Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 25. Februar 2026, GZ BE1*-37, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Juli 2024, AZ BE2* (ON 7), wurde der am ** geborene A* B* aus dem Vollzug der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels zu AZ Hv* verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten – nach Verbüßung von zwei Dritteln bei einem Strafrest von zwei Monaten und 21 Tagen – gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG unter Bestimmung dreijähriger Probezeit am 20. Oktober 2024 bedingt entlassen. Flankierend wurde Bewährungshilfe angeordnet, ihm zusätzlich die Weisung erteilt, „ein Anti-Aggressions-Training oder Männerberatung“ in Anspruch zu nehmen und dies dem zuständigen Vollzugsgericht unaufgefordert alle drei Monate nachzuweisen. Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 18. Oktober 2024 (§ 148 Abs 2 StVG; ON 10).
Nach Zuständigkeitswechsel gemäß § 179 Abs 1 StVG aufgrund Wohnsitzverlegung wurde vom Landesgericht Salzburg als Vollzugsgericht – entgegen dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.20) – die bedingte Entlassung nicht gemäß § 53 Abs 2 StGB widerrufen, sondern mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 (ON 29) – als Widerrufssurrogat – die Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB auf fünf Jahre verlängert. Dieser Beschluss wurde am 21. Oktober 2025 an B* ausgefolgt und erwuchs in Rechtskraft. Zuvor waren eine Urgenz (vom 20. Jänner; ON 1.6) wegen ausständiger Weisungsnachweise (ON 14.2), eine förmliche Mahnung (ON 1.11 bzw ON 1.13; ON 17) sowie Vorladungen gemäß § 19 BewHG aufgrund beharrlicher Verweigerung des Kontakts zum bestellten Bewährungshelfer (ON 1.8; ON 1.15) ohne Erfolg geblieben, unter anderem auch wegen Zustellhindernissen (ON 18; ON 23) oder mangels Behebung (ON 20; zur Absage des Termins vom 28. Juli 2025 wegen angeblicher Erkrankung ON 1.17), wobei B* auch zum in Aussicht gestellten Widerruf trotz Einräumung einer Möglichkeit zur (schriftlichen) Äußerung (ON 1.19) nicht Stellung genommen hatte.
Nachdem der bestellte Bewährungshelfer im Zwischenbericht vom 11. Dezember 2025 (ON 30.2) – wie zuvor bereits beim Ersuchen um Aufhebung der Bewährungshilfe vom 15. September 2025 (ON 24.2) – die Fortführung der Betreuung des bedingt Entlassenen wegen Nichteinhaltung vereinbarter Termine als nicht zweckmäßig erachtet hatte, erfolgte mit 12. Dezember 2025 (ON 32.1) erneut eine förmliche Mahnung mit dem Hinweis, dass bislang kein einziger Weisungsnachweis erbracht worden sei. Diese an die Adresse der Arbeitgeberin des Entlassenen zu dessen eigenen Handen zugestellte förmliche Mahnung (ON 1.26) hat er nicht behoben (ON 33).
Daraufhin forderte das Erstgericht den Strafakt AZ Hv* des Landesgerichts Wels zur Einsicht an, holte eine aktuelle Strafregisterauskunft ein und räumte sowohl dem Bewährungshelfer als auch dem bedingt Entlassenen (ohne Zustellnachweis) die Möglichkeit zur (schriftlichen) Äußerung zum drohenden Widerruf der bedingten Entlassung binnen zehn Tagen ein (ON 1.28).
Mit Bericht vom 16. Februar 2026 (ON 36.2) äußerte sich der Bewährungshelfer, dass die vereinbarten persönlichen Termine weiterhin nicht wahrgenommen worden seien, und stufte die Fortführung der Betreuung als nicht zweckmäßig ein. Zum möglichen Widerruf der bedingten Entlassung fanden der Zeitraum des bisherigen Wohlverhaltens und die durchgehende Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis als positive Faktoren ausdrücklich Erwähnung. Eine Äußerung des A* B* langte hingegen nicht ein. Laut VJ wurde die Verständigung über die anstehende Entscheidung über einen Widerruf der bedingten Entlassung samt Möglichkeit der Äußerung am 5. Februar 2026 an das Zustellorgan übergeben, adressiert an die C* GmbH, ** Straße **, **, wobei das Anstellungsverhältnis bei dieser Arbeitgeberin laut Versicherungsdatenauszug bis 23. Februar 2026 aufrecht war (ON 39).
Mit 25. Februar 2026 fasste das Erstgericht den Beschluss (ON 37) auf Widerruf der bedingten Entlassung aus der vom Landesgericht Wels (AZ Hv*) verhängten Freiheitsstrafe mit einem zu vollziehenden Strafrest von zwei Monaten und 21 Tagen. Zur Begründung verwies das Erstgericht auf den Beschluss vom 10. Oktober 2025 (ON 29) und führte zudem aus, dass der Widerruf infolge der beharrlichen Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers sowie der zusätzlichen Nichtbefolgung der Pflicht zur Erbringung von Weisungsnachweisen trotz förmlicher Mahnung mit Blick auf die kriminelle Biografie und Persönlichkeit des bedingt Entlassenen spezialpräventiv notwendig sei.
Dagegen richtet sich die – nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung an der neu bekannt gegebenen Zustelladresse (ON 40.2) mit 19. März 2026 – rechtzeitige Beschwerde (ON 41) des A* B* mit dem (erkennbaren) Ziel, den Antrag auf Widerruf der Staatsanwaltschaft (ON 1.29) abzuweisen, allenfalls unter zusätzlicher Weisungsänderung. Den Weisungsbruch argumentiert der Beschwerdeführer mit seiner hohen beruflichen Belastung in der Gastronomie sowie privaten bzw psychischen Problemen; für seine zukünftige Kooperationsbereitschaft und Paktfähigkeit führt er den Antritt einer neuen Arbeitsstelle sowie die Wohnsitznahme bei seiner Mutter ins Treffen.
Die Beschwerde ist im Sinne ihres impliziten Kassationsbegehrens berechtigt.
Gemäß § 53 Abs 2 erster Satz StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der Widerrufsgrund des § 53 Abs 2 erster Fall StGB besteht in der mutwilligen Nichtbefolgung einer Weisung trotz förmlicher Mahnung. Die Mahnung muss in förmlicher Weise, entweder mündlich oder durch Zustellung eines Schriftstücks erfolgt sein (RIS-Justiz RS0092819). Sinn der Mahnung ist es, dem Verurteilten die erteilte Weisung letztmalig noch einmal mit Nachdruck in Erinnerung zu rufen und solcherart deren Befolgung einzumahnen (Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 53 Rz 36 mwN). Die ausdrückliche Androhung des Widerrufs für den Fall der (weiteren) Nichtbefolgung muss hingegen nicht enthalten sein (RIS-Justiz RS0092806). Das Erfordernis der vorangegangenen Mahnung bedeutet, dass die Weisung zumindest einmal während ihres Geltungszeitraums (§ 50 Abs 3 StGB) nicht befolgt worden ist. Die Nichtbefolgung der Weisung auch nach förmlicher Mahnung kann nur unter der weiteren Prämisse zum Widerruf führen, dass dieses Verhalten „mutwillig“ geschieht. Davon wird jede Art von Vorsatz, einschließlich des dolus eventualis, erfasst. Die bloß „nachlässige“ (dh fahrlässige) Nichtbefolgung einer Weisung reicht dagegen nicht aus ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 53 Rz 10 mwN; Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 53 Rz 34).
Hinsichtlich des Bruchs der Bewährungsaufsicht bedeutet ein beharrliches Entziehen, dass der Verurteilte zumindest bedingt vorsätzlich die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet und solcherart zu erkennen gibt, Beratung und Hilfe des Bewährungshelfers nicht annehmen zu wollen ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 53 Rz 11 mwN). Beharrlich ist die Entziehung, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt ( Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 53 Rz 39). Von einer Entziehung kann nur die Rede sein, wenn der Proband die Bewährungshilfe zur Gänze negiert. Die förmliche Mahnung bildet keine Voraussetzung des Widerrufs, sodass dieser bei spezialpräventiver Notwendigkeit zu erfolgen hat.
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer mit dem aufgezeigten Verhalten auch nach der Verlängerung der Probezeit dem Einfluss des Bewährungshelfers – zumindest bedingt vorsätzlich – (weiterhin) beharrlich entzogen hat und nicht gewillt war, sich in Lebensführung und Einstellung durch Rat und Tat des Bewährungshelfers positiv beeinflussen zu lassen. Weiters ist A* B* auch seiner Nachweispflicht hinsichtlich der Weisung trotz förmlicher Mahnung zumindest bedingt vorsätzlich nicht nachgekommen.
Während im Anwendungsbereich des § 53 Abs 1 StGB neue Delinquenz bereits eingetreten ist, stellt die Nichtbeachtung von Weisungen oder Bewährungshilfe (vorerst bloß) einen Akt des Ungehorsams dar, der erneute Straffälligkeit für die Zukunft befürchten lässt. Schon aus diesem Grund erscheint es angebracht, beim Widerruf nach § 53 Abs 2 StGB zurückhaltender zu sein als im Fall des § 53 Abs 1 StGB ( Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 53 Rz 18). Die bloße Nichtbefolgung einer Weisung oder das Entziehen aus dem Einflussbereich des Bewährungshelfers berechtigen in der Regel noch nicht zur Folgerung, dass die Resozialisierungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Unter dem Aspekt der spezialpräventiven Erforderlichkeit (vgl Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 53 Rz 26 ff) müssen konkrete Anhaltspunkte Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 53 Rz 9).
