Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Graf und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 7. Juli 2026, Hv*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 6. Juli 2026 legt die Staatsanwaltschaft Salzburg dem am ** geborenen A* die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zur Last (ON 3). Demnach habe er am 13. Juni 2024, am 25. September 2024, am 11. Oktober 2024, am 18. Dezember 2024 und am 15. Jänner 2026 in ** B* falsche inländische öffentliche Urkunden, nämlich nicht durch die C* B* ausgestellte Zulassungsbestätigungen zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw - Taxi, durch Vorweisen gegenüber dem Versicherungsmakler D* zum Beweis eines Rechtes, nämlich seiner Berechtigung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi, im Rechtsverkehr gebraucht.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) sprach das Erstgericht gemäß § 485 Abs 1 Z 1 iVm § 450 erster Satz StPO seine sachliche Unzuständigkeit mit der Begründung aus, dass die durch die C* B* ausgestellten „Zulassungsbestätigungen zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi“ keine öffentlichen Urkunden iSd § 224 StGB seien. Im Bereich der Kammern entstünden gewöhnliche Urkunden; eine Ausnahme – welche jedoch hier nicht einschlägig sei – liege nur dann vor, wenn sich der Inhalt der fraglichen Urkunde auf Gegenstände beziehe, die den dieser Institution übertragenen hoheitlichen Wirkungsbereich betreffen würden. Es komme daher lediglich das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB in Betracht und sei somit das Bezirksgericht zuständig.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 5), mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und sinngemäß die Anordnung der Hauptverhandlung durch die Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg anstrebt.
Die Beschwerde, zu der sich der Angeklagte und die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert haben, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall seiner (örtlichen oder) sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 StPO vorzugehen. Bezugspunkt jener Zuständigkeitsprüfung ist stets der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand (Anklagesachverhalt; RIS-Justiz RS0098487). Eine Bindung an die Subsumtion in der Anklage besteht nicht. Vielmehr hat das Gericht die rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts selbstständig anhand der Verdachtslage (im Sinn eines Anschuldigungsbeweises) vorzunehmen, wie sie sich aus dem Strafantrag in Verbindung mit dem Inhalt der Ermittlungsakten ergibt (RIS-Justiz RS0131309).
Es ist somit zu prüfen, ob die genannte Zulassungsbestätigung der C* B* als besonders geschützte inländische öffentliche Urkunde im Sinn des § 224 StGB oder als gewöhnliche Urkunde (im Sinn des § 223 StGB) zu qualifizieren ist, deren strafrechtliche Beurteilung in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fällt.
Bei den in § 224 StGB genannten inländischen öffentlichen Urkunden handelt es sich um mit qualifizierter Beweiskraft ausgestattete Urkunden, die ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. Der Beamtenbegriff bestimmt sich nach § 74 Abs 1 Z 4 StGB. Weder der Behördencharakter der Dienststelle noch der dienstrechtliche Beamtenstatus, sondern der konkrete hoheitliche Aufgabenbereich des Handelnden, dh seine spezifische Funktion im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit, entscheidet; maßgebend ist daher der funktionale Beamtenbegriff ( Kienapfel/Schroll,WK2 StGB § 224 Rz 7 ff). Es ist jedoch nicht jede von einem Beamten amtlich ausgestellte Urkunde eine "öffentliche" im Sinne der §§ 224, 228, 311 StGB, sondern nur eine solche, der ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer (spezifischen) rechtlichen Zweckbestimmung nach eben deswegen, weil sie von einem Beamten kraft Amts ausgestellt wurde, erhöhte Bestandsgarantie (Beweisgarantie) zukommt. Für die Beurteilung einer Urkunde als "öffentliche" kommt es (abgesehen von einer ausdrücklichen Erklärung des Gesetzgebers) nicht allein auf formelle, in der rechtlichen Beschaffenheit des Ausstellers gelegene Kriterien an, sondern darüber hinaus auf die inhaltlich-materielle Bedeutung dessen, was beurkundet wird; erst darin liegt der Grund für den besonderen strafrechtlichen Schutz (RIS-Justiz RS0095967).
