Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, derzeit ohne Beschäftigung, **straße **, ** B*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte ParteiC* N.V. , **, ** Curacao, vertreten durch die Rapani Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Zurückerstattung von Kryptowährung (Streitwert EUR 35.000,00), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Juni 2026, Cg*-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Anträge der beklagten Partei auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union werden zurückgewiesen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat ihren Sitz auf Curacao und ist im Handelsregister von Curacao unter der Registernummer ** eingetragen. Sie verfügte in jenem Zeitraum, in dem der Kläger ihr Glücksspielangebot konsumierte, also von 8. März 2022 bis 18. September 2025, über eine gültige Lizenz der Regierung von Curacao für ihr Angebot auf der (auch) in Österreich abrufbaren Website D*, nicht jedoch über eine Lizenz nach dem österreichischen Glücksspielgesetz.
Rief man die angeführte Website der Beklagten von Österreich aus auf, öffnete sich diese automatisch in deutscher Sprache. Über diese Website konnten Kunden, so ab 8. März 2022 auch der Kläger, unter anderem durch Eingabe ihrer Daten, darunter auch des Wohnsitzes in Österreich bei der Beklagten Online-Spielerkonten eröffnen, was Voraussetzung für die Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel war. Nach der Eröffnung eines Spielkontos mussten Kunden Kryptowährung von ihrem Krypto-Wallet auf das Krypto-Wallet in ihrem Spielerkonto übertragen, um über ein Guthaben auf der Website der Beklagten zu verfügen und an Spielen teilnehmen zu können. Eine direkte Einzahlung von Geldbeträgen war nicht möglich. Die Beklagten bot ihren Kunden auf der Website D* Unterstützung/Hilfestellungen in deutscher Sprache an.
Der Kläger, ein ausgebildeter Versicherungsmakler, rief im Zeitraum 8. März 2022 bis 18. September 2025 von seinem Wohnsitz in Österreich aus die Website D* in deutscher Sprache auf und nahm, nachdem er ein Spielerkonto erstellt und dabei seinen Wohnsitz in Österreich angegeben hatte, an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel teil. Er verlor dabei in diesem Zeitraum, ohne, dass er in diesem Zusammenhang eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit entfaltete, summiert und saldiert sowie unter Abzug der bei Sportwetten erlittenen Verluste insgesamt 0,41288065 Einheiten der Kryptowährung Bitcoin.
Anfänglich nutzte der Kläger das Glücksspielangebot der Beklagten zur reinen Freizeitgestaltung, wobei er neben vereinzelten Sportwetten stets Slot-Spiele auswählte. Mit der Zeit entwickelte der Kläger eine Sucht. Der Kläger, der sich während der Teilnahme an den Glücksspielen stets in Österreich aufhielt, beabsichtigte nicht, sich durch Online-Glücksspiele ein Einkommen zu generieren. Ihm war stets klar, dass er seine Gewinne binnen kürzester Zeit wieder verliert. Bevor er im Herbst durch Werbung im Internet auf die Rückfordermöglichkeit von Spielverlusten aufmerksam wurde, war ihm nicht bekannt, dass das von der Beklagten angebotene Online-Glücksspiel in Österreich verboten sein könnte und Verluste zurückgefordert werden können. Der Kläger hat bei der Eröffnung seines Spielerkontos die AGB der Beklagten angekreuzt, jedoch nicht gelesen.
Die Höhe des Klagsbetrags ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung des mit EUR 35.000,00 bewerteten Spielverlustes. Ihm komme ein bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der beklagten Partei zu. Er sei Verbraucher, eine Rechtswahl sei nicht wirksam erfolgt.
Im Berufungsverfahren noch aufrecht erhalten erhob die beklagte Partei die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des Erstgerichts, beantragte die Anwendung des Rechts von Curacao und vertrat die Ansicht, es sei der ordre public von Curacao missachtet worden. Da die österreichischen Glücksspielregelungen in ihrer Gesamtheit inkohärent und ungeeignet seien, erweise sich das österreichische Glücksspielmonopol als unionsrechtswidrig und werde die Klagsabweisung beantragt.
