Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*und weiterer Angezeigter wegen des Verdachts des Vergehens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB über die Beschwerde der B* C* gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 18. August 2026, HR*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Am 17. Juni 2024 brachte die Direktion Personal des Amtes der D* Landesregierung eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Linz ein, die die Behauptung der Ehegatten E* und B* C*, die Beamten der Abteilung Wasserwirtschaft A*, DI F* sowie Mag. G* hätten einen Amtsmissbrauch begangen, zum Inhalt hatte (ON 2.1). Der Sachverhaltsdarstellung waren die entsprechende Anzeige der Ehegatten C* (ON 2.3) sowie weitere E-Mails in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit (ON 2.2 und ON 2.4 bis ON 2.6) angeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Linz sah am 10. Juli 2024 zu St* ohne Setzung von Ermittlungshandlungen gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab und verständigte hievon das Amt der D* Landesregierung (ON 1.2).
Am 18. Juni und 23. Juni 2026 beantragte B* C* jeweils bei der Staatsanwaltschaft Linz Akteneinsicht „gemäß §§ 66, 77 StPO zum Akt der Staatsanwaltschaft St*“ (ON 3 und 4). Die Staatsanwaltschaft teilte hierauf der Antragstellerin mit, dass die zum gegenständlichen Geschäftsfall vorgelegten Urkunden iSd § 35c StAG nicht zum Anlass genommen wurden, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, weshalb „Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens“ iSd §§ 51, 77 StPO nicht vorliegen würden, sodass mangels Rechtsgrundlage keine Akteneinsicht gewährt werden könne (ON 5). Gleiches teilte die Staatsanwaltschaft der Antragstellerin, nachdem diese am 10. Juli 2026 die Gewährung von Akteneinsicht urgierte (ON 6), mit Schreiben vom selben Tag mit (ON 7).
Mit Eingabe vom 13. August 2026 erhob B* C* (ua) Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO mit der Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe ihr rechtswidrig die Akteneinsicht in den Akt St* verweigert (ON 9). Die Staatsanwaltschaft legte den Einspruch dem Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts Linz zur Entscheidung gemäß § 106 StPO am 18. August 2026 vor (ON 1.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. August 2026 (ON 10) wies der Einzelrichter des Landesgerichts Linz den von B* C* erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die - erkennbar – auf die Gewährung von Akteneinsicht abzielt (ON 12).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). Einspruch wegen Rechtsverletzung ist daher nur in Ansehung von Rechtsverletzungen in einem Ermittlungsverfahren zulässig.
Das bloße Zur-Kenntnis-Nehmen einer Anzeige oder die Erstattung und das Zur-Kenntnis-Nehmen eines Berichts gemäß § 100 Abs 3a StPO durch die Staatsanwaltschaft führt noch nicht zur Ingangsetzung eines Ermittlungsverfahrens. Dies würde erst durch daran anschließende (Anordnung von) Ermittlungen zur Aufklärung eines auf Basis einer Anzeige oder eines Berichts gemäß § 100 Abs 3a StPO bereits bejahten Anfangsverdachts (Ermittlungs- als Strafverfahren gemäß § 1 Abs 2 StPO) erfolgen. Erst ab diesem Zeitpunkt käme somit Rechtsschutz nach der StPO in Form eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO in Betracht.
Fallbezogen hat – wie bereits eingangs referiert – das Amt der D* Landesregierung bei der Staatsanwaltschaft Linz wegen von den Ehegatten C* gegen Mitarbeiter der Abteilung Wasserwirtschaft eingebrachter Anzeigen wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs eine Sachverhaltsdarstellung eingebracht, die – mangels Hinweises auf einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein könnte ( RatzÖJZ 2020, 353 [355]) – ohne jede weitere Veranlassung, die ein Ermittlungsverfahren in Gang setzen hätte können (vgl. RIS-Justiz RS0134021), sogleich gemäß § 35c StAG zurückgelegt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall auch keinen Ermittlungsakt anzulegen (vgl. § 34c Abs 1 StAG); ebenso steht gegen ein Vorgehen nach § 35c StAG kein Einspruch wegen Rechtsverletzung offen.
Einsprüche, die sich – wie hier – nicht gegen Rechtsverletzungen in einem Ermittlungsverfahren – dem zufolge etwa bloß gegen staatsanwaltschaftliche Handlungen (Verweigerung der Akteneinsicht) ohne ein in Gang gekommenes Ermittlungsverfahren richten – sind daher als unzulässig zurückzuweisen; die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist mit einem derartigen Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht erzwingbar (§§ 106 Abs 1, 107 Abs 1 erster Satz StPO, vgl. Pilnacek/StrickerWK StPO § 106 Rz 16).
Schließlich kann sich die Einspruchswerberin auch nicht auf die über § 5 Abs 1 StPO in § 106 Abs 1 StPO einfließenden (RIS-Justiz RS0133225) Garantien der MRK berufen, weil der Grundsatz der Waffengleichheit als zentraler Bestandteil des Fairnessgebots des Artikel 6 MRK sich insoweit auf den Angezeigten, nicht jedoch den Anzeiger bezieht. Denn Artikel 6 Abs 3 lit a MRK normiert das – über § 6 Abs 2 zweiter Satz StPO hinausgehende – Anrecht, in möglichst kurzer Frist (…) in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen eine Person erhobenen Beschuldigung informiert zu werden ( Wiederinin WK StPO § 6 Rz 150ff). Aus der Zuerkennung eines generellen gerichtlichen Rechtsschutzes unabhängig von Beginn/Ende des Ermittlungsverfahrens lässt sich mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. Dezember 2018, 15 Os 113/18h, 114/18f, zwingend auf die Existenz von Rechten von Vorfeldermittlungen Betroffener schließen. In Ermangelung der Anwendbarkeit der in der StPO normierten Verdächtigen-/Beschuldigtenrechte kommen für diesen Personenkreis in erster Linie Grundrechte in Betracht (vgl OLG Wien 31 Bs 163/23g; Ratzin WK StPO Vor Rz 8/4;
In jenem Akt, in den die Einspruchswerberin Einsicht begehrt (St* der Staatsanwaltschaft Linz), scheint diese jedoch nicht als Verdächtige/Beschuldigte auf.
Der Einspruch wurde daher vom Erstgericht zutreffend zurückgewiesen (§ 107 Abs 1 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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