Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Mag. Hermann Holzweber als Vorsitzenden sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und MMag. Andreas Wiesauer LLB. oec. in der Rechtssache der Klägerin A* , Physiotherapeutin, geb. am **, **, **, vertreten durch die Harlander&Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen den Beklagten B* , Mechatroniker, geb. am **, **, **, vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 35.549,80 s.A. und Feststellung (Interesse: EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 12.5.2026, Cg*-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.678,42 (darin EUR 613,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile setzten am 13.10.2024 auf einem Parkplatz in ** im Einvernehmen geschlechtliche Handlungen. Die Klägerin erlitt dabei einen Dammriss IV. Grades.
Die Streitteile besuchten eine Feier einer gemeinsamen Freundin. Beide konsumierten im Rahmen dieses Treffens über Stunden diverse alkoholische Getränke, letztlich waren beide in beträchtlichem Ausmaß betrunken. In den frühen Morgenstunden begaben sie sich vom Lagerfeuer zum Campingbus des Beklagten. Dort tranken sie zunächst ein kleines Bier und unterhielten sich weiter. Sie näherten sich an, der Beklagte küsste die Klägerin und diese erwiderte den Kuss. In der Folge begaben sie sich zu dem im Bus befindlichen Bett, wo der Beklagte die Klägerin sowohl vaginal als auch anal zunächst mit einem oder zwei Fingern penetrierte. Zwischendurch legten die Streitteile zwei bis drei Pausen ein, zogen sich an und unterhielten sich, danach setzten sie die geschlechtlichen Handlungen in steigender Intensität wieder fort. Die maximale Penetration erfolgte mit vier Fingern einer Hand gleichzeitig vaginal und anal. Im Zuge der Penetration wurden keine Gegenstände verwendet, der Beklagte hatte kurz geschnittene Fingernägel und trug auch keine Ringe, er vollzog die Penetration auch nicht mit der Faust.
Während der Penetration stöhnte die Klägerin; sie gab weder Laute von sich, die klar als Schmerzäußerungen erkennbar waren, noch forderte sie die Beendigung der Penetration.
Nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs bemerkte die Klägerin eine Blutung, woraufhin die Streitteile zunächst versuchten, diese mit diversen Tüchern und Vorlagen aufzufangen, letztlich jedoch auch unter Beiziehung der gemeinsamen Freundin die Rettung verständigten.
Die Klägerin erlitt gegen Ende der geschlechtlichen Handlungen einen Dammriss vierten Grades. Der Schließmuskel wurde dabei beinahe komplett und anschließend das Gewebe zwischen Rektum und Vagina auf eine Länge von ca 10 cm durchtrennt. Diese Verletzung musste operativ verschlossen werden. Mit dieser Verletzung sind auch Spät- und Dauerfolgen in Form einer gelegentlichen Windinkontinenz und Stuhlinkontinenz bei weichem Stuhlgang verbunden, zusätzlich können Narbenschmerzen sowie Schmerzen beim Geschlechtsverkehr und Schmerzen bei der Defäkation auftreten.
Aus medizinischer Sicht ist der Eintritt der Verletzung bei der Klägerin mit der von den Streitteilen praktizierten Sexualpraxis nicht in Einklang zu bringen und auch nicht erklärbar; grundsätzlich ist der Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht geeignet eine derartige Verletzung hervorzurufen. Es handelt sich dabei um eine sehr ungewöhnliche Verletzung, insbesondere da das Gewebe bei jungen Frauen eine große Elastizität aufweist und es erst durch den Hormonverlust in der Menopause zu einer Atrophie und daher höheren Vulnerabilität kommt. Bei der Klägerin bestanden auch keine konstitutionellen Merkmale, die den Eintritt einer derartigen Verletzung bei der festgestellten Handlungsweise begünstigen.
Der Eintritt dieser Verletzung ist für den Beklagten als medizinisch/anatomisch nicht ausgebildeten Durchschnittsmenschen ausschließlich durch Blutanhaftungen an den Händen oder Schmerzäußerungen erkennbar; einem medizinisch/anatomisch Geschulten wäre diese Verletzung allenfalls noch daran erkennbar, dass ein Durchführen der Finger direkt vom Rektum in die Vagina möglich ist.
Die Klägerinbegehrte – insbesondere gestützt auf § 1325 ABGB – Schmerzengeld, den Ersatz von Heilungskosten, Verdienstentgang und pauschalen Unkosten sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für Spät- und Dauerfolgen zusammengefasst mit dem Vorbringen, Letztgenannter habe sie im Vaginal- und Analbereich mit seiner Hand mit einer hohen Intensität penetriert. Dabei sei er derart unvorsichtig vorgegangen, dass er nicht einmal die plötzlich auftretende, starke Blutung bemerkt habe. Der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Die Zustimmung der Klägerin zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr dürfe keinesfalls als grenzenlos verstanden werden, vielmehr habe die Handlung des Beklagten zu einer äußerst schwerwiegenden Verletzung geführt, die unter keinen Umständen einer Rechtfertigung durch Einwilligung zugänglich sei. Ob die Klägerin Schmerzenslaute geäußert habe, sei für die rechtliche Qualifikation unerheblich; dem Schmerzempfinden komme im Zusammenhang mit körperlichen Verletzungen lediglich Indizfunktion zu.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, nicht unvorsichtig oder sorgfaltswidrig vorgegangen zu sein. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt dargetan, dass sie Schmerzen habe oder ihr die sexuellen Handlungen unangenehm seien; sie habe auch keinen Schmerzenslaut oder ähnliches von sich gegeben. Selbiges wäre aber zu erwarten gewesen, wären die Handlungen überschießend, unvorsichtig und/oder grob fahrlässig gewesen. Die angewandte sexuelle Praktik sei nicht sittenwidrig und stelle nichts völlig Ungewöhnliches dar; eine Verletzung der Klägerin sei von beiden Beteiligten nicht vorhersehbar gewesen. Allenfalls treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, da sie in die sexuelle Praxis eingewilligt, zu keiner Zeit irgendwelche Grenzen aufgezeigt oder eine Verletzung bekundet habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die auf den S 2 bis 3 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die im konkreten Fall eingetretene Verletzung sei nicht als typisches Risiko bei der Ausübung einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs zu werten. Allerdings stelle sich die Frage der Haftungsbegrenzung in Form der Adäquanz. Die Verletzung der Klägerin sei mit den Schilderungen der Streitteile über Art und Umfang der geschlechtlichen Handlung aus medizinischer Sicht nicht in Einklang zu bringen, nicht erklärbar und liege damit gänzlich außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung. Daher sei schon aus diesem Grund das Klagebegehren abzuweisen, ohne dass es weiterer Ausführungen zum Grund des Anspruchs oder der Prüfung eines allfälligen Mitverschuldens der Klägerin bedürfte.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Tatsachenrüge
1.1. Die Klägerin bekämpft folgende Feststellung: „ Aus medizinischer Sicht ist der Eintritt der Verletzung bei der Klägerin mit der von den Streitteilen praktizierten Sexualpraxis nicht in Einklang zu bringen und auch nicht erklärbar; grundsätzlich ist der Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht geeignet, eine derartige Verletzung hervorzurufen. “ Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellung: „ Grundsätzlich ist der Vollzug des Geschlechtsverkehrs geeignet, eine derartige Verletzung hervorzurufen. “
1.2. Bei der Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung genügt es nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). Davon ausgehend ist die Beweisrüge im gegenständlichen Fall insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als zum ersten Satz der bekämpften Feststellung keine korrespondierende Ersatzfeststellung angestrebt wird.
1.3. Den zweiten Satz der bekämpften Feststellung begründete das Erstgericht mit dem Gutachten des gynäkologischen Sachverständigen, wonach die Verletzung der Klägerin im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen äußerst ungewöhnlich ist und der Vollzug des Geschlechtsverkehrs grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Verletzung wie im gegenständlichen Fall vorliegend zu verursachen, zumal dabei von beträchtlichen Schmerzen auszugehen wäre (ON 15.2, S 5 f). In der mündlichen Erörterung ergänzte der Sachverständige, dass die in der Verhandlung geschilderte Sexualpraxis (des Penetrierens der Vagina und des Anus mit den Fingern) mit der Verletzungsfolge bei der Klägerin aus medizinischer Sicht eigentlich nicht in Einklang gebracht werden kann; der Sachverständige konnte sich im gegenständlichen Fall „überhaupt nicht erklären“, wie es zu dieser Verletzung gekommen ist, die in dieser Klinik für ihn aus den Schilderungen der Parteien nicht ableitbar war (ON 15.7, S 6 f).
1.4. Die bekämpfte Feststellung steht mit diesen Ausführungen des Sachverständigen in Einklang, entspricht sie doch wörtlich der Formulierung aus seinem Handout, auf das er in der mündlichen Verhandlung verwies (ON 15.7, S 8), wonach der Vollzug des Geschlechtsverkehrs grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Verletzung wie im gegenständlichen Fall vorliegend zu verursachen (ON 15.2, S 6). Das Erstgericht zog daher insoweit keinen selbständigen Schluss, sondern folgte vielmehr unmittelbar dem Sachverständigen. Mit ihrer Argumentation, wonach bereits nach allgemeiner medizinischer Erfahrung Einwirkungen auf die anatomisch besonders sensible Region von Vagina, Damm und Rektum nicht von vornherein als verletzungsuntauglich anzusehen seien und das wiederholte Einführen und Entfernen von Fingern oder anderen Gegenständen zwangsläufig mit Zug-, Druck- und Dehnungskräften auf die betroffenen Gewerbestrukturen verbunden sei, zeigt die Klägerin eine Unrichtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen nicht substantiiert auf. Vielmehr nannte der Sachverständige als Fälle, in denen derartige Verletzungen auftreten können, zum einen Spontangeburten, wobei ein Dammriss 4. Grades auch dabei nur bei 0,1% auftritt, sowie zum anderen Unfälle bei der Verwendung von Sextoys, was jedoch nicht der Schilderung der Parteien entspricht, sodass auch daraus keine Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung abgeleitet werden kann.
1.5.1. Die Klägerin führt in der Berufung weiter aus, die bekämpfte Feststellung stehe in einem nicht aufgelösten Spannungsverhältnis zu den übrigen Urteilsfeststellungen, weil festgestellt sei, dass sie die Verletzung gerade im Zuge der festgestellten Handlungen erlitt, gleichzeitig aber weder eine andere Ursache noch eine anatomische Besonderheit oder eine Vorschädigung festgestellt worden sei.
1.5.2. Richtig ist, dass damit im Ergebnis tatsächlich unaufgeklärt bleibt, wie die Klägerin die Verletzung im Zuge der sexuellen Handlungen mit dem Beklagten erlitt; dies ist aber nicht in sich widersprüchlich, sondern schlicht dem Umstand geschuldet, dass nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens die Entstehung der Verletzung letztlich nicht im Einzelnen geklärt werden konnte. Jedenfalls kann diese Unaufklärbarkeit nicht zur begehrten Ersatzfeststellung führen, zumal diese im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen stünde, die dieser auch nachvollziehbar mit seiner langjährigen Erfahrung als Gynäkologe begründen konnte.
1.6. Im Ergebnis übernimmt das Berufungsgericht daher den festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt ihn seiner weiteren Entscheidung zu Grunde.
2. Zur Rechtsrüge
2.1. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass zunächst auf diese verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Im Einzelnen ist den Ausführungen der Klägerin in der Berufung noch Folgendes entgegenzuhalten:
2.2. Der Schädiger hat nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen, was dann der Fall ist, wenn die Schadensursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (RS0022906). Das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhangs liegt vor, wenn der konkrete Kausalverlauf samt dem eingetretenen Erfolg nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt (RS0022906 [T7]).
2.3. Davon ausgehend ist im vorliegenden die Verneinung der Adäquanz durch das Erstgericht nicht zu beanstanden, steht doch fest, dass der stattgefundene Vollzug des Geschlechtsverkehrs grundsätzlich nicht geeignet ist, eine derartige Verletzung herbeizuführen und dass diese sehr ungewöhnlich und durch die praktizierte Penetration mit den Fingern nicht erklärbar ist. Damit handelt es sich aber gerade um einen Schadenseintritt, der bei objektiver Betrachtung völlig außerhalb der Lebenserfahrung lag und nicht in Betracht gezogen werden musste.
2.4. Entgegen der Ansicht der Klägerin in der Berufung ist es für die Adäquanz nicht ausreichend, dass die Klägerin durch die Handlungen überhaupt körperlich zu Schaden kommen konnte, weil der Schädiger nur für jene Folgen seines Verhaltens zu haften hat, mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden musste, soweit sie nicht atypisch sind: Es genügt zwar, dass die generelle Eignung der Ursache, den Schaden herbeizuführen, von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden konnte, mag auch die Einzelfolge gerade nicht erkennbar gewesen sein; an der Adäquanz fehlt es aber, wenn die Möglichkeit einer Schädigung so entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (8 Ob 10/85). Ähnlich muss sich auch auf Ebene des Verschuldens die zur Bejahung der Fahrlässigkeit notwendige Voraussehbarkeit im Falle einer Körperverletzung zwar nur darauf erstrecken, dass der (schließlich) Verletzte irgendwie körperlich zu Schaden kommen könnte; Fahrlässigkeit ist aber zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines rechtswidrigen Erfolges so gering war, dass sie auch einen pflichtgemäß Handelnden nicht von der Handlung abgehalten oder zu größerer Vorsicht veranlasst hätte (2 Ob 627/87). Nach den Feststellungen war im gegenständlichen Fall mit einer Verletzung wie der eingetretenen gerade nicht zu rechnen. Soweit die Klägerin ausführt, die eingetretene Verletzung sei lediglich „außergewöhnlich selten“ und „außergewöhnlich schwer“ gewesen, übergeht sie die Feststellungen, wonach die Verletzung mit der praktizierten Sexualpraxis nicht in Einklang zu bringen und der Vollzug des Geschlechtsverkehrs schon grundsätzlich nicht geeignet ist, eine derartige Verletzung hervorzurufen (UA S 3). Gerade dies führt rechtlich zur Verneinung der Adäquanz.
2.5. Wie bereits im Zusammenhang mit der Behandlung der Beweisrüge ausgeführt, trifft es zwar zu, dass im gegenständlichen Fall die konkrete Entstehung der Verletzung letztlich ungeklärt bleibt. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass den Geschädigten im deliktischen Bereich die Beweislast auch für die Adäquanz des schadensverursachenden Ereignisses trifft (2 Ob 107/10i). Dass im gegenständlichen Fall weder etwa eine besondere anatomische Disposition der Klägerin noch eine Vorschädigung, ein außergewöhnlicher Drittumstand oder eine sonstige vom Verhalten des Beklagten unabhängige Ursache festgestellt werden konnten, ändert zudem nichts an der generellen Ungeeignetheit der gegenständlichen Sexualpraxis zur Herbeiführung der bei der Klägerin eingetretenen Verletzung.
3.1. Die Klägerin argumentiert in der Berufung weiters, das Erstgericht habe die Verneinung der Adäquanz damit begründet, dass die eingetretene Verletzung aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei und deshalb außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung liege. Dabei habe das Erstgericht übersehen, dass die Ausführungen des Sachverständigen ausschließlich medizinische Fragestellungen beträfen, während die rechtliche Zurechnung eine Wertungsfrage sei, die durch das Gericht zu beurteilen sei.
3.2. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits aus, dass die für die Bejahung der Adäquanz erforderliche objektive Erkennbarkeit der generellen Eignung einer Ursache, den konkreten Schaden herbeizuführen, nicht unter Außerachtlassung des Standes der Technik und seines Einflusses auf nach menschlicher Erfahrung anzunehmende Geschehensabläufe beurteilt werden kann (RS0022953). Diese Überlegung ist auf den vorliegenden Fall, in dem es um medizinische Zusammenhänge geht, übertragbar: Die rechtliche Beurteilung des Adäquanzzusammenhangs durch das Gericht ist nur auf Grundlage eines Tatsachensubstrats möglich, das im gegenständlichen Fall insbesondere durch die Feststellungen zur Frage gebildet wird, ob die Sexualpraxis geeignet war, die Verletzungsfolge herbeizuführen und ob diese dadurch erklärt werden kann. Dass das Erstgericht seine rechtliche Beurteilung auf diese Feststellungen gründete, die wiederum auf dem Gutachten des Sachverständigen basieren, ist daher methodisch nicht zu beanstanden. Abschließend meint die Klägerin in der Berufung zwar, das Erstgericht habe die rechtliche Prüfung der objektiven Zurechnung letztlich durch eine „medizinische Plausibilitätsprüfung“ ersetzt, führt dabei aber nicht konkret aus, wie das Erstgericht die Frage der Adäquanz sonst hätte beantworten sollen, ohne dabei auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zurückzugreifen.
4. Zusammengefasst erweist sich das angefochtene Urteil somit als frei von Rechtsirrtum, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen war. Ob das Klagebegehren auch an einem fehlenden Verschulden des Beklagten scheitern müsste, ist daher nicht mehr zu beurteilen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
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