Mit in das angefochtene Urteilaufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit. In der Sache selbst gab es dem Klagebegehren statt und verpflichtete die beklagte Partei zur Rückerstattung der eingeklagten Einheiten der Kryptowährungen. Seiner Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 1 f sowie 3 f seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht unter Berufung auf den Verbrauchergerichtsstand nach Artikel 18 Abs 1 EuGVVO 2012 die Ansicht, es sei die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte sowie die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg gegeben. Aufgrund der Verbraucherstellung des Klägers sei gemäß Artikel 6 Abs 1 ROM I-VO österreichisches Sachrecht anzuwenden. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße nicht gegen Unionsrecht, sodass nach wie vor von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols auszugehen sei. Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag sei daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Der Verlierer könne die bezahlte Spielschuld zurückfordern, ohne das gegen die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde. Der Rückforderungsanspruch bestehe sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw der Leistung bekannt gewesen sei. Da die Beklagte nicht aufzeige, dass sich seit der letzten Beurteilung der Kohärenz durch das Höchstgericht die Umstände geändert hätten, seien die von der Beklagten beantragten Beweise nicht aufzunehmen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Parteiwegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenpunkt. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagszurück- bzw. -abweisung hilfsweise beantragt sie die Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass dem Kläger statt EUR 8.250,08 nur EUR 7.055,90 als Kostenersatz gegenüber der beklagten Partei zugesprochen werden mögen. Jedenfalls solle eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Berufung, die gemäß §§ 471, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, ist nicht berechtigt. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung liegen nicht vor.
Die mehrfach gestellten Anträge der beklagten Partei, eine Vorabentscheidungdes Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, sind unzulässig: Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen. Die darauf gerichteten Anträge der Beklagten sind daher zurückzuweisen (9 Ob 4/26t).
Die beklagte Partei greift in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen drei Rechtsfragen auf, und zwar die Frage der internationalen Zuständigkeit nach EuGVVO, jene des anwendbaren Rechts nach Rom I-VO sowie letztlich den von ihr schon erstinstanzlich behaupteten Verstoß gegen den ordre public von Curacao. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Die beklagte Partei hält in ihrer Nichtigkeitsrügegemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO an ihrer bereits in erster Instanz erhobenen Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit fest. Sie bestreitet die Anwendung der EuGVVO auf Curaçao, da Curaçao weder ein Drittstaat noch ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union sei. Weder die EuGVVO noch der Assoziierungsbeschluss des Europäischen Rates sprächen von einer Anwendbarkeit von Art 18 EuGVVO auf Curaçao. Eine Anwendbarkeit der EuGVVO auf Curaçao würde zudem auch eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeuten und sei daher nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen. Dies thematisiert die Berufungswerberin auch in ihrer Rechtsrüge.
Diese Kritik ist nicht berechtigt: Innerhalb der EU wird die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Die Berufung übersieht, dass es sich bei der EuGVVO um keinen völkerrechtlichen Vertrag handelt, der einer „Unterwerfung“ bedarf, um zur Anwendung zu gelangen. Es handelt sich vielmehr um in Österreich unmittelbar anwendbares Recht, das den Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften (wie etwa der JN) genießt. Österreichische Gerichte haben daher die EuGVVO anzuwenden.
Wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat hat, gelten die nationalen Zuständigkeitsregeln des Gerichtsstaats. In diesen Fällen kann sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, grundsätzlich nur auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen (Art 6 EuGVVO). Für den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 EuGVVO normiert Art 6 Abs 1 EuGVVO jedoch eine Ausnahme: Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn der Beklagte keinen (Wohn)Sitz in der Europäischen Union hat (vgl Simotta in Fasching/Konecny 3 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6 ff). Ist der Verbraucher der Kläger, spielt es gem Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat (Simotta in Fasching/Konecny 3V/1 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19). Auf all dies hat bereits das Erstgericht zutreffend verwiesen und zu Recht seine internationale Zuständigkeit bejaht. Die Berufung wegen Nichtigkeit war aus diesen Gründen zu verwerfen (OLG Linz 3 R 118/25f; vgl auch OLG Linz 6 R 28/25t, 2 R 55/25h; OLG Wien 10 R 10/25a und 33 R 33/25b).