Eine abschließende Beurteilung der spezialpräventiven Erforderlichkeit eines Widerrufs ist hier aber – umso mehr mit Blick auf das Rechtsmittelvorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer mit Anfang April 2026 in einer neuen Arbeits- und Wohnsituation in Oberösterreich befinde und nun fest entschlossen sei, sowohl Bewährungshilfe als auch therapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen – noch nicht möglich, zumal die in § 180 Abs 2 StVG prozessual vorgezeichneten Informationsquellen bislang nicht ausgeschöpft sind (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht gemäß § 180 Abs 2 StVG stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Die in § 180 Abs 2 StVG statuierte Anhörungspflicht dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Entlassenen und sichert dessen Recht auf Beteiligung am Widerrufsverfahren (12 Os 127/25f).
Zwar kommt den Begriffen „Anhörung“ und „hören“ in der StPO und im StVG mitunter bloß die Bedeutung der Gewährung des Gehörs zu, dem auch durch die Einholung einer (schriftlichen) Stellungnahme Genüge getan werden kann. Aus § 152a Abs 3 letzter Satz StVG („Vernehmungen nach Abs 1“) geht mit Blick auf die Materialien zum StRÄG 1987 (AB 359 BlgNR 17. GP 60 f) allerdings hervor, dass „hören“ und „Anhörung“ in § 152a Abs 1 StVG die persönliche Vernehmung des Strafgefangenen durch das Vollzugsgericht meinen ( Pieber in WK² StVG § 152a Rz 3 mwN). Hintergrund dieser Regelung bildet das Bedürfnis, in der wichtigen Angelegenheit der bedingten Entlassung persönlich vorzusprechen ( Pieber in WK² StVG § 152a Rz 4). Wenngleich § 180 Abs 2 StVG keine bindende Regelung darüber enthält, auf welche Art und Weise die Anhörung stattzufinden hat (12 Os 127/25f), so besteht doch eine vergleichbare Interessenlage, nämlich ein echtes und berücksichtigungswürdiges Bedürfnis danach, in der so wichtigen Angelegenheit des Widerrufs der bedingten Entlassung die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache zu erhalten (OLG Wien 23 Bs 220/25h; vgl auch OLG Wien 18 Bs 94/25t; OLG Graz 8 Bs 354/21a).
Von einer persönlichen Anhörung ( Pieber in WK² StVG § 180 Rz 16) kann dann abgesehen werden, wenn sie wegen des Zustands des Entlassenen nicht möglich wäre, wenn er der gerichtlichen Ladung nicht Folge leistet, oder wenn seine Anhörung nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand durchführbar ist. Im Übrigen ist auch der Verpflichtung, den Verurteilten nach § 495 Abs 3 StPO vor der Entscheidung über den Widerruf zu hören, vorrangig durch unmittelbare Vernehmung zu entsprechen, weil der persönliche Eindruck ein nicht unwesentliches Beurteilungskriterium darstellt ( Jerabek/Ropper , WK-StPO § 495 Rz 6; idS auch OLG Wien 18 Bs 326/25k).
Ziel des Verfahrens ist die Schaffung einer zur verlässlichen Beurteilung der Widerrufsfrage hinreichenden Tatsachengrundlage, zumal sich aufgrund von Angaben des Anhörungsberechtigten auch die Notwendigkeit weiterer Erhebungen ergeben könnte (13 Os 128/15w [zu § 495 Abs 3 StPO]). Die Möglichkeiten, von der (persönlichen) Anhörung abzusehen, sind als Ausnahmebestimmung zudem restriktiv auszulegen (11 Os 117/23z).
Im Gegenstand erfolgte keine Ladung zu einem Anhörungstermin (s RIS-Justiz RS0117251), sondern war dem Entlassenen lediglich die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung eingeräumt (ON 1.28); hinzu kommt, dass diesbezüglich kein Zustellnachweis vorliegt. Zwar wird ein allfälliger Zustellmangel in der Beschwerde nicht explizit moniert, doch kann aus dem Umstand der Versicherungsmeldung bis 23. Februar 2026 (ON 39) auch nicht verlässlich abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer die gerichtliche Note (ON 1.28) tatsächlich noch an seinem alten Arbeitsplatz zugekommen ist, weshalb jedenfalls Restzweifel an einer wirksamen Zustellung verbleiben. Ob daher letztlich spezialpräventive Bedürfnisse ausreichend gewichtig für einen Widerruf der bedingten Entlassung streiten, wird durch das Erstgericht endgültig erst nach Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen zu beantworten sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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