Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 4. August 2026, Hv*-56, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A*, geboren am ** in **, Österreicher, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
BEGRÜNDUNG :
Im aktuellen Verfahren wurde A* mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 18. Juni 2026 (ON 38) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 1. März 2026, 17.56 Uhr, bis 18. Juni 2026, 15.16 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Dem Schuldspruch zufolge habe A* zu nachangeführten Zeiten und Orten
I. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 2026 in B* C* mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs, nämlich zur Duldung des Vaginalverkehrs genötigt, indem er sie packte, schubste und ihren Kopf gegen einen Couchtisch drückte, zu ihr äußerte, dass er ihr alle Zähne ausschlagen werde, wenn sie nicht mitmache, sie auf die Couch warf und den Vaginalverkehr mit ihr vollzog;
II. in der Zeit ab Sommer 2023 bis 10.03.2026 in B* und anderen Orten gegen C* fortgesetzt Gewalt dadurch ausgeübt, dass er sie in oftmals wiederholten gesonderten Angriffen durch das Reißen an den Haaren, das Treten mit den Füßen gegen ihr Schienbein, das Schütteln ihres Oberkörpers, das Versetzen von Ohrfeigen, von Schlägen mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf, von Faustschlägen gegen den Kopf, den Oberarm und den Oberschenkel, wodurch sie zum Teil in Form von Hämatomen und Rötungen verletzt wurde, sie sohin vorsätzlich am Körper misshandelt bzw. vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht bzw. sie teils in Form von blauen Flecken bzw. Rötungen vorsätzlich am Körper verletzt.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 40) an. Über die Rechtsmittel ist noch nicht entschieden.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 35) setzte das Erstgericht die über den Angeklagten wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO verhängte Untersuchungshaft (neuerlich) aus dem bisher herangezogenen Haftgrund fort.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Angeklagten, mit welcher er den Entfall des dringenden Tatverdachts sowie sämtlicher Haftgründe einwendet und seine Enthaftung anstrebt (ON 57).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Die sich überwiegend in der Bestreitung des dringenden Tatverdachts erschöpfenden Ausführungen der Beschwerde sind unbeachtlich und daher im Rahmen der Entscheidung über die Haftbeschwerde nicht erörterungsbedürftig, weil sich der dringende Tatverdacht bereits aus dem – wenngleich nicht rechtskräftigen (erstinstanzlichen) – Schuldspruch des Schöffengerichts ergibt. Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und/oder materiellen Mängeln behaftet ist, bleibt dem – keine Neuerungen zulassenden – Nichtigkeitsverfahren vorbehalten (RS0061107, RS0108486, RS0098978; Nimmervoll , Haftrecht³ E 411 f).
Ausgehend von diesem Tatverdacht hat das Erstgericht zutreffend den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO angenommen. Auf die zutreffende Begründung ist vorweg zu verweisen.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (siehe hier RS0092020) gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen.
Der Begriff der „schweren Folgen“ nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus sämtliche konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen sowie weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen ( Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 43; RS0108487). Dieser Haftgrund stellt seinem Wesen nach insbesondere eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten gefährlicher Straftäter dar (11 Os 52/97). Insofern indiziert bereits die Anlasstat die Prognose weiterer strafbarer Handlungen mit ebensolchen Folgen (RS0097777). Das dem Angeklagten angelastete Verbrechen der Vergewaltigung ist angesichts des massiven Eingriffs in die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung des Tatopfers und der konkreten Tatausführung unter Einsatz erheblicher körperlicher Gewalt sowie der Drohung mit weiterer erheblicher Gewaltausübung als Tat mit schweren Folgen zu beurteilen, sind doch die Folgen einer Vergewaltigung regelmäßig als schwer anzusehen (vgl Ratz, WK StGB 2 § 21 Rz 28).
Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer angelasteten wiederholten und fortgesetzten Tathandlungen hat das Erstgericht auch gesetzeskonform den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b angenommen. Dieser liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen – dem Tatbestand des § 107b StGB auch immanent – angelastet werden. Die Gefahr neuerlicher Tatbegehung resultiert vorliegend nicht nur daraus, dass der Angeklagte der Verdachtslage nach seine ehemalige Lebensgefährtin C* über einen Zeitraum von knapp drei Jahren hinweg regelmäßig und systematisch körperlich misshandelt und dadurch verletzt haben soll, sondern wird zusätzlich durch die mehrfache Missachtung das verhängten Betretungs- und Annäherungsverbots dokumentiert (ON 2.1, S 1 f; ON 2.2, S 7; ON 23, S 40; ON 37, S 22 ON 55, S 2). Die Vielzahl der über einen erheblichen Zeitraum gesetzten Übergriffe lässt dabei auf ein verfestigtes Verhaltensmuster schließen. Die wiederholte Missachtung des verhängten Betretungs- und Annäherungsverbots verstärkt die daraus abzuleitende Gefahr neuerlicher einschlägiger Delinquenz.
Die sich im inkriminierten Verhalten manifestierende Aggressions- und Gewaltbereitschaft des Angeklagten, die auch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung zutage trat (ON 2.1, S 4; ON 15.13, S 3 ff), lässt insgesamt auf eine auffallende Tatgeneigtheit und auf einen verfestigten Charaktermangel schließen. Darüber hinaus offenbart sein Verhalten ein ausgeprägtes Kontroll- und Dominanzstreben gegenüber dem mutmaßlichen Tatopfer, das sich sowohl in der Anwendung körperlicher Gewalt aus Eifersucht als auch in seinem Bestreben manifestierte, auf höchstpersönliche Entscheidungen des Tatopfers bestimmenden Einfluss zu nehmen. Ein erhebliches Fehlen von Hemmschwellen zeigt sich schließlich darin, dass er der Verdachtslage nach auch in Gegenwart der Kinder des Tatopfers Gewalt gegen dieses ausübte.
Die solcherart hohe Intensität des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr steht einer Substituierung der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 4 und 5 StPO) derzeit entgegen. Angesichts des bereits erfolgten, wenngleich nicht rechtskräftigen Strafausspruches von fünf Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die Dauer der Untersuchungshaft auch unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der Sache als nicht unverhältnismäßig.
MITTEILUNG gemäß § 175 Abs 5 StPO:
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt. Eine Haftverhandlung wird nur stattfinden, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann.
RECHTSMITTELBELEHRUNG :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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