Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schrott-Mader als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Jelinek und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* als Insolvenzverwalter der B* GmbH , vertreten durch die Zumtobel + Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei B* C* GmbH in Liqu. , (FN **; gelöscht am 15.6.2021), vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei D* GmbH , FN **, **-Platz **, **, vertreten durch die Bollmann Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen EUR 989.727,59 sA über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14.3.2023, *-63, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.599,18 (darin EUR 599,86 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung
Am 15.12.2022 fand eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung statt. Die Protokollierung erfolgte durch Diktat der die Verhandlung leitenden Richterin unter Verwendung eines Tonträgers. Nach der Übertragung in Vollschrift verfügte das Erstgericht am 3.1.2023 die Zustellung an die Parteien (ON 59).
Der Kläger beantragte am 27.1.2023 die Übermittlung der unkorrigierten Transkription des Diktates der Schreibkraft (*) sowie die Zurverfügungstellung der Tonbandaufnahme der in der Tagsatzung vom 15.12.2022 vorgenommenen Protokollierung. Die Protokollsabschrift sei am 3.1.2023 bereitgestellt worden. Nunmehr seien seitens der bei der Tagsatzung anwesenden Substitutin Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit der Protokollabschrift mitgeteilt worden.
Mit dem angefochten Beschlusswies das Erstgericht in Spruchpunkt 1 (ON 63) den Antrag ab. Das Protokoll sei dem Klagevertreter am 4.1.2023 zugestellt und der Antrag am 27.1.2023 eingebracht worden. Die Frist des § 210 Abs 2 ZPO (Widerspruch gegen Fehler der Übertragung) sei abgelaufen. Davon abgesehen enthalte der Antrag keinen substantiierten Widerspruch, sondern lediglich die Behauptung der Unvollständigkeit.
§ 210 Abs 3 ZPO regle die Aufbewahrung bzw Löschung der Tonträger, sehe aber kein Recht auf Übermittlung vor.
Gegen Spruchpunkt 1 dieses Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Kläger die begehrte Einsicht in die unkorrigierte Transkription des Diktats der Schreibkraft zu gewähren sowie diesem die Tonbandaufnahme der in der Tagsatzung vom 15.12.2022 vorgenommenen Protokollierung zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt, den Rekurs zurück-, hilfsweise abzuweisen.
Der Rekurs ist nicht zulässig.
1.Der Kläger verzichtet auf eine Aufgliederung der Rechtsmittelgründe und hält den Ausführungen des Erstgerichts entgegen, dass es zur Stattgebung des Antrages weder der Einhaltung der Widerspruchsfrist, noch einer besonderen Begründung bedurft hätte. § 219 Abs 1 ZPO gewähre den Verfahrensparteien ein – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – unbeschränktes Akteneinsichtsrecht. Weder die beantragte Urschrift der Transkription noch der elektronische Tonträger seien unter den taxativen Ausnahmekatalog des § 219 ZPO zu subsumieren.
Er habe nicht behauptet, „Fehler der Übertragung“ aufgreifen zu wollen. Vielmehr sei der Antrag vorrangig darauf gerichtet, dass sich der Kläger vom Inhalt der am 3.1.2023 „manuell“ vorgenommenen Korrekturen Kenntnis verschaffe und von deren Zulässigkeit selbst überzeuge.
2. Der Kläger führte in seinem Antrag aus, dass „ Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit […] der Protokollsabschrift “ (ON 60, 2) von der Substitutin mitgeteilt worden seien. In seinem Rekurs verweist er nunmehr darauf, dass der Antrag vorrangig darauf gerichtet sei, „ dass sich der Kläger von dem Inhalt der am 03.01.2023 ‚manuell‘ vorgenommenen Korrekturen Kenntnis verschafft und von deren Zulässigkeit selbst überzeugt “.
Aus der Begründung des bekämpften Beschlusses folgt, dass das Erstgericht den Antrag des Klägers als Widerspruch gegen die Übertragung des Protokolls gemäß § 210 Abs 2 ZPO (idF BGBl I Nr 61/2022) wertete.
Die zitierten Formulierungen des Antrags und des Rekurses lassen den Schluss zu, dass der Kläger Fehler bei der Übertragung des Protokolls geltend machen bzw prüfen möchte. Zur Geltendmachung derartiger Fehler sieht § 210 Abs 2 ZPO den Widerspruch gegen die Übertragung vor, der binnen drei Tagen ab Zustellung zu erheben ist. Eine Aushebelung dieser Frist durch die bloße Behauptung einer Unvollständigkeit bzw einer unzulässigen Korrektur bei unter einem gestellten Antrag auf Übermittlung der unkorrigierten Transkription und der Tonbandaufnahme ist nicht möglich.
Die Wertung des Erstgerichts, es handle sich beim Antrag um einen Widerspruch gegen die Übertragung ist daher überzeugend. Somit liegt ein Beschluss iSd vor, der gemäß Abs 5 leg cit nicht abgesondert anfechtbar ist. Der Rekurs ist deshalb zurückzuweisen.
3.Lediglich zur Vollständigkeit ist noch auszuführen, dass es für die erforderliche Einhaltung der Frist des § 210 Abs 2 ZPO nicht wesentlich ist, ob der Fehler im Zuge der Übertragung durch die Schreibabteilung oder bei der vom Entscheidungsorgan vorgenommenen Korrektur – wie vom Kläger vermutet - erfolgt ist. Die Widerspruchsfrist war daher zum Antragszeitpunkt bereits abgelaufen, wie vom Erstgericht zutreffend beurteilt.
Auch die auf § 219 ZPO gestützten Argumente des Klägers im Rekurs überzeugen nicht. Zwar ist die Akteneinsicht der Parteien grundsätzlich – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – unbeschränkt. Hier begehrt der Kläger aber die Übermittlung bzw Einsicht in Dokumente bzw Dateien, die nicht Akteninhalt sind.
Gemäß § 81a Abs 2 GOG sind Akteninhalt alle ein und dieselbe Rechtssache betreffende Protokollaranbringen und Schriftsätze der Parteien oder Dritter samt Beilagen, sonst von den Parteien oder Dritten dem Gericht Vorgelegtes, die vom Gericht gefassten Urteile, Beschlüsse und Verfügungen sowie Vermerke, Protokolle und sonst vom Gericht aufgrund der Verfahrensgesetze zum Akt Genommenes.
Die Tonbandaufnahme fällt genau wie die Transkription der Schreibabteilung nicht unter diese Auflistung des Akteninhalts. Auf die in § 219 ZPO angeführten Ausnahmen kommt es somit nicht an.
4.Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt hat, gebührt ihr Kostenersatz (RS0124565). Dieser gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
5.Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Eine Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert. Ob die Gründe beider Instanzen übereinstimmen, ist belanglos. Es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt (RS0044232 [T16]).
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