Die Berufungswerberin macht in ihrer Rechtsrüge geltend, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit den wesentlichen Grundsätzen des Rechts von Curacao unvereinbar sei und ein ordre public-Verstoß vorliege. Die Gesetzgebung von Curacao zur Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Curacao, die ihre Dienstleistungen lokal und grenzüberschreitend in einer Weise anböten, die mit der lokalen Gesetzgebung vereinbar sei, stelle seit langem einen wesentlichen Grundsatz des Rechts von Curaçao dar.
Unter ordre public werden alle Normen des internationalen Rechts verstanden, kraft deren ein an sich anwendbares ausländisches oder internationales Recht wegen Unvereinbarkeit mit der eigenen staatlichen Ordnung von der Anwendung ausgeschlossen wird (Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes/Daurer, Internationales Steuerrecht II/1 e) Öffentliche Ordnung (Ordre Public) Rz 30). Darunter werden fundamentale Rechtsgrundsätze verstanden; die nicht nur elementare Verfahrensgrundsätze, sondern auch das materielle Recht betreffen können (Wiebecke/Stooß/Schifferl in Torggler/Schäfer/Wong/Mohs/Wed (Hrsg), Schiedsgerichtsbarkeit 3 (2024) J. Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public Rz 1653). Ordre public Regelungen finden sich in allen IPR-VO und IPR-Abkommen, zB Art 26 Rom II, Art 35 ErbVO, Art 13 HUP, und so auch in der gegenständlich anzuwenden Rom I-VO, konkret Art 21 Rom I-VO.
Nach Art 21 Rom I-VO kann die Anwendung einer Vorschrift des nach der Rom I-VO bezeichneten Rechts nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichtsoffensichtlich unvereinbar ist. Die Vorbehaltsklausel setzt also voraus, dass die Anwendung der fremden Vorschrift im konkreten Fall zu einem mit der öffentlichen Ordnung des Forumstaats offensichtlich unvereinbaren Ergebnis führen würde (Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 Art 21 Rom I-VO Rz 3).
Gegenständlich hatte – wie noch auszuführen sein wird - ein österreichisches Gericht gemäß Art 6 Rom I-VO österreichisches Recht anzuwenden, sodass sich die Frage nach einem ordre public-Verstoß schon an sich nicht stellt, zumal gegenständlich kein fremdes Recht, sondern österreichisches Recht anzuwenden ist. In einem Verfahren vor österreichischen Gerichten ist ein allfälliger österreichischer ordre public zu beachten, nicht aber ein – wie hier – ausländischer ordre public (vgl OLG Wien 2 R 157/23g). Auf allfällige ergänzende Feststellungen kommt es nicht an. Das Erstgericht wandte daher zu Recht österreichisches Recht an.
Die von der beklagten Partei zum anwendbaren Recht gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor, kommt es doch auf die ergänzend festzustellenden AGB der Beklagten zum Gerichtsstand und zum anwendbaren Recht nicht entscheidend an. Auf die in Art 19 EuGVVO geregelten Fälle (Z 2 und 3), die es erlauben, von der in Art 18 EuGVVO geregelten Zuständigkeit in Verbrauchersachen abzugehen (Simotta in Fasching/Konecny 3V/1 Art 19 EuGVVO 2012 Rz 1) gehen die AGB der Beklagten nicht ein; auf AGB gestützte Vereinbarungen können zwangsläufig nicht erst nach Entstehung der Streitigkeit getroffen worden sein (Z 1).
Die Rechtswahl in den AGB der beklagten Partei ist ebenfalls ohne Bedeutung, da nach Ansicht des EuGH in Verbrauchergeschäften eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher – wie hier – nicht über die von Art 6 Abs 2 Rom I-VO vorgesehene Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts aufklärt, missbräuchlich iSd Art 3 Abs 1 der Klausel-Richtlinie ist (EuGH C-191/15, VKI/Amazon EU Sàrl, Rn 71; 7 Ob 213/21f [7] mwN). Es kam daher zu keiner wirksamen Wahl des Rechts von Curacao.
Soweit die Berufungswerberin mit völkerrechtlichen Prinzipien argumentiert, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der Rom I-VO um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht handelt, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der ROM I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (Musger in KBB 6 Vor Artikel 1 ROM I-VO Rz 2; Neumayr in KBB 6§ 35 IPRG Rz 1, 3). Der Umstand, dass der Staat Curaçao nicht Mitglied der Europäischen Union ist, steht der Anwendung der Rom I-VO auf den vorliegenden Vertrag somit nicht entgegen, Art 6 enthält eine allseitige Kollisionsnorm (Musger, aaO, Art 6 Rom I-VO Rz1).
Auch die Berufung im Kostenpunkt erweist sich als unbegründet:
Es trifft zwar zu, dass das Erstgericht auf die Einwendungen der beklagten Partei gegen die Kostennote des Klägers nicht eingegangen ist. Diese Einwendungen bleiben allerdings erfolglos.
Soweit die Beklagte den Zuspruch von Kosten nach jeweils TP 1 für drei Anträge (13.02., 19.02. und 26.02.2026) kritisiert, sind alle diese Schriftsätze des Klägers auf Zustellprobleme betreffend die Klage zurückzuführen. In dieser hatte der Kläger die Zustellung über internationalen Rückschein beantragt; solle diese Zustellung nicht erfolgreich sein, so habe die Klagsseite ein E*-Kundenkonto eingerichtet, wobei das Gericht eine Zustellung über E* auf Kosten der klagenden Partei veranlassen möge.
Das Erstgericht ordnete allerdings sofort die Zustellung durch E* an. Sämtliche der hier in Frage stehenden Schriftsätze des Klägers gehen auf entsprechende an den Kläger erfolgte Verständigungen des Erstgerichts von Problemen beim Zustell-Dienstleister E* zurück.
Die Zustellung ist ein an eine gesetzliche Form geknüpfter hoheitlicher Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstücks bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts oder einer anderen Behörde an ihn gerichteten Schriftsatz Kenntnis zu nehmen (Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO 6 , § 87 Rz 3). Die jeweils anzuwendenden Zustellvorschriften sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit strikt einzuhalten und ist das Zustellwesen dabei grundsätzlich von Amts wegen zu überwachen (Gitschthaler aaO, Rz 6).
Wenn nun das Erstgericht entgegen dem primär gestellten Antrag des Klägers auf Zustellung durch internationalen Rückschein die Zustellung durch einen privaten Dienstleister anordnet, kann entgegen der Kostenrüge nicht mehr davon gesprochen werden, dass allfällige Probleme mit dem privaten Dienstleister auf die Sphäre des Klägers zurückgingen. Die entsprechenden Reaktionen des Klägers auf die Verständigungen des Erstgerichts zu den Zustellproblemen waren ex-ante betrachtet zur Fortsetzung des vom Erstgerichts eingeschlagenen Wegs der Zustellung insofern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und wurden zu Recht vom Erstgericht honoriert (vgl auch Obermaier, Kostenhandbuch 4 , Rz 1.240f, 1.207).
Auch die Kritik am doppelten Einheitssatz für die Tagsatzung vom 9. Juni 2026 ist nicht berechtigt: Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sei denn, es liegen besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor. In einem solchen Fall ist es ohne Bedeutung, ob sich der Kläger eines Rechtsanwalts bedient, der seine Kanzlei an ihrem Sitz oder in einer anderen Stadt hat. Da der Kläger in B* und nicht am Gerichtsort ** wohnt, erfolgte die Verzeichnung des doppelten Einheitssatzes zu Recht (vgl RIS-Justiz RS0036203).
Die Berufung vermag daher keine Korrekturbedürftigkeit des erstgerichtlichen Urteils aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO
Die ordentliche Revision war aufgrund der zu den vorliegenden Fragen bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur nicht zuzulassen.
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