Im Sektor der gesetzlichen beruflichen Vertretungen – wie auch der C* – entstehen idR (nur) gewöhnliche Urkunden, wobei es auch in diesem Bereich Ausnahmen gibt. Öffentliche Urkunden der Kammern iSd § 224 StGB entstehen, wenn sich ihr Inhalt auf Gegenstände bezieht, die den solchen Institutionen übertragenen hoheitlichen Wirkungsbereich betreffen, zB Bescheide der Lehrlingsstellen, Meisterprüfungszeugnisse. Die Kammerbediensteten handeln insoweit funktional als Beamte iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB ( Kienapfel/Schroll aaO Rz 25 f). Ein bloßer Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe genügt selbst im Falle einer gesetzlichen Regelung noch nicht ( Jerabek/Ropper; Reindl-Krauskopf; Schroll/Oberressl,WK2 StGB § 74 Rz 4 mwN). Selbst im Rahmen der Hoheitsverwaltung sind von Beamten ausgestellte Urkunden dann keine öffentlichen Urkunden, wenn sie bloß der Ordnung, Erleichterung oder Kontrolle des inneren Dienstes, der gegenseitigen Information amtlicher Stellen oder der amtlichen Verlautbarung dienen, sich mithin nicht mit staatlicher Autorität nach außen wenden (sog „schlichte amtliche Urkunden“; Kienapfel/SchrollaaO Rz 27). Maßgebend ist stets der konkrete rechtliche Inhalt und die besondere rechtliche Zweckbestimmung der jeweiligen Urkunde (RIS-Justiz RS0095967 [insb. T 6]); Kienapfel/Schroll aaO Rz 28).
Bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung (hier im Taxigewerbe) dürfen Kraftfahrzeuge gemäß § 37 Abs 2 lit c KFG unter anderem nur zugelassen werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (gegenständlich der C* B*) über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung vorgelegt wird. Ebenso ist eine solche Bestätigung bei einem Wechsel des Fahrzeugs oder des Kennzeichens der Versicherung vorzulegen, weil der Zulassungsstelle eine eigene Überprüfungsmöglichkeit fehlt (ZV **; ON 2.8, 3).
Der Aufgabenbereich der C* E* hinsichtlich der Bestätigung nach § 37 Abs 2 lit c KFG beschränkt sich auf den Abgleich der Daten des Gewerberegisters mit der KFZ-Zulassungsdatenbank, um sicherzustellen, dass der Konzessionsumfang durch das neu zuzulassende Fahrzeug nicht überschritten wird (vgl ZV **; ON 2.30, 4).
Die Ausstellung dieser Bestätigung stellt jedoch keine hoheitliche Tätigkeit der C* dar. Zwar ist sie gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, über die Zulassung entscheidet jedoch die Zulassungsstelle (vgl §§ 40a, 40b KFG). Die C* bescheinigt lediglich das Ergebnis eines Registerabgleichs; ein eigener Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum kommt ihr nicht zu. Auch der Umstand, dass die Bestätigung gesetzlich vorgeschrieben ist, vermag daran nichts zu ändern. Dass der Gesetzgeber den F* im Rahmen des § 37 Abs 2 lit c KFG keine hoheitlichen Befugnisse übertragen hat, zeigt auch der Vergleich mit den §§ 350 ff GewO. Während die dort genannten F* als Meisterprüfungsstellen in diesem Zusammenhang ausdrücklich als Behörden tätig werden und Bescheide erlassen, beschränkt sich die Tätigkeit der F* nach dem KFG auf die Ausstellung einer Bestätigung ohne eigene Entscheidungsbefugnis.
Die C* B* erbringt damit lediglich eine tatsächliche Vorleistung für das behördliche Zulassungsverfahren und dient damit hauptsächlich der gegenseitigen Information amtlicher Stellen. Selbst im Falle der Hoheitsverwaltung – welche fallkonkret nicht gegeben ist – wäre die Zulassungsbestätigung als „schlichte amtliche Urkunde“ zu beurteilen. Zumal eine solche Bestätigung aufgrund oben angeführter Überlegungen jedoch nicht dem hoheitlichen übertragenen Wirkungsbereich zuzurechnen ist, stellt diese eine gewöhnliche Urkunde dar und ist damit nicht als öffentliche Urkunde iSd § 224 StGB zu qualifizieren.
Es ist sohin von der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes auszugehen, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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