Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Mag. Carina Habringer-Koller als Vorsitzende sowie Dr. Gert Schernthanner und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, selbständig, **, **.-A*-**-Gasse **, vertreten durch die Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte „C*“ D* GmbH , FN **, **, C*-Platz **, vertreten durch Mag. Kurt Ehninger, Rechtsanwalt in Linz, und deren Nebenintervenientin E* GmbH , FN **, **, **gasse **, vertreten durch Dr. Georg S. Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 32.800,00 sA und Feststellung (EUR 1.000,00) über die Kostenrekurse des Klägers und der Nebenintervenientin gegen die im Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 29. Mai 2026, Cg*-52, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Dem Kostenrekurs des Klägers wird Folge gegeben. Die Kostenentscheidung (Punkt 4. a. des Ersturteils) wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt lautet:
„4. a. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger saldierte Prozesskosten von EUR 1.009,84 binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Dem Kostenrekurs der Nebenintervenientin wird nicht Folge gegeben.
Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
III. Der Revisionsrekurs ist jeweils jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren im Umfang von EUR 23.000,00 sA statt, während es das Leistungsmehrbegehren von EUR 9.800,00 sA und das Feststellungsbegehren abwies. Der Kläger wurde schuldig erkannt, der Beklagten saldierte Prozesskosten von EUR 908,61 zu ersetzen (Punkt 4. a. des Ersturteils). Gegenüber der Nebenintervenientin wurde der Kläger zum Ersatz von EUR 4.076,69 verpflichtet (Punkt 4. b. des Ersturteils).
In kostenmäßiger Hinsicht teilte das Erstgericht das Verfahren infolge einer Klagseinschränkung in zwei Verfahrensabschnitte und begründete die Kostenentscheidung mit § 43 Abs 1 und 2 ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt sei der Kläger mit ca. 37 %, im zweiten Verfahrensabschnitt mit ca. 68 % durchgedrungen. Für den ersten Verfahrensabschnitt ergebe sich eine Ersatzpflicht des Klägers gegenüber der Beklagten von EUR 6.324,90 an Prozesskosten und gegenüber der Nebenintervenientin von EUR 4.076,69 an Prozesskosten, während die Beklagte dem Kläger EUR 2.048,32 an Barauslagen zu ersetzen habe. Im zweiten Verfahrensabschnitt ergebe sich eine Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger von EUR 3.367,97 an Prozesskosten.
Dagegen richten sich die Kostenrekurse des Klägers und der Nebenintervenientin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger strebt eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz saldierter Prozesskosten an ihn von EUR 1.009,84 an. Die Nebenintervenientin begehrt vom Kläger weitere Verfahrenskosten von EUR 10.239,55.
Die Beklagte erstattete eine Rekursbeantwortung zum Kostenrekurs des Klägers. Sie beantragt die Bestätigung der Kostenentscheidung (Punkt 4. a. des Ersturteils).
Der Kläger erstattete keine Rekursbeantwortung zum Kostenrekurs der Nebenintervenientin.
Der Kostenrekurs des Klägers ist berechtigt. Der Kostenrekurs der Nebenintervenientin ist nicht berechtigt.
A. Zum Kostenrekurs des Klägers
1.Der Kläger moniert, dass ihm im ersten Verfahrensabschnitt auch die Kosten des während des Verfahrens angeordneten Beweissicherungsverfahrens von gesamt EUR 5.185,00 im Umfang von 37 % entsprechend EUR 1.918,45 hätten zugesprochen werden müssen, sodass sich im Ergebnis ein Saldo zu seinen Gunsten von EUR 1.009,84 ergebe. Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens habe er als Antragsteller aufgrund gesetzlicher Anordnung zunächst alleine tragen müssen. Auf diese sei § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO analog anzuwenden.
2.1.Mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 ordnete das Erstgericht während dieses Verfahrens die Befundung durch die Sachverständigen Bmst DI F* und Ing. G* zur Sicherung von Beweisen (§§ 384 ff ZPO) an (ON 5).
Die Gebühren der Sachverständigen für deren Befunde (ON 11 und 16) wurden mit EUR 5.185,00 bestimmt (ON 22: SV Bmst DI F* EUR 3.000,00; SV Ing. G* EUR 2.185,00).
Hinsichtlich dieser Kosten des Beweissicherungsverfahrens hielt das Erstgericht fest, dass sie als vorprozessuale Kosten dem ersten Verfahrensabschnitt zuzuordnen seien. Vorprozessuale Kosten würden der Quotenkompensation unterliegen: Erreiche der Kläger nur einen Hälfteerfolg oder weniger, erhalte er sie (überhaupt) nicht ersetzt. Da der Kläger im ersten Verfahrensabschnitt nur mit 37 % obsiegt habe, seien ihm die Kosten der Beweissicherung nicht zu ersetzen.
2.2.§ 388 Abs 3 ZPO ordnet eine einseitige Tragung der eigenen und auch der gegnerischen Kosten an. Sie sind in § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO nicht erwähnt. Wie Obermaier (Kostenhandbuch 4 Rz 1.404) zutreffend ausführt, würde dieser Umstand dazu führen, dass der Antragsteller bei einem Erfolg von 50 % oder weniger immer die gesamten Kosten der Befundaufnahme tragen müsste. Dies würde aber zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen, insbesondere wenn - wie hier - diese Kosten während des Verfahrens entstanden sind und die Befunde als Grundlage für die in der Folge erstatteten Gutachten dienten (vgl ON 28 und 29 sowie ON 30 und 32).
Auch eine taxative Aufzählung schließt eine vorsichtige Analogie für alle den taxativ aufgezählten Kostenarten sachlich vergleichbaren Prozesskosten nicht aus, die eine Partei aufgrund besonderer gesetzlicher Verfahrensvorschriften zunächst allein bevorschussen muss. Ist – wie hier (§ 388 Abs 3 ZPO) – eine Kostennorm vorhanden, die einer Partei einseitig die Tragung der Gesamtkosten eines Vor- oder Nebenverfahrens auferlegt, ist Satz 3 des § 43 Abs 1 ZPO analog auf diese Kosten anzuwenden. Solche Kosten sind jedenfalls einseitig getragene Barauslagen im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens wie SV-Kosten (OLG Linz 3 R 60/24z; OLG Wien 3 R 18/25a, 15 R 76/25v; LG St. Pölten 21 R 436/06k = RSP0000059; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.404 und 1.188).
2.3. Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens von gesamt EUR 5.185,00 sind daher im ersten Verfahrensabschnitt als Barauslagen zu berücksichtigen.
Damit belaufen sich die Barauslagen auf gesamt EUR 10.721,00 (EUR 5.536,00 laut US 14 zuzüglich EUR 5.185,00). Die Beklagte hat dem Kläger 37 % entsprechend EUR 3.966,77 zu ersetzen. Nach Saldierung der Kosten der ersten und zweiten Verfahrensabschnitte verbleibt ein Überhang zu Gunsten des Klägers von EUR 1.009,84.
B. Zum Kostenrekurs der Nebenintervenientin
1. Die Nebenintervenientin meint, die Quotenkompensation zwischen den Hauptparteien dürfe nicht auf sie durchschlagen. Ihr seien jene Kosten zuzusprechen, die sie gehabt hätte, wenn sie sich von vornherein nur hinsichtlich jenes Teils des Streitgegenstandes dem Verfahren angeschlossen hätte, mit dem ihre Hauptpartei schließlich erfolgreich gewesen sei. Dies bedeute eine Kostenberechnung unter Heranziehung einer (fiktiven) Kostenbemessungsgrundlage, nämlich „auf Basis des Ersiegten“. Die Nebenintervenientin berechnet ihre Kosten in der Folge auf Basis von EUR 23.000,00 und kommt so zu ihrer Ansicht nach angemessenen Vertretungskosten von EUR 14.316,24.
2. Ändert sich der Streitwert während des Verfahrens (wie hier infolge Klagseinschränkung), sind mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden. Für jeden Verfahrensabschnitt hat eine eigenständige Kostenentscheidung auf der Grundlage des im jeweiligen Abschnitt erzielten Erfolgs zu ergehen. Es ist jeder Verfahrensabschnitt getrennt auszurechnen. Die den Parteien wechselseitig zustehenden Kosten sind dann zu saldieren ( Frixeder/Habringer-Koller , Kosten kompakt Rz 61 mwN). Dies hat das Erstgericht beachtet.
Das Erstgericht hat auch beachtet, dass der Nebenintervenient einen Kostenersatzanspruch in jenem Verhältnis hat, in welchem er der Partei zusteht, auf deren Seite er dem Prozess beigetreten ist. Eine Quotenkompensation zwischen den Hauptparteien schlägt auch auf den Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten durch. Hat die Hauptpartei keinen Kostenersatzanspruch oder wird sie sogar kostenersatzpflichtig, steht auch dem Nebenintervenienten kein Kostenersatz zu (RS0035807, insb [T4, T5, T7]; Frixeder/Habringer-Koller , Kosten kompakt Rz 11 und 101; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.361; Klauser/Kodek 18§ 43 ZPO E 59; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON 1.00§ 41 ZPO Rz 13).
Der von der Nebenintervenientin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Ansicht M. Bydlinskis ( in Fasching/Konecny 3§ 41 ZPO Rz 8), der eine fiktive Kostenbemessungsgrundlage auf Basis des Ersiegten heranziehen möchte, wird nicht beigetreten. Im Übrigen ist die Nebenintervenientin auf Seite der Beklagten beigetreten. Letztere hat nicht EUR 23.000,00 ersiegt. Dieser Betrag stellt das Obsiegen des Klägers dar.
C. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. In Stattgabe des Kostenrekurses des Klägers war die maßgebliche Kostenentscheidung (Punkt 4. a. des Ersturteils) iSd Antrags des Klägers abzuändern. Dem Kostenrekurs der Nebenintervenientin war kein Erfolg zuzuerkennen.
2.1.Die Kostenentscheidung in Bezug auf den Kostenrekurs des Klägers beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, § 11 RATG. Die Rekurskosten waren um den verzeichneten Streitgenossenzuschlag zu korrigieren, weil die Nebenintervenientin dem Kläger in Bezug auf seinen Kostenersatzanspruch gegenüber der Beklagten nicht gegenüberstand (vgl § 15 RATG).
2.2.Die Kostenentscheidung in Bezug auf den Kostenrekurs der Nebenintervenientin beruht auf den §§ 50, 40 ZPO, § 11 RATG. Der Kläger erstattete keine Rekursbeantwortung. Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihres erfolglosen Kostenrekurses selbst zu tragen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.370; OLG Linz 1 R 15/21p, 4 R 37/19t, 2 R 173/18a ua; OLG Innsbruck 1 R 138/00d = RI0000100; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON 1.00§ 41 ZPO Rz 15).
3.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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