Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Wels vom 3. August 2026, GZ Hv*-30, entschieden:
Der Beschwerde nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 18. März 2026 wurde der ** geborene A* B* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 20). Seiner dagegen erhobenen Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 24) wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 14. Juli 2026 kostenpflichtig nicht Folge gegeben (ON 29.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. August 2026 bestimmte das Erstgericht (der üblichen gerichtlichen Praxis folgend im Rahmen der Endverfügung [vgl Önerin LiK-StPO² Vor §§ 380 bis 395a Rz 15]) die von B* zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens gemäß § 235 Abs 3 Geo mit EUR 700,00 an Pauschalkosten (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) und einem Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (§ 381 Abs 1 Z 9 StPO) von EUR 200,00 (ON 30).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, die auf eine Reduktion der von ihm zu ersetzenden Verfahrenskosten auf EUR 300,00 an Pauschalkosten abzielt (ON 34).
Sie bleibt erfolglos.
Gemäß § 381 Abs 1 StPO umfassen die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (soweit hier relevant) einen im Einzelrichterverfahren zwischen EUR 150,00 und EUR 3.000,00 zu bemessenden (Abs 3 Z 3 leg cit) Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den sonst nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen (Z 1), sowie einen – gesondert auszuweisenden ( Anzenberger, Prozessbegleitung im Straf- und Zivilverfahren, ÖJZ 2014/115 [757]) – Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung nach § 66b StPO bis zu EUR 1.000,00 (Z 9).
Bei der Festsetzung beider Beträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen, im Fall der Z 1 außerdem auf die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen (Abs 5 leg cit) und im Fall der Z 9 auf die Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtung und das Ausmaß ihrer Aufwendungen (Abs 5a leg cit).
Hier ist bereits das Erstgericht (aktenkonform [ON 3.1, ON 19, 2] und von der Beschwerde auch gar nicht in Zweifel gezogen [ON 34, 2]) von einem in etwa durchschnittlichen (vgl die Veröffentlichung der Statistik Austria, tagesaktuell abgerufen auf https://www.statistik.at/ statistiken/bevoelkerung-und-soziales/einkommen-und-soziale-lage/monatseinkommen ) Nettomonatseinkommen von EUR 3.000,00, einer Sorgepflicht und Kreditverbindlichkeiten von EUR 3.000,00 ausgegangen. Außerdem zog es die Verfahrensführung über zwei Instanzen und die für die juristische und psychosoziale Prozessbegleitung aufgelaufenen Kosten (ON 21) ins Kalkül (erneut: ON 30).
Diese Überlegungen sind allenfalls noch dahin zu ergänzen, dass sich das Beweisverfahren als eher unterdurchschnittlich umfangreich und komplex erwies (vier beweisrelevante Ordnungsnummern [ON 2, ON 3, ON 5, ON 8] bis zu der in einem Termin abgeführten 65-minütigen Hauptverhandlung, in deren Zuge neben dem Beschwerdeführer zwei Zeuginnen vernommen wurden [ON 19]; sechsseitige Urteilsausfertigung [ON 20]).
Dennoch ist der vom Erstgericht festgesetzte Pauschalkostenbeitrag mit nicht einmal 25 % des Höchstbetrags in Hinblick auf das abgeführte Rechtsmittelverfahren und die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (immerhin ergibt sich auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht ein das „Existenzminimum“ [§ 291a EO] um EUR 727,80 übersteigendes Einkommen; zur Möglichkeit einer Ratenzahlung: RIS-Justiz RL0000164) keineswegs unverhältnismäßig hoch bemessen.
Gleiches gilt für den Beitrag zu den Kosten der dem Opfer (§ 65 Z 1 lit a StPO) konkret vom Gewaltschutzzentrum ** gewährten (vgl Kier in WK-StPO § 66b Rz 33) Prozessbegleitung, der – bei tatsächlich aufgelaufenen Gesamtkosten von EUR 2.209,28 (ON 21) – mit 20 % des möglichen Höchstbetrags festgesetzt wurde.
Ausgehend davon entsprechen die gerichtlich bestimmten Verfahrenskosten den gesetzlichen Vorgaben und ist der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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