Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2025, GZ **-70, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 4. April 2025, rechtskräftig seit 8. April 2025, wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin B* zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt (ON 20). Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Verurteilten gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt zu B* zu unterlassen, sei es telefonisch, persönlich oder über Social Media (ON 21).
Nach mehrfachen Weisungsbrüchen (siehe dazu im Detail BS 2 ff) und förmlicher Mahnung am 13. Juni 2025 (ON 37) beantragte die Staatsanwaltschaft am 22. September 2025 nach einer weiteren Missachtung der Weisung (ON 55) den Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (ON 56.1).
Das Erstgericht übermittelte dem Verurteilten daraufhin am 25. September 2025 folgende Note: "Im Sie betreffenden Strafverfahren zu AZ ** wurde Ihnen die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt, sei es telefonisch, persönlich oder über soziale Medien, zu B* zu unterlassen. Nach einem Verstoß gegen diese Weisung wurden Sie bereits gemahnt und Ihnen der Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht angedroht. Nachdem Sie laut angeschlossener Anzeige nun neuerlich (am 17.09.2025) gegen die Weisung verstoßen haben, hat die Staatsanwaltschaft Wien den Widerruf der bedingten Strafnachsicht beantragt. Sollte diesem Antrag gefolgt werden, hätten Sie die Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu verbüßen. Sie erhalten deshalb hiermit die Möglichkeit, zum beantragten Widerruf binnen 3 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden werden." (ON 58).
Am 23. Oktober hielt das Erstgericht telefonische Rücksprache mit dem Bewährungshelfer (ON 65). Dieser verwies auf seinen (am 19. September vom Gericht angeforderten [ON 56]) Bericht vom 24. September 2025 (ON 57) und gab an, dass es Kontakt zum Verurteilten geben würde und dieser aus Sicht des Bewährungshelfers psychotherapeutische Betreuung bräuchte. Dem Aktenvermerk ist nicht zu entnehmen, dass dem Bewährungshelfer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum beantragten Widerruf der bedingten Strafnachsicht gegeben wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht die gewährte bedingte Strafnachsicht und hob die erteilte Weisung und die angeordnete Bewährungshilfe auf (ON 70).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 72).
Aus Anlass der Beschwerde ist spruchgemäß vorzugehen.
Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung gemäß § 53 Abs 2 StGB zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Bei Nichtbefolgung von Weisungen muss vor dem Widerruf eine förmliche Mahnung des Rechtsbrechers erfolgen. Darin muss mit Rücksicht auf den schon in der Beziehung hervorgehobenen formellen Charakter des Verfahrensschrittes und seine Rechtsnatur als gerichtliche Erklärung, die letztmalig die ursprüngliche Weisung wiederholt, deutlich eine in Vollziehung des § 53 Abs 3 StGB ergehende Mahnungsäußerung und eine Androhung des Widerrufs zum Ausdruck kommen (RIS-Justiz RS0092819).
§ 495 Abs 3 StPO verpflichtet das Gericht im Widerrufsverfahren vor seiner Entscheidung zum Parteiengehör.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts, welches sich auf Jerabek/Ropper , WK—StPO § 495 Rz 6 stützt, jedoch den Inhalt dieser Fundstelle (Stand 1.1.2025, rdb.at) unvollständig wiedergibt, wird der (an keine Formvorschrift gebundenen) Verpflichtung zur Anhörung des Verurteilten im Hinblick darauf, dass der persönliche Eindruck ein nicht unwesentliches Beurteilungskriterium der materiellen Widerrufsvoraussetzungen darstellt, vorrangig durch unmittelbare Vernehmung zu entsprechen sein. Hilfsweise (so bei auswärtigem Wohnsitz, im Krankheitsfall etc) kommen auch die Anhörung durch ein (ausländisches) Rechtshilfegericht oder eine Sicherheitsbehörde bzw die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme in Betracht.
Die Anhörung des Bewährungshelfers ist gleichfalls an keine Formvorschrift gebunden. Neben der unmittelbaren Vernehmung kommen die Einholung einer schriftlichen Äußerung, die Verlesung einer noch aktuellen Stellungnahme aus anderem Anlass und andere gleichwertige Informationsquellen in Betracht.
Fallbezogen erfolgte jedoch keine Vorladung des Verurteilten zur Anhörung, sondern das Erstgericht begnügte sich mit der Einräumung der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme. Dem Akteninhalt sind zwar eine Stellungnahme des Bewährungshelfers zum Weisungsbruch und eine telefonische Rücksprache mit diesem durch das Erstgericht zu entnehmen, daraus ergibt sich aber nicht, dass diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme zum beantragten Widerruf der bedingten Strafnachsicht eingeräumt wurde.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO) und die Sache an das Erstgericht zur Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen, welches nach Durchführung eines Widerrufsverfahrens nach §§ 53 Abs 2 StGB, 495 StPO sowie Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage durch mündliche Vernehmung des Verurteilten (bzw zumindest Ladung desselben zur mündlichen Äußerung zum Widerruf; s
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