Augenentzündungen geben, die zu Krankenständen führen könnten, die sieben Wochen pro Jahr überschreiten. Diese häufigen Entzündungen mit den verbundenen Krankenständen sind üblich, können aber durch eine Verbesserung der Therapie reduziert werden. […]
Mit dem zum Entziehungszeitpunkt am 1.7.2023 bestehenden Leistungskalkül, ist dem Kläger die Hilfskraft-Berufstätigkeit als Lagerarbeiter weiterhin nicht zumutbar, da das vorliegende medizinische Leistungskalkül hierbei überschritten wird.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen jedoch dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers Berufstätigkeiten im Hilfskraftbereich wie zum Beispiel Tagportier oder Hilfsarbeiter in der Elektro- und Elektronikindustrie (Fertigungsbereich), in der Werbemittelbranche und Adressverlagen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte es, im Gesundheitszustand des Klägers sei eine Besserung eingetreten und finde sich per 1.7.2023 ein, wenn auch eingeschränktes, Leistungskalkül. Er sei daher in der Lage, die festgestellten Verweisungstätigkeiten ohne weitere Einschränkungen zu verrichten und sei daher nicht mehr invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG. Auch die Voraussetzungen nach Abs 3a und 3b der zitierten Bestimmung seien nicht erfüllt. Maßgeblich sei die Beurteilung zum Entziehungsstichtag; eine allfällige zwischenzeitige Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers hätte er mit einem neuen Antrag geltend machen müssen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
Anstelle der oben unterstrichen wiedergegebenen Feststellungen begehrt der Kläger die Ersatzfeststellungen:
„ Gegenüber dem Zeitraum der Gewährung hat sich der Gesundheitszustand des Klägers zum Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes mit 1.7.2023 nicht maßgeblich gebessert, denn der Kläger leidet nach wie vor an Morbus Bechterew, einer Entzündung der Wirbelsäule, welche in allen Bewegungsrichtungen eingeschränkt ist. Diese rheumatische Erkrankung führt in regelmäßigen Abständen zu einer akuten Regenbogenhautentzündung, die aus augenärztlicher Sicht zu einem Krankenstand führt. Weiters leidet der Kläger an einer koronaren Dreigefäßerkrankung, welche bereits zu mehrfachen Herzinfarkten führte sowie an einer Kreuzdarmbeingelenksentzündung mit beginnender Ankylose, einer Entzündung im vorderen Augenabschnitt und einer arteriellen Hypertonie. Rheumatologisch ist er nicht beschwerdefrei. Als augenärztlich gutachterlicher Sicht sind Krankenstände von sieben Wochen oder mehr im kommenden Jahr möglich und auch mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine derartige, weiterhin bestehende Symptomatik macht eine Tätigkeit nicht nur in bestimmten Arbeitsfeldern, sondern generell auch auf dem Arbeitsmarkt überhaupt völlig unmöglich.
Zum Entziehungsstichtag 1.7.2023 ist der Kläger nach wie vor aufgrund orthopädischer, psychiatrischer/neurologischer und internistischer/rheumatologischer sowie ophtamologischer Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit derart eingeschränkt, dass er weiterhin nicht in der Lage ist, leichte Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen zu verrichten. Es ist somit zu keiner kalkülsrelevanten Besserung des Zustandes des Klägers gekommen. “
Diese Ersatzfeststellungen will der Kläger auf das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dr. C* (ON 34.1) stützen. Richtig ist dabei, dass die Sachverständige darin ausführt, aus augenärztlicher Sicht seien Krankenstände von sieben Wochen oder mehr im kommenden Jahr möglich und auch mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Sachverständige hat aber, worauf bereits das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung (US 6, letzter Absatz) zutreffend hingewiesen hat, im Zuge der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 46.3, PS 4) ihr Ergänzungsgutachten insoweit revidiert, als sie ausdrücklich ausgeführt hat, dass im - hier maßgeblichen (vgl RS0083884 [T2]) - Zeitpunkt der Leistungsentziehung am 1.7.2023 keine Krankenstandsprognose von sieben Wochen oder mehr pro Jahr bestanden hat. Aus der isolierten Betrachtung bloß des Ergänzungsgutachtens lassen sich daher die begehrten Ersatzfeststellungen nicht ableiten, weshalb sie nicht zu treffen waren. Zudem würden sie der weiteren, vom Kläger nicht bekämpften Feststellung, nach der leidensbedingte Krankenstände zum 1.7.2023 nicht zu erwarten waren (US 4, erster Absatz), widersprechen.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Mit dem Vorbringen, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich gegenüber dem Gewährungszeitpunkt allenfalls leicht, nicht aber wesentlich gebessert, entfernt sich die Berufung vom festgestellten Sachverhalt, weshalb die Rechtsrüge nicht gesetzeskonform ausgeführt ist (vgl RS0043603; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 16). Nach den vom Berufungsgericht übernommenen (§ 498 Abs 1 ZPO) Feststellungen hat sich nämlich der Gesundheitszustand des Klägers zum Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung maßgeblich gebessert (US 2 f): So ist aus orthopädischer Sicht eine klinische Besserung eingetreten, weil hinsichtlich des Morbus Bechterew keine Entzündungszeichen zu finden sind. Aus internistischer Sicht ist es zu einer Stabilisierung der koronaren Herzerkrankung gekommen. Ebenso ist aus psychiatrischer Sicht eine maßgebliche Besserung durch Wegfall des Alkoholmissbrauchs, aber auch durch Abnahme des depressiven Krankheitswerts eingetreten.
2.2. Im Übrigen kommt es (nur) darauf an, ob der Leistungsbezieher durch die Änderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar ist. Ist das der Fall, so ist die Entziehung der Leistung sachlich gerechtfertigt. Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit – wie hier vorliegend – ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dann anzunehmen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Pensionsbeziehers soweit wiederhergestellt ist, dass er nicht mehr als invalid oder berufsunfähig gilt (RS0083884 [T5, T14]). Die Wesentlichkeit der Änderung des Gesundheitszustands hängt damit entgegen den Berufungsausführungen nicht vom allgemeinen Sprachgebrauch des Worts „wesentlich“ ab, sondern davon, ob sie zur Folge hat, dass Verrichtungen, die zum Gewährungszeitpunkt ausgeschlossen waren, nunmehr möglich sind (RS0084113). Das ist hier nach den Feststellungen der Fall. Soweit der Kläger in der Berufung vorbringt, sein Gesundheitszustand verunmögliche es ihm nach wie vor, einer Arbeit nachzugehen, entfernt er sich abermals vom festgestellten Sachverhalt.
2.3. Eine Invalidität im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG liegt damit nicht vor. Dass auch die Voraussetzungen für eine Invalidität nach Abs 3a der zitierten Bestimmung, die kumulativ vorliegen müssen ( Fördermayr/Resch in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 255 ASVG Rz 146) nicht erfüllt sind, zieht die Berufung nicht in Zweifel.
3. Da somit, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Rehabilitationsgelds nicht vorliegen, mussten die Klage und folglich auch die Berufung erfolglos bleiben.
4. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
5. Ob eine Verbesserung eingetreten ist, welche die Entziehung des Rehabilitationsgeldes rechtfertigt, kann nur aufgrund der im konkreten Einzelfall getroffenen Feststellungen beantwortet werden und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die ordentliche Revision ist somit nicht zulässig.