Volle Berauschung liegt vor, wenn sich der Täter durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen Zustand versetzt hat, in dem sein Bewußtsein so tiefgreifend gestört ist, daß er nicht mehr imstande ist, das Unrecht einer in diesem Zustand gesetzten Straftat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden