Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, vertreten durch die Korn&Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , 1100 Wien, Vienna Twin Towers, Wienerbergstraße 11, vertreten durch deren Angestellte Mag. B*, Landesstelle Salzburg, wegen Versehrtenrente , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. März 2026, Cgs*-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Sachbearbeiterin bei einer Bausparkasse. Für ihre Tätigkeit im Homeoffice hat sie sich an ihrem Nebenwohnsitz einen Arbeitsbereich in der Küche eingerichtet. Andere Bereiche des Einfamilienhauses, so auch das Stiegenhaus, werden nicht für betriebliche Zwecke genutzt. Die Klägerin beginnt ihren Arbeitstag im Homeoffice in der Regel zwischen 7.00 und 7.15 Uhr. Sie bereitet sich ihre Getränke im Vorhinein vor und stellt die Flaschen in einem dafür vorgesehenen Bereich in der Küche ab. Sie hat auch die Möglichkeit, sich Getränke aus dem Kühlschrank zu nehmen oder Leitungswasser zu trinken.
Am 28. August 2025 erfasste die Klägerin ihren Arbeitsbeginn mit 7.05 Uhr. Während des Hochfahrens des Computers kontrollierte sie ihre Aufgabenliste. Dabei stellte sie fest, dass ihre Wasserflasche leer war. Sie wollte sich einen Minzsaft zubereiten. Da im Kühlschrank kein Sirup mehr vorhanden war, verließ sie die Küche und ging über die Stiege in den Keller, um eine Flasche zu holen. Am Retourweg kam die Klägerin an der letzten Stufen vor dem Erreichen des Erdgeschoßes zu Sturz. Dabei zog sie sich Verletzungen im Bereich der linken Schulter und der rechten Hand zu.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2026 anerkannte die Beklagte diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall und sprach aus, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß sowie auf Feststellung, dass (im Klagebegehren konkret genannte) Gesundheitsstörungen Folgen des Arbeitsunfalls seien. Die Klägerin habe sich während der Arbeitszeit lediglich etwas zu trinken geholt, was der Befriedigung eines lebensnotwendigen Bedürfnisses gedient habe. Es liege ein Arbeitsunfall vor.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Weg in den Keller ausschließlich einem privaten, eigenwirtschaftlichen Zweck gedient habe und in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit gestanden sei. Das Abgehen vom direkten Weg zur Befriedigung alltäglicher Bedürfnisse – wie dem Trinken – stelle keinen Arbeitsweg dar.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Der Unfall der Klägerin falle nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Sturz habe sich aus Anlass ihrer aus privaten Motiven getroffenen Entscheidung, ihren Durst anstelle von Leitungswasser oder anderen am Arbeitsplatz verfügbaren Getränken mit Minzsirup zu stillen, ereignet. Der Weg in den Keller habe eigenwirtschaftlichen Interessen gedient. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung liege nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verbunden mit einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Gemäß § 175 Abs 1a ASVG (idgF BGBl I 2024/110) sind Arbeitsunfälle auch solche Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen. Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn (Z 1 leg cit) sind der Haupt- oder Nebenwohnsitz (Homeoffice); eine Wohnung naher Angehöriger oder Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces. Hingegen sind als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn (Z 2 leg cit) alle von der Z 1 verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die von der Versicherten selbst gewählt werden. Nach § 175 Abs 1b ASVG gelten Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn als Arbeitsstätte im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 10. Für Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn ist § 175 Abs 2 ASVG hingegen nicht anzuwenden.
1.1 Diese Regelung hat ihren Ursprung im Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021, mit welchem arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen betreffend Arbeiten im Homeoffice geschaffen wurden. Die durch das 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23) im ASVG und im B-KUVG vorgesehenen unfallversicherungsrechtlichen Sonderregelungen zum Thema Homeoffice sollten ins Dauerrecht übergeführt und somit weiterhin eine unfallversicherungsrechtliche Gleichbehandlung des Homeoffice mit der Beschäftigung direkt in der Arbeits- oder Ausbildungsstätte sichergestellt werden (vgl AB 735 BlgNR 27. GP 4). Der hM folgend handelte es sich dabei lediglich um eine Präzisierung bzw Klarstellung des Unfalltatbestands des § 175 Abs 1 ASVG, der bereits Arbeiten im Homeoffice, die im ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stehen, erfasste (vgl Brodil/Schnabl , Unfallversicherungsschutz bei der Verrichtung von Telearbeit, ecolex 2025/47; R. Müllerin SV-Komm § 175 ASVG [325. Lfg] Rz 249 f).
1.2 Da sich nach Ansicht des Gesetzgebers aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht die Definition des Begriffs Homeoffice iSd § 2h AVRAG als zu eng erwies und nicht alle Lebensrealitäten abgebildet werden konnten, wurde mit der Telearbeitsgesetznovelle (BGBl I 2024/110) eine eigene Definition der Telearbeit mit einer Unterscheidung in Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn in den einschlägigen unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen (vgl ErläutRV 2597 BlgNR 27. GP 3).
1.3 Damit wird die Telearbeitsverrichtung an örtliche Gesichtspunkte geknüpft. Konsequenz dieser Differenzierung zwischen Telearbeit im engeren Sinn und im weiteren Sinn sind Unterschiede im unfallversicherungsrechtlichen Wegschutz. Im Gegensatz zu Arbeiten an Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn ist für Arbeiten an Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn der Versicherungsschutz für Wegunfälle nach § 175 Abs 2 ASVG zur Gänze ausgeschlossen (vgl Brodil/Schnabl , ecolex 2025/47 mwN).
1.4 Für die Beurteilung eines Unfalls im Homeoffice als Arbeitsunfall bleibt aber ausschlaggebend, ob sich dieser im ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignete. Die Zurechnung erfolgt grundsätzlich weiterhin nach der Prüfung des inneren Sinnzusammenhangs und der Theorie der wesentlichen Bedingung ( Brodil/Schnabl , ecolex 2025/47). Die Rechtsprechung stellte bisher bei Unfällen in gemischt genutzten Räumen zur Abgrenzung des versicherten Bereichs auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts ab ( Tarmann-Prentner/Ziegelbauer in Sonntag, ASVG 17§ 175 Rz 12 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0084609). Von dieser Judikaturlinie ist der Oberste Gerichtshof mittlerweile abgegangen. Entscheidendes Kriterium bei beruflichen Tätigkeiten in eigenen Wohnräumen ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet war (RIS-Justiz RS0133633 = 10 ObS 15/21k).
1.5 Private Tätigkeiten sind durch die Bestimmung des § 175 Abs 1a ASVG auch weiterhin nicht vom Unfallversicherungsschutz erfasst. Die Norm enthält auch keine widerlegbare Vermutung, dass Unfälle im Homeoffice Arbeitsunfälle sind ( R. Müllerin SV-Komm § 175 ASVG [325. Lfg] Rz 250). Entscheidend bleibt der ursächliche Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, sodass allgemeine Gefahren des Haushalts des Versicherten nicht erfasst sind (vgl Brodil in Köck, Der Homeoffice-Kommentar § 175 ASVG Rz 52). Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat bzw die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, wie etwa Essen und Trinken, Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft fallen grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Derartige Tätigkeiten werden in der Rechtsprechung zum Unfallversicherungsrecht auch mit dem Sammelbegriff „privatwirtschaftlich“ bzw „eigenwirtschaftlich“ bezeichnet (OGH 10 ObS 133/16f [Pkt 2.3] mwN; vgl auch R. Müllerin SV-Komm § 175 ASVG [325. Lfg] Rz 84 und 111 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0084679).
1.6 Das Holen einer Saftflasche ist im Allgemeinen eine dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit. Der Dienstgeber ist zwar unmittelbar daran interessiert, dass die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin erhalten bleibt; dieses Interesse des Unternehmers reicht aber nicht aus, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Holen einer Saftflasche und der versicherten Tätigkeit zu begründen. Ein solches Interesse besteht auch an zahlreichen anderen Verrichtungen, ohne die eine ordnungsgemäße Erfüllung der betrieblichen Aufgaben nicht möglich wäre, die aber trotzdem dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (vgl OGH 10 ObS 73/93). Der Unfall hat die Klägerin auch nicht unmittelbar während der Verrichtung der versicherten Tätigkeit (Sachbearbeiterin bei einer Bausparkasse) ereilt. Die Klägerin brachte lediglich vor, sich für die weitere Arbeitstätigkeit mit einem Getränk zur Befriedigung des Durstgefühls versorgt zu haben. Damit vermag sie aber nicht darzulegen, inwiