Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Mag. Graf als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Satz, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Mag. B* gegen den (Kostenbestimmungs-)Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Steyr vom 4. September 2026, Hv*-56, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 28. Jänner 2026 wurde Mag. B* in dieser Strafsache gemäß § 39 Abs 1 Z 1, Abs 2 zweiter Halbsatz JGG iVm § 61 Abs 2 StPO zum Verfahrenshelfer bestellt (ON 6.2). Gestützt auf § 393 Abs 2 StPO beantragte der Verfahrenshilfeverteidiger mit Eingabe vom 25. August 2026 Barauslagenvergütung in der Höhe von insgesamt EUR 85,00, konkret, neben EUR 54,60 für Fahrtkosten, auch EUR 30,40 für Telefonate, elektronische Akteneinsichten und Kopien (ON 53).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach die Erstrichterin gemäß § 393 Abs 2 StPO den Ersatz der Fahrtkosten zu, wies jedoch das Mehrbegehren ab. Gegen diese Abweisung wendet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers (ON 58), welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt,weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]).
Ergänzend ist anzuführen, dass es sich bei den geltend gemachten „Kopierkosten“ (tatsächlich wurden Aufwendungen veranschlagt, die durch das Ausdrucken von Dokumenten aus dem elektronischen Akt in der eigenen Kanzlei entstanden sind [vgl ON 58, 4]) von vornherein nicht um Barauslagen iSd § 393 Abs 2 StPO handelt, umfassen diese doch nur an Dritte geleistete Ausgaben, nicht aber die mit dem allgemeinen Kanzleibetrieb verbundenen Aufwendungen (vgl RIS-Justiz RS0122433). Dazu zählt auch der mit dem Ausdrucken digitaler Akteninhalte in der eigenen Kanzlei verbundene Kostenaufwand, der entweder vom Honorar für die jeweilige Leistung gedeckt ist ( Obermaier , Kostenhandbuch 3Rz 3.32) oder (im Fall von Verfahrenshilfe) Teil des pauschalen Honoraransatzes bildet, den das Bundesministerium für Justiz jährlich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen vergütet. An Letzterem partizipiert der Verfahrenshelfer gemäß § 16 Abs 3 RAO, wenngleich er (so wie im konkreten Fall) kein im Einzelfall zu berechnendes Honorar erhält (§ 47 RAO; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Vor §§ 63 ff ZPO Rz 4). Gleichermaßen verneint wird inzwischen auch die Frage, ob für Telefonate Barauslagen verrechnet werden können. Typischerweise mit der digitalen Kanzleikommunikation verbundene Aufwendungen (im Zusammenhang mit Telefaxsendungen oder Übermittlungen per elektronischer Mail, Telefon- und Fernsprechgebühren, Mobil- und Internettarife, ISDN-Anschluss, Internetbreitband-Verbindung, Internet-Acces-Gebühr, Internet-Datenvolumen, Kosten des webERV-Anschlusses etc) werden daher ganz überwiegend als nicht barauslagenersatzfähige Kanzlei-Fixkosten angesehen, wie etwa auch anteilige Aufwendungen für Mitarbeiter, Geräte, Strom, Druckerpapier, Toner uvm ( Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht [2020] Rz 1117, Rz 1138 und Rz 1204). Nichts anderes kann aber - wie das Erstgericht zutreffend ausführte - für die Abfragekosten des Rechtsmittelwerbers im Zusammenhang mit der Einsicht in den elektronisch geführten Akt gelten. Daher sind auch solche Auslagen, mögen sie auch intern separat ausgewiesen werden, schon ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen iSd § 393 Abs 2 StPO, sondern Kanzlei- und Regieaufwand, der (innerhalb der Verfahrenshilfe) im Rahmen eines pauschalen Honorarsatzes für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen jährlich vergütet wird (näher dazu OLG Linz 9 Bs 4/24p, 9 Bs 184/24h mwN = RIS-Justiz RL0000246).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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