Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* B* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146 ff StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des C* B* gegen den (Kosten-)Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 4. September 2026, GZ HR*-393, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Gegen C* B* behing am 29. Juli 2026 zu AZ St* der Staatsanwaltschaft Steyr ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 146, 147 Abs 2, 15, 12 dritter Fall StGB, welches die öffentliche Anklägerin unmittelbar nach registermäßiger Erfassung des Genannten gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.216, II. und III.). Hintergrund war, dass C* B* im bezeichneten, gegen zahlreiche Personen wegen des Verdachts landesweiter organisierter Dachdeckerbetrügereien geführten Verfahren aufgrund seines, mit einem dort zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebenen Beschuldigten nahezu identen Personensatzes (ON 1.181) im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 29. Juni 2026 strafverfolgungsbehördlich angefasst worden war (ON 358.4).
Hierauf beantragte der außer Verfolgung Gesetzte unter Hinweis auf eine anwaltliche Leistungsaufstellung über zirka 9.000 Euro (darin enthalten unter anderem 50 % Erfolgszuschlag), ihm einen angemessenen Pauschalbeitrag von 4.000 Euro zu diesen Kosten seiner Verteidigung zuzuerkennen (ON 388).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 4. September 2026 (ON 393) setzte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit 1.000 Euro fest.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des C* B* (ON 403.2), mit der er einen höheren Beitrag anstrebt, jedoch ohne Erfolg.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Zu den maßgeblichen Bemessungskriterien und deren fallbezogener Anwendung wird eingangs auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen. In einem zum Landesgericht ressortierenden Verfahren (hier interessierend) der Grundstufe (Stufe 1) ist der durchschnittliche Verteidigungsaufwand, der im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit sowie die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst, mit rund 3.000 Euro zu veranschlagen, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, jedoch die in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge – ebenso wie im Übrigen die Kosten für den Antrag auf Leistung des Verteidigungskostenbeitrags – außer Betracht zu bleiben haben. Abweichungen von einem derartigen Durchschnittsverfahren schlagen auf die Höhe des Verteidigungskostenbeitrags durch und können ihn erhöhen oder reduzieren ( Poppenwimmer/Wolm , WK-StPO § 196a Rz 24 f mwH; Öner in LiK-StPO 2 § 196a Rz 17). Dazu gilt: Die (freiwillige) Vorlage eines Leistungsverzeichnisses kann zwar der besseren Einschätzung von Umfang und Zweckmäßigkeit der Tätigkeiten des Verteidigers dienen, ist aber weder für die Antragstellung erforderlich noch für die Bemessung letztentscheidend ( Poppenwimmer/Wolm , WK-StPO § 196a Rz 20 mN).
Dass angesichts des insgesamt gegen zahlreiche Beschuldigte behängenden Ermittlungskomplexes der konkrete (notwendige und zweckmäßige) Verteidigungsaufwand für den Rechtsmittelwerber, wie seine Beschwerde vermeint, den eines Standardverfahrens erheblich überschritten hätte, lässt sich nicht nachvollziehen. Denn auch in Verfahren, die gegen mehrere Beschuldigte geführt werden, können grundsätzlich nur jene Verteidigungshandlungen für die Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags relevant sein, die den antragstellenden Beschuldigten betreffen ( Poppenwimmer/Wolm , WK-StPO § 196a Rz 22; Öner in LiK-StPO 2§ 196a Rz 12). Dem Einwand, das eingehende Studium des umfangreichen Ermittlungsakts sei zur Eruierung des Tatvorwurfs und der vorliegenden Beweisergebnisse für eine zielführende Verteidigung dringend notwendig gewesen, ist deshalb mit Staatsanwaltschaft und Erstgericht zu erwidern, dass dem Verteidiger zur elektronischen Akteneinsicht (die überdies den Einsatz von geeigneten Suchparametern erlaubt) bereits vorselektiert nur die relevanten Aktenstücke im Umfang von 16 Ordnungsnummern freigeschaltet worden waren (ON 1.211 und ON 1.223). Die aus Verteidigersicht aufzuarbeitende – unverzüglich auch von den Ermittlungsorganen autonom gelöste (ON 1.216, I.) – Tatfrage konzentrierte sich von Beginn an de facto allein auf den Einwand der Personenverwechslung des Mandanten mit einem bestimmten (weiteren) Beschuldigten, wovon nicht zuletzt auch das überschaubare Argumentationssubstrat des späteren Einstellungsantrags gemäß § 108 StPO (ON 370.2) zeugt. Davon abgesehen stellt die Beschwerde selbst klar, dass der Grund für das Verfassen zweier Schreiben an Sozialversicherungsträger in keinem Zusammenhang mit gegenständlich inkriminierten Tatvorwürfen (Anmelden von Fahrzeugen, mit denen in der Folge Betrugstaten verübt wurden) stand.
Alles in allem blieb der konkrete Verteidigungsfall klar unterdurchschnittlich. Der vom Erstgericht zuerkannte Kostenbeitrag ist daher angemessen.
Einmal mehr sei abschließend festgehalten, dass es sich beim Honorarzuschlag gemäß § 23a RATG, der für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsätze gebührt, nicht um Barauslagenersatz handelt (RIS-Justiz RS0126594 [T2]; Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 3.29 mwN).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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