Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Dr. in Birgit Rieß und MMag. Andreas Wiesauer, in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Kühleitner&Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schladming, gegen die Beklagte B* GmbH&Co KG , FN **, **, vertreten durch Mag. Dr. Anton-Alexander Havlik, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.000,00 sA, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. Mai 2026, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin als Betreiberin eines Unternehmens im Bereich der Bilanzbuchhaltung und die Beklagte, eine Steuerberatungskanzlei, schlossen am 23. Juli 2024 einen Werkvertrag über die Erstellung von ua Jahresabschlüssen durch die Klägerin. Diesen Vertrag kündigte die Klägerin am 20. Februar 2025 auf.
Die Klägerin begehrt EUR 18.000,00 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, laut Werkvertrag sei die Übernahme/Vergabe von Aufträgen im Ausmaß von 20 Wochenstunden vereinbart gewesen. Als Entgelt sei ihr die Hälfte des von der Beklagten an die jeweiligen Klienten verrechneten Honorars zugestanden. Ab Dezember 2024 habe die Beklagte aus nicht nachvollziehbaren Gründen den vereinbarten Auftragsumfang nicht mehr vergeben, obwohl die Klägerin alle Jahresabschlüsse fristgerecht und mangelfrei erstellt habe. Allfällige Verzögerungen seien auf die Beklagte zurückzuführen. Die Klägerin sei stets leistungsbereit gewesen und habe aufgrund der vertraglichen Verpflichtung entsprechende Kapazitäten freigehalten und auch mehrfach um die Erteilung neuer Aufträge ersucht. Dennoch seien im Zeitraum Dezember 2024 bis März 2025 insgesamt 300 Stunden nicht beauftragt worden, davon 60 Stunden im Zeitraum 1. bis 20. Dezember 2024 und jeweils 80 Stunden entsprechend jeweils vier Wochen in den Monaten Jänner bis einschließlich März 2025. Durch das Freihalten von Kapazitäten habe die Klägerin keine Drittaufträge annehmen können. Ausgehend von einem branchenüblichen Stundenlohn von EUR 120,00 und der vereinbarten Hälfteregelung stünde ihr für 300 Ausfall-stunden der Klagsbetrag als entgangener Werklohn zu.
Die Gegenforderung der Beklagten sei unschlüssig, zumal diese selbst gegen den Vertrag verstoßen habe.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, die Klägerin habe die vertraglich übernommenen Leistungen über den gesamten Zeitraum der Zusammenarbeit nicht erbracht; die Erfüllung des Werkvertrages sei ausschließlich aus Gründen unterblieben, die der Sphäre der Klägerin zuzurechnen seien. So sei vereinbart gewesen, dass bis 13. September 2024 diverse Jahresabschlüsse zu erstellen seien; diese Frist habe die Klägerin nicht eingehalten, sondern am 17. September 2024 mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Klägerin C* nach einem Unfall für vier bis sechs Wochen keinerlei Arbeiten tätigen werde. Die Beklagte sei daher gezwungen gewesen, die Jahresabschlüsse bis 30. September 2024 anderweitig erstellen zu lassen. Die Klägerin habe übertragene Aufgaben teilweise schlecht und teilweise gar nicht erledigt, weshalb die Beklagte diese großteils selbst übernommen habe. Es seien insgesamt nur zwei Jahresabschlüsse zeitgerecht und vollständig erstellt worden. Die Klägerin habe in keinem Monat der Vertragslaufzeit die vereinbarten 20 Wochenstunden erbracht, sondern stets deutlich weniger, woraus sich eine Differenz zwischen Soll zu Ist von 552 Stunden ergebe. Aufgrund der ausdrücklichen Formulierung im Werkvertrag unter Punkt 2. seien nur durchgeführte Leistungen zu honorieren. Dennoch begehre die Klägerin ein Honorar für den Zeitraum 21. Februar bis 31. März 2025, obwohl nach der Kündigung des Vertrages am 20. Februar 2025 keinerlei Leistungen mehr erbracht worden seien.
Einer allenfalls zu Recht bestehenden Forderung hielt die Beklagte eine Gegenforderung von (zuletzt) EUR 12.167,50 entgegen, weil sie wegen der mangelnden Leistungserbringung durch die Klägerin Leistungen an Dritte habe vergeben müssen, wofür je Stunde Mehrkosten von EUR 25,00 entstanden seien.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten zwei bis vier enthaltenen Feststellungen, von denen folgende Feststellungen hervorzuheben sind:
Der Geschäftsführer der Klägerin und die Geschäftsführerin der Beklagten schlossen für die Parteien am 23. Juli 2024 einen Werkvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
„ 1. Leistung : Die Auftragnehmerin übernimmt auf Basis dieses Werkvertrages Arbeiten als selbständige Bilanzbuchhalterin von der Auftraggeberin. Die Leistungen umfassen im Wesentlichen die Erstellung von Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Überschussrechnungen, Jahresabschlüssen, Arbeitnehmerveranlagungen, Steuererklärungen sowie mit diesen zusammenhängende Beratungsleistungen.[...]
2. Auftrag, Entgelt: Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Aufträge der Auftraggeberin im Ausmaß von 20 Wochenstunden durchzuführen. Als Entgelt für die Leistungen der Auftragnehmerin werden 50% des von der Auftraggeberin an den jeweiligen Klienten verrechneten und erhaltenen Honorars für die gemäß Punkt 1 durchgeführten Leistungen vereinbart. Sind nachträgliche Arbeiten durch die Auftraggeberin im Ausmaß von zwei Stunden oder mehr notwendig, werden diese der Auftragnehmerin in Rechnung gestellt oder vom in Rechnung gestellten Honorar der Auftragnehmerin in Abzug gebracht. Die Honorarnoten der Auftragnehmerin werden nach Fertigstellung der Aufträge gestellt und sind nach Rechnungslegung binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. Die Auftragnehmerin hat ihre erbrachten Leistungen detailliert je Klient, Tätigkeit, Datum und Uhrzeit zu erfassen. [...]
Pflichten der Auftraggeberin:
Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle Informationen und Daten über den Kunden zur Verfügung zu stellen, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Werkvertrag nachkommen kann. [...]
4. Arbeitszeit und Arbeitsort: Die Auftragnehmerin ist an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. [...]
5. Vertretung: Die Auftragnehmerin hat das Recht, zur Erbringung der Leistungen einen Mitarbeiter der Auftragnehmerin zu bestellen. [...]
8. Beginn, Ende: Der Beginn dieses Werkvertrages wird mit dem 22. Juli 2024 bestimmt. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer 3- monatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gekündigt werden. “
Die Parteien trafen keine über diesen schriftlichen Vertrag hinausgehende (mündliche oder schriftliche) Absprachen. Sie legten insbesondere nicht fest oder besprachen, dass jedenfalls 20 Stunden pro Woche zu beauftragen sind und bei fehlender Beauftragung dieser Stundenzahl die Beklagte der Klägerin 20 Wochenstunden zu vergüten hat. Zweck dieses Vertrages war es nach dem Willen der Parteien, dass dieser als Rahmenvertrag für die zukünftige Übermittlung von Arbeitsaufträgen an die Klägerin dient und eine Abrechnung der zur Bearbeitung übermittelten Arbeitsaufträge entsprechend dem Vertrag erfolgt.
Die Klägerin teilte im Oktober 2024 mit, dass ihr neue Aufträge übermittelt werden können. Im Februar 2025 beschwerte sich ihr Geschäftsführer, dass er nicht entsprechend der Vereinbarung von 20 Arbeitsstunden pro Woche ausgelastet sei und die Reservierung der Kapazitäten ohne Ausnutzung nicht wirtschaftlich sei. Er kündigte am 20. Februar 2025 den Vertrag, weil die 20 Wochenstunden nicht ausgenützt worden seien.
Die Klägerin erbrachte insgesamt für die Beklagte 73,3 verrechenbare Stunden (im August 21,55 Stunden, im September 11,75 Stunden, im Oktober keine Stunde, im November 25 Stunden, im Dezember 9,25 Stunden, im Jänner 4 Stunden und im Februar 1,75 Stunden). Die Klägerin beendete vier von 16 der ihr zur Bearbeitung übertragenen Jahresabschlüsse. Die Beklagte bezahlte der Klägerin das vereinbarte Honorar für alle vollendeten Jahresabschlüsse. Nach der Kündigung des Vertrages erbrachte die Klägerin – trotz Zusicherung in der Kündigung, die begonnenen Jahresabschlüsse fertigzustellen – keinerlei Leistungen mehr.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Grund für Verzögerungen und die Nichterledigung übertragener Jahresabschlüsse auf das Verhalten der Beklagten oder der Klägerin zurückzuführen ist.
Der branchenübliche Stundensatz für eine an Mandanten verrechnete Bilanzierungsstunde beträgt inklusive Steuer EUR 120,00.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter Hinweis auf § 914 ABGB aus, bei der Auslegung einer Willenserklärung sei vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen und der Wille der Parteien zu erforschen. Dabei sei das Gesamtverhalten der Parteien und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen. Willenserklärungen seien so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche; maßgeblich sei, wie eine Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen sei. Werde eine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt, so sei bei der Auslegung eines Vertrages von dessen Wortsinn auszugehen.
Zweck des schriftlichen Vertrages sei die Schaffung eines Rahmenvertrages für die zukünftige Übermittlung von Arbeitsaufträgen und die Festlegung der Abrechnungsmodalitäten dafür gewesen. Nach dem Vertragswortlaut habe sich die Auftragnehmerin zur Durchführung von Aufträgen im Ausmaß von 20 Wochenstunden verpflichtet. Das Entgelt sei mit 50 % des von der Auftraggeberin an den jeweiligen Klienten verrechneten und erhaltenen Honorars dafür festgelegt worden. Mit Rücksicht auf Wortsinn und Zweck des Vertrages ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufträgen im Ausmaß von 20 Wochenstunden oder zur Bezahlung von 20 Wochenstunden unabhängig von der Inanspruchnahme der Klägerin. Geregelt sei nur eine Verpflichtung der Klägerin, Aufträge im Ausmaß von 20 Wochenstunden durchzuführen. Demnach könne die Beklagte eine Kapazität abrufen, sei aber ihrerseits nicht zu einem solchen Abruf verpflichtet, was unbedenklich sei, weil es sich bei den Parteien um Unternehmer handle.
Der Honoraranspruch der Klägerin entstehe nach Durchführung und Abschluss eines Auftrages, wobei die Zahlungsmodalitäten genau geregelt seien. Daraus könne nicht auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von 20 Wochenstunden unabhängig von einer Leistungserbringung geschlossen werden. Da sich der Anspruch auf die Klagsforderung aus dem Vertrag nicht ableiten lasse, sei die Klage abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
Bekämpft wird die Feststellung, nach der die Parteien keine über den schriftlichen Vertrag hinausgehende Absprachen trafen und insbesondere nicht festlegten oder besprachen, dass jedenfalls 20 Stunden pro Woche zu beauftragen seien und bei fehlender Beauftragung dieser Stundenzahl die Beklagte der Klägerin 20 Wochenstunden zu vergüten habe.
Angestrebt wird stattdessen folgende Feststellung:
„Die Streitteile vereinbarten bei Abschluss des Werkvertrages vom 23. Juli 2024, dass die Klägerin ihre Arbeitskapazität für die Beklagte im Ausmaß von 20 Wochenstunden bereitzuhalten hat und die Beklagte im Gegenzug verpflichtet ist, der Klägerin Aufträge zumindest in diesem Umfang zu übertragen. Für den Fall, dass die Beklagte dieses Auftragsvolumen nicht ausschöpft, ist die Klägerin wirtschaftlich so zu stellen, als wären die vereinbarten 20 Wochenstunden beauftragt worden.“
Wenn die Berufungswerberin meint, die bekämpfte Feststellung finde in den Verfahrensergebnissen keine Deckung, ist sie in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auf die von diesem für glaubwürdig erachteten Aussagen des Zeugen Mag. D* E* und des Geschäftsführers der Beklagten F* E* hinzuweisen. Nach dem Erstgericht würden deren Angaben mit dem Werkvertrag vom 23. Juli 2024, Beilage./A, korrespondieren und diesen insoweit ergänzen, als damit ein vertraglicher Rahmen für die zukünftige Erteilung von Aufträgen an die Klägerin samt Festlegung der Abrechnungsmodalitäten habe erstellt werden sollen. Es habe der Beklagten ermöglicht werden sollen, 20 Wochenstunden abzurufen, ohne dass insoweit eine Verpflichtung zur Beauftragung bestanden habe. Wiederum in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Vertrag hätten die beiden ausgesagt, es sei keine von der Leistungserbringung und festgelegten Abrechnung unabhängige Zahlungspflicht (für den Fall einer fehlenden Beauftragung) vereinbart worden.
Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin trifft es nicht zu, dass die bekämpfte Feststellung keine Deckung in den Beweisergebnissen findet: So gab der Geschäftsführer der beklagten Partei F* E* an, seit über 35 Jahren Werkverträge über die Erstellung von Jahresabschlüssen abzuschließen; dabei werde jeweils in einer Rahmenvereinbarung festgelegt, wie viele Stunden ein Auftragnehmer grundsätzlich leisten könne; so sei es auch im gegenständlichen Fall gewesen. Hingegen sei nicht vereinbart worden, dass wöchentlich fix 20 Stunden abgerufen und auch entlohnt würden, dies sei auch nie so gelebt worden, vielmehr seien die Honorarnoten immer nach der tatsächlich erbrachten Leistung abgerechnet worden. Vereinbart gewesen sei nur ein Rahmenstundenausmaß, aber „nie 20 Stunden in der Woche fix“, zumal es sich um einen Werkvertrag handle und die Beklagte keine Überwachungsmöglichkeiten habe; es sei nur vereinbart worden, dass Jahresabschlüsse bis zu einer bestimmten Frist fertigzustellen seien (Protokoll ON 14.4, S 12). Ebenso wenig sei vereinbart worden, dass „20 Stunden fix bezahlt werden“ (Protokoll ON 14.4, S 13).
Mag. D* E* gab als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht an, Sinn und Zweck des Werkvertrages sei es gewesen, dass sich die Klägerin zur Durchführung von Arbeiten für die Beklagte im Ausmaß von 80 Stunden pro Monat verpflichte. So seien in Summe 16 Jahresabschlüsse zur Bearbeitung an die Klägerin übermittelt worden, und zwar zu Beginn eine größere Menge, der dann sukzessive weitere Jahresabschlüsse folgen sollten. Nach Fertigstellung von Jahresabschlüssen sollten immer wieder weitere Jahresabschlüsse hinzukommen. Tatsächlich seien nur vier Jahresabschlüsse von der Klägerin fertiggestellt worden (Protokoll ON 14.4, S 2). Die Entlohnung sollte vertragsgemäß nach Leistungserbringung und Fertigstellung eines Jahresabschlusses und damit in Abhängigkeit vom Leistungsumfang erfolgen. Es habe auch keine „Bereithaltungspflicht“ der Klägerin gegeben, daher sei keine Bereithaltung von 20 Stunden vereinbart worden (Protokoll ON 14.4, S 4 und 5).
Diese Beweisergebnisse sind eine taugliche Grundlage für die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Dieses konnte sich einen persönlichen Eindruck von den als Parteien einvernommenen Geschäftsführern und vom Zeugen machen und hielt in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich fest, dass ihm die Aussagen von F* E* und Mag. D* E* für glaubwürdig erschienen seien.
Für nicht nachvollziehbar erachtete es hingegen die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zum Zweck des Vertrages und einer allfälligen zusätzlichen Vereinbarung. Sie würden dem schriftlichen Vertrag widersprechen, und es gäbe keine weiteren belastbaren Beweisergebnisse, die die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin stützten. Nicht einmal aus der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin selbst sei eine Vereinbarung über eine verpflichtende Auftragserteilung im Umfang von 20 Wochenstunden abzuleiten, weil dieser – ohne darüber mit der Beklagten gesprochen zu haben – von sich aus davon ausgegangen sei, dass die Klägerin Aufträge im Ausmaß von 20 Wochenstunden erhalten werde, zumal er von dritter Seite erfahren habe, die Beklagte suche eine Fachkraft für 40 Stunden.
Diese Erwägungen des Erstgerichtes spiegeln sich anschaulich im Protokoll über die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin Mag. C* wider, der sein subjektives Vertragsverständnis schilderte („Für mich war die Vereinbarung so zu verstehen, dass ich 20 Stunden wirklich mit Arbeiten eingedeckt bin“; „Ich bin aber davon ausgegangen, dass 20 Stunden fix beauftragt werden.“, vgl ON 14.4, S 8). Die Frage, ob er von einer Entlohnung für die bloße „Bereithaltung“ ausgegangen sei, beantwortete er zunächst dahin, er sei davon ausgegangen, mit 20 Stunden beauftragt und für diese entlohnt zu werden. Erst über beispielhaften Vorhalt seiner Vorstellung über die Honorierung für Dezember 2024, wo nur 9,25 Stunden Leistungen erbracht wurden, gab er an, er gehe davon aus, 80 Stunden verrechnen zu können, obwohl er nur 9,25 Stunden geleistet habe. Die Frage, wie er „auf die Idee komme“, auch für nicht durchgeführte Leistungen ein Entgelt verrechnen zu können, beantwortete er ausdrücklich nicht („Ich beantworte diese Frage nicht.“, vgl Protokoll ON 14.4, S 11).
Ausgehend von den auf sein subjektives Verständnis abstellenden Formulierungen und dem Umstand, dass eine konkrete Vereinbarung über eine verpflichtende Beauftragung durch die Beklagte im Ausmaß von 20 Stunden vom Geschäftsführer der Klägerin gar nicht behauptet wurde, ist die erstgerichtliche Beweiswürdigung als nachvollziehbar und anhand der Beweis-ergebnisse schlüssig überprüfbar zu qualifizieren.
Soweit die Berufungswerberin kritisiert, die von ihr angestrebte Feststellung einer verpflichtenden Auftragsvergabe im Umfang von 20 Wochenstunden könne sich – was das Erstgericht übersehen habe – auch aus einem übereinstimmenden Parteienverständnis sowie dem tatsächlichen Verhalten der Vertragsparteien während der Vertragsabwicklung ergeben, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem Rechtsmittel kein derartiges übereinstimmendes Parteienverständnis aufzuzeigen vermag. Es trifft auch nicht zu, dass sich das Erstgericht nicht mit dem E-Mail des F* E* vom 16. September 2024 auseinandergesetzt hat, vielmehr ging es darauf ausdrücklich in seiner Beweiswürdigung auf US 5 ein, indem es ausführte, daraus lasse sich nur ableiten, die Beklagte habe eine Auftragserteilung im Ausmaß von 80 Stunden pro Monat eingeplant, ohne dass es eine Verpflichtung dazu gegeben habe. Damit decke sich auch die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten bei seiner Einvernahme.
Dem E-Mail vom 16. September 2024, auf das sich die Berufungswerberin stützt, ging ein E-Mail des F* E* an den Geschäftsführer der Klägerin vom 13. September 2024 voraus, in dem er anfragte, ob die Beklagte die vorläufigen Jahresabschlüsse wie vereinbart bekomme, auf mit Klienten vereinbarte Termine für Bilanzvorbesprechungen hinwies und zugleich um verbindliche Rückmeldung bzw Übermittlung der Unterlagen ersuchte (Beilage./20). Dieser Nachricht folgte das E-Mail von F* E* vom 16. September 2024 an den Geschäftsführer der Klägerin mit dem Kommentar „Keine Antwort ist auch eine Antwort“ und dem Hinweis, die Parteien hätten eine Vereinbarung getroffen und die Beklagte habe die Klägerin mit „geplanten/vereinbarten 80 Stunden monatlich fix eingeplant“. Es seien Bilanzvorbesprechungen eingeplant und weitere Jahresabschlüsse für die Quote 9/2024 zur Bearbeitung für die Klägerin vorbereitet. Abermals wurde um Rückmeldung gebeten.
Warum ein Vorhaben der Beklagten zur Auftragsvergabe im Ausmaß von 80 Stunden monatlich mit der bekämpften Feststellung – nach der insoweit keine Verpflichtung zur Auftragsvergabe bestand – nicht vereinbar sein soll, zeigt die Berufungswerberin nicht hinreichend auf. Es mag zwar zutreffen, dass die Festlegung von 20 Wochenstunden das von beiden Vertragsparteien in Aussicht genommene Auftragsvolumen wiedergibt, sie trägt jedoch nicht die Annahme der Berufungswerberin über ein verpflichtendes „Mindestarbeitsvolumen“. So räumte der Zeuge Mag. D* E* unumwunden ein, Sinn und Zweck des Werkvertrags sei es gewesen, dass sich die Klägerin zur Durchführung von 80 Stunden an monatlichen Arbeiten für die Beklagte verpflichte.
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin spricht auch die tatsächliche Abwicklung des Vertrages nicht für die von ihr angestrebte Ersatzfeststellung. In der Berufung wird dazu ausgeführt, die Parteien hätten den Vertrag zunächst gerade so gelebt, wie es einer Vereinbarung über ein laufendes Arbeitsvolumen von zumindest 20 Wochenstunden entsprochen habe. Das spätere Unterbleiben weiterer Auftragsvergaben ab Dezember 2024 stelle daher eine Abweichung von der ursprünglich praktizierten Vertragsabwicklung dar.
Damit entfernt sich die Berufungswerberin von den unangefochtenen erstgerichtlichen Feststellungen, nach der die Beklagte für die Klägerin insgesamt 73,3 verrechenbare Stunden erbrachte, davon 21,55 Stunden im August, 11,75 Stunden im September, keine Stunde im Oktober, 25 Stunden im November, 9,25 Stunden im Dezember, 4 Stunden im Jänner und 1,75 Stunden im Februar und vier von 16 der ihr zur Bearbeitung übertragenen Jahresabschlüsse beendete. Angesichts der festgestellten Stunden ist zu konstatieren, dass diese nach Abschluss des Werkvertrages am 23. Juli 2024 auch zu Beginn des Vertragsverhältnisses nicht ansatzweise jenes Auftragsvolumen erreichten, das dem Standpunkt der Berufungswerberin entspricht, weil auch in den ersten beiden Monaten nur ein Bruchteil von 80 Stunden je Monat an verrechenbaren Leistungen erbracht wurde. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso die gelebte Vertragsbeziehung eine Grundlage für die angestrebte Ersatzfeststellung sein sollte.
Mit dem pauschalen Hinweis der Berufungswerberin, die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich „aus den Hervorkommnissen des Beweisverfahrens, insbesondere dem schriftlichen Werkvertrag, der tatsächlich praktizierten Vertragsabwicklung und der Aussage des Zeugen E*“ wird nicht ansatzweise aufgezeigt, aufgrund welcher Beweisergebnisse insbesondere die angestrebte Feststellung getroffen werden sollte, dass die Beklagte für den Fall einer mangelnden Ausschöpfung des Auftragsvolumens von 20 Stunden pro Woche wirtschaftlich so zu stellen sei, als wären die vereinbarten 20 Wochenstunden beauftragt worden. Der Berufungswerberin ist es daher nicht gelungen, die erstgerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst bei Zugrundelegung der angestrebten Ersatzfeststellung keine (vollständige) Klagsstattgabe erfolgen könnte: Unangefochten festgestellt ist, dass die Klägerin nur vier von 16 der ihr zur Bearbeitung übertragenen Jahresabschlüsse beendete und nach der Kündigung des Vertrages am 20. Februar 2025 – trotz Zusicherung in der Kündigung, begonnene Jahresabschlüsse fertigzustellen – keinerlei Leistungen mehr erbrachte. Weiters konnte nicht festgestellt werden, ob der Grund für Verzögerungen und die Nichterledigung der übertragenen Jahresabschlüsse auf das Verhalten der Beklagten oder der Klägerin zurückzuführen ist (US 4).
Von den 300 Ausfallstunden, die Grundlage der Klagsforderung von EUR 18.000,00 sind, entfallen je 80 Stunden (entsprechend jeweils vier Wochen) auf die Monate Februar und März 2025. Die von der Berufungswerberin unterstellte eigene Leistungsbereitschaft auch für diesen Zeitraum deckt sich nicht mit der Feststellung, nach der sie nach der Kündigung vom 20. Februar 2025 – entgegen ihrer Zusicherung – keinerlei Leistungen mehr erbrachte.
Die Behauptungs- und Beweispflicht für einen Honoraranspruch aufgrund bestehender eigener Leistungsbereitschaft bei behaupteter fehlender Auftragsvergabe durch die Beklagte trifft die Klägerin, sodass die non-liquet-Feststellung zum Grund für Verzögerungen und die Nichterledigung der ihr übertragenen Jahresabschlüsse zu ihren Lasten geht. Die Feststellung, nach der die Klägerin nur vier von 16 der ihr zur Bearbeitung übertragenen Jahresabschlüsse fertiggestellt hat, impliziert ein vorhandenes offenes Arbeitsvolumen, wobei nicht festgestellt wurde, dass die Klägerin auftragsmäßig nicht mit 20 Stunden pro Woche ausgelastet worden wäre; insoweit wurde nämlich nur eine Mitteilung der Klägerin im Oktober 2024 festgestellt, dass ihr Neuaufträge übermittelt werden können sowie eine Beschwerde des Geschäftsführers der Klägerin vom Februar 2025, dass er nicht mit 20 Arbeitsstunden pro Woche ausgelastet sei. Dass die Klägerin tatsächlich nicht in diesem Ausmaß ausgelastet war, lässt sich aus dieser Feststellung über den Inhalt der Beschwerde nicht ableiten.
Darüber hinaus lässt die Berufungswerberin in ihrer der Klage zugrunde gelegten Auflistung von 60 Ausfallstunden für drei Wochen im Dezember und je 80 Ausfallstunden für die Monate Jänner bis einschließlich März 2025 unberücksichtigt, dass nach den Feststellungen im Dezember 9,25, im Jänner 4 und im Februar 1,75 Stunden und damit insgesamt 15 Stunden im fraglichen Zeitraum geleistet wurden, die somit nicht als „Ausfallstunden“ qualifiziert werden können. Es fehlt daher (selbst ausgehend von der angestrebten Ersatzfeststellung) nicht nur für den Zeitraum ab der Kündigung vom 20. Februar 2025, in dem die Klägerin entgegen ihrer Zusicherung zur Fertigstellung der ihr übertragenen Jahresabschlüsse keinerlei Leistungen mehr erbrachte, an einer Grundlage für eine Klagsstattgabe, sondern darüber hinaus auch im Ausmaß jener 15 Stunden, die tatsächlich geleistet, abgerechnet und honoriert und dennoch als Ausfallstunden eingeklagt wurden.
2. Zur Rechtsrüge:
Zunächst ist zur Behauptungs- und Beweispflicht der Klägerin auf vorstehende Ausführungen bei Behandlung der Beweisrüge und folgende unbekämpft gebliebene Sachverhaltsfeststellungen zu verweisen:
„Die Klägerin beendete vier von 16 der ihr zur Bearbeitung übertragenen Jahresabschlüsse. Die Beklagte bezahlte der Klägerin das vereinbarte Honorar für alle vollendeten Jahresabschlüsse. Nach der Kündigung des Vertrages erbrachte die Klägerin – trotz Zusicherung in der Kündigung, die begonnenen Jahresabschlüsse noch fertigzustellen – keinerlei Leistungen mehr.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Grund für die Verzögerung und Nichterledigung der übertragenen Jahresabschlüsse auf das Verhalten der Beklagten bzw ihrer Mitarbeiter oder der Klägerin bzw ihrer Mitarbeiter zurückzuführen ist.“
Die Feststellung über die mangelnde Fertigstellung von demgemäß zwölf Jahresabschlüssen durch die Klägerin impliziert zwangsläufig ein offenes und von der Klägerin nicht ausgeschöpftes Auftragsvolumen, wobei nach der Kündigung des Vertrages von der Klägerin am 20. Februar 2025 feststellungsmäßig entgegen ihrer Zusicherung, die begonnenen Jahresabschlüsse zu finalisieren, überhaupt keine Leistungen mehr erbracht wurden, ohne dass dieser Umstand der Beklagten angelastet werden könnte – insoweit liegt eine non-liquet-Feststellung vor.
2.1 Die Berufungswerberin führt aus, bereits der objektive Erklärungswert der Vertragsbestimmung, nach der sie sich als Auftragnehmerin verpflichtete, Aufträge im Ausmaß von 20 Wochenstunden durchzuführen, gehe dahin, dass damit auch eine korrespondierende Verpflichtung der Beklagten zur Auftragsvergabe verbunden sei, weil sonst die Angabe einer konkreten Stundenzahl keine eigenständige Bedeutung hätte. Hätten die Parteien die Beklagte nämlich nicht zur Erteilung von Aufträgen im Ausmaß von 20 Wochenstunden verpflichten wollen, dann hätte die Formulierung so lauten müssen, dass die Klägerin Aufträge „nach Bedarf“ oder „nach Maßgabe der Auftragserteilung“ zu bearbeiten habe. Die Festlegung eines bestimmten Stundenkontingentes belege, dass die Parteien ein bestimmtes Mindestvolumen der Zusammenarbeit vereinbart hätten. Bei der erstgerichtlichen Vertragsauslegung ergebe sich kein vernünftiger Regelungsinhalt.
Diesen Ausführungen ist zu widersprechen, weil ausgehend vom Wortsinn nur eine Verpflichtung der Auftragnehmerin normiert wurde und nicht ersichtlich ist, woraus die Berufungswerberin die Annahme eines vereinbarten „Mindestvolumens“ an Auftragsvergaben ableitet. Hätte sich die Klägerin dazu verpflichtet, Aufträge „nach Bedarf“ oder „nach Maßgabe der Auftragserteilung“ der Klägerin durchzuführen, so wäre sie zur Übernahme von Aufträgen jeglicher Größenordnung gehalten gewesen, was wirtschaftlich eine nicht kalkulierbare Bereitstellung von Arbeitskapazität bedungen hätte. Damit hat das Vertragsverständnis des Erstgerichtes entgegen der Berufungswerberin durchaus einen vernünftigen Regelungsinhalt, weil durch Angabe einer konkreten Stundenzahl die Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung von Aufträgen umfänglich begrenzt wurde.
2.2 Aus Sicht der Berufungswerberin setzt die vertragliche Verpflichtung der Klägerin „zur Vorhaltung von Arbeitskapazitäten“ zwingend eine korrespondierende Verpflichtung der Beklagten (zur Auftragsvergabe) voraus, während das Erstgericht insoweit von einem unverbindlichen „Abrufrecht“ der Beklagten ausgegangen sei und dadurch das synallagmatische Vertragsgefüge verkannt habe. Die Klägerin habe Personal- und Zeitressourcen reservieren müssen und diese Kapazitäten nicht beliebig anderweitig einsetzen können. Dieser Verpflichtung wäre aus Sicht des Erstgerichtes keinerlei Gegenleistung der Beklagten gegenüber gestanden, was einer einseitigen Verpflichtung gleichkomme und dem Wesen entgeltlicher Austauschverträge widerspreche. Verpflichte sich ein Vertragspartner zur dauernden Bereithaltung bestimmter Kapazitäten, so sei der andere Vertragspartner nach Treu und Glauben verpflichtet, diese Kapazitäten zumindest im vereinbarten Umfang abzurufen oder den daraus resultierenden Nachteil zu ersetzen.
Mit der Unterstellung einer Verpflichtung zur „Vorhaltung von Arbeitskapazitäten“ und Reservierung von Personal- und Zeitressourcen, die nicht beliebig anderweitig hätten eingesetzt werden dürfen, entfernt sich die Berufungswerberin von den erstgerichtlichen Feststellungen. Die vertragliche Verpflichtung bezieht sich auf die Durchführung von Aufträgen im Ausmaß von 20 Wochenstunden, wobei die Auftragnehmerin vertragsgemäß „an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden“ war. Bei prozessordnungsgemäßer Ausführung der Rechtsrüge ist ausgehend von den tatsächlich getroffenen Feststellungen aufzuzeigen, warum aus Sicht des Rechtsmittelwerbers die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes falsch sein soll.
Nach den Feststellungen legten die Parteien nicht fest, dass jedenfalls 20 Stunden pro Woche zu beauftragen sind und bei fehlender Beauftragung dieser Stundenzahl die Beklagte der Klägerin 20 Wochenstunden zu vergüten hat. Nach den Feststellungen war es nach dem Willen der Parteien Zweck des Vertrages, dass dieser als Rahmenvertrag für die zukünftige Übermittlung von Aufträgen an die Klägerin diene und die Abrechnung entsprechend dem Vertrag erfolgt. Beide Parteien des Vertrages sind Unternehmer; im Rahmen der Vertragsfreiheit und mit Blick auf den dem Willen der Parteien entsprechenden Vertragszweck – einer Funktion als Rahmenvertrag – liegt die behauptete Verkennung eines synallagmatischen Vertragsgefüges nicht vor.
2.3 Die Berufungswerberin moniert eine unrichtige Anwendung der §§ 914f ABGB und bezieht sich dabei auf die Formulierung im E-Mail der Beklagten vom 16. September 2024, wonach die Klägerin mit „80 Stunden monatlich fix eingeplant“ gewesen sei. Diese Formulierung bringe zum Ausdruck, dass die Klägerin nicht etwa bloß unverbindlich als mögliche Auftragnehmerin vorgesehen, sondern mit einem bestimmten Stundenkontingent dauerhaft als externe Arbeitskraft eingeplant gewesen sei. Eine redliche und verständige Vertragspartei habe diese Erklärung nur dahin verstehen können, dass die Beklagte die vereinbarten Kapazitäten tatsächlich in Anspruch nehmen werde. Die gegenteilige Auslegung des Erstgerichtes widerspreche daher dem objektiven Empfängerhorizont.
Mit diesen Erwägungen entfernt sich die Berufungswerberin abermals von den erstgerichtlichen Feststellungen. Auf das E-Mail vom 16. September 2024 ging das Erstgericht zwar in seiner Beweiswürdigung ein, dessen Inhalt wurde jedoch nicht zum Gegenstand von Sachverhaltsfeststellungen gemacht, wobei sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren in ihrem Vorbringen gar nicht auf den Inhalt dieses E-Mails bezogen hat, weshalb das Erstgericht auch nicht gehalten war, dazu Feststellungen zu treffen. In rechtlicher Hinsicht bezog sich das Erstgericht bei der Vertragsauslegung auf die festgestellte Vertragsbestimmung, nach der sich die Auftragnehmerin zur Durchführung von Aufträgen der Auftraggeberin im Ausmaß von 20 Wochenstunden verpflichtet hat, während der nicht festgestellte Inhalt des E-Mails vom 16. September 2024 gar nicht iSd §§ 914f ABGB ausgelegt wurde. Die Rechtsrüge ist daher in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht die erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legt.
2.4 Die Berufungswerberin sieht sich durch eine aus ihrer Sicht zu Unrecht unterbliebene ergänzende Vertragsauslegung beschwert. Selbst wenn man von einer fehlenden Verpflichtung zur Auftragserteilung ausgehen wollte, hätte das Erstgericht die Frage, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn die Beklagte trotz vereinbarter Kapazitätsbindung über Monate hinweg kaum oder gar keine Aufträge vergibt, dahin beantworten müssen, dass die Beklagte entweder Aufträge im vereinbarten Umfang zu vergeben oder den dadurch entstehenden Verdienstentgang zu ersetzen habe.
Dazu ist auszuführen, dass eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann Platz zu greifen hat, wenn eine „Vertragslücke“ vorliegt (RS0017829). Eine solche Vertragslücke würde voraussetzen, dass der Vertrag planwidrig unvollständig geblieben wäre, dass also für bestimmte Problemfälle keine Regelung getroffen wurde (RS0017829 [T2, T4]). Eine nachträglich hervorgekommene, planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages im Sinne einer Vertragslücke – mit der Konsequenz einer ergänzenden Vertragsauslegung – wurde von der Klägerin in erster Instanz gar nicht behauptet, sodass es sich dabei um eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung handelt. Zudem kann die Vertragsauslegung nicht dazu führen, eindeutige Vereinbarungen zu korrigieren; auch die ergänzende Vertragsauslegung darf sich nicht zu dem in Widerspruch setzen, was die Parteien eindeutig vereinbart haben, selbst wenn dies nach der einen oder der anderen Richtung hin unbillig sein sollte (RS0087314).
Nach dem Wortlaut des Vertrages kommt eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass die Beklagte zur Auftragsvergabe im Ausmaß von 20 Wochenstunden bzw alternativ zum Ersatz eines Verdienstentgangs in diesem Ausmaß verpflichtet wäre, nicht in Betracht. Im selben Vertragspunkt „Auftrag, Entgelt“, in dem die Verpflichtung der Klägerin zur Auftragsdurchführung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche vereinbart wurde, wurde die Honorierung der Aufträge detailliert geregelt und die Stellung von Honorarnoten der Auftragnehmerin nach Fertigstellung der Aufträge vorgesehen, wobei ein Auftrag dann als „fertiggestellt“ definiert wurde, wenn die Steuererklärungen erstellt und vom Klienten zur Einreichung bei der Finanzverwaltung freigegeben sind. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem festgestellten Vertragszweck (Rahmenvertrag) ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin jedenfalls 20 Wochenstunden – unabhängig von einer Auftragsvergabe – abzugelten hätte.
Im Übrigen zieht die Berufungswerberin als Grundlage für die von ihr nun erstmals in der Berufung angestrebte ergänzende Vertragsauslegung den Fall heran, „dass die Beklagte trotz vereinbarter Kapazitätsbindung über Monate hinweg kaum oder gar keine Aufträge vergibt“. Eine Feststellung in diesem Sinn wurde aber gar nicht getroffen; festgestellt wurde vielmehr, dass die Klägerin vier von 16 der ihr zur Bearbeitung übertragenen Jahresabschlüsse beendet und nach ihrer Kündigung am 20. Februar 2025 – trotz Zusicherung, die begonnenen Jahresabschlüsse fertigzustellen – keinerlei Leistungen mehr erbracht hat. Damit gehen auch die Berufungsausführungen zur ergänzenden Vertragsauslegung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Dies gilt auch für die von der Berufungswerberin angezogenen Grundsätze von „Neben- und Schutzpflichten“, nach denen die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin „nicht grundlos von der vereinbarten Auftragsvergabe auszuschließen“: Ein grundloser Ausschluss von einer Auftragsvergabe hat keine Grundlage in den erstgerichtlichen Feststellungen, wobei im Übrigen nicht festgestellt werden konnte, ob der Grund für Verzögerungen und die Nichterledigung von Jahresabschlüssen auf das Verhalten der Beklagten oder der Klägerin selbst zurückzuführen ist. Auf diese Feststellungen ist die Berufungswerberin auch hinzuweisen, wenn sie weiters ausführt, sie sei leistungsbereit gewesen und habe bisher übertragene Aufträge erledigt – dem steht die unbekämpfte Feststellung entgegen, dass nur vier von 16 der zur Bearbeitung übertragenen Jahresabschlüsse beendet wurden.
2.5 Schließlich moniert die Berufungswerberin, sie habe ihren Anspruch auch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung gestützt, ohne dass das Erstgericht sich damit auseinandergesetzt hätte.
Die Klägerin behauptete in erster Instanz zwar eine Vertragsverletzung, stützte ihre Forderung aber nicht ausdrücklich auf Schadenersatz. Ein Schadenersatzanspruch würde eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Verpflichtungen voraussetzen, die das Erstgericht jedoch ausgehend von seiner aus Sicht des Berufungssenates zutreffenden Vertragsauslegung verneint hat, sodass Schadenersatzansprüche schon mangels eines rechtswidrigen Verhaltens nicht in Betracht kommen.
2.6 Zuletzt behauptet die Berufungswerberin einen sekundären Feststellungsmangel und strebt folgende ergänzende Feststellung an:
„Jedenfalls ab 16. September 2024 wurde zwischen den Streitteilen eine Mindestbeauftragung von 80 Monatsstunden zugunsten der Klägerin vereinbart.“
Dabei bezieht sich die Berufungswerberin abermals auf den Inhalt des E-Mails der (richtig) Beklagten vom 16. September 2024 und meint, das Erstgericht habe es aufgrund seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterlassen, dazu „entscheidungsrelevante Sachverhaltsfeststellungen zu treffen“.
Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Sekundäre Feststellungsmängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht und sind daher nur denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [T4]).
Wie bereits ausgeführt, stützte sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren in ihrem Vorbringen nicht auf das (von der Beklagten als Urkunde Beilage ./6 vorgelegte) E-Mail vom 16. September 2024. Sie erstattete auch kein Vorbringen dahingehend, dass (nach dem Vertragsschluss vom 23. Juli 2024) die Parteien jedenfalls ab dem 16. September 2024 eine Mindestbeauftragung von 80 Monatsstunden zugunsten der Klägerin vereinbart hätten. Schon aus diesem Grund scheidet die Annahme eines rechtlichen Feststellungsmangels aus.
Hinzukommt, dass vom Erstgericht festgestellt wurde, dass die Parteien keine über den schriftlichen Vertrag hinausgehende Absprachen trafen. Werden zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen wurden (RS0053317).
Damit war auch der Rechtsrüge kein Erfolg zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu beantworten. Entscheidungswesentlich waren Fragen der Vertragsauslegung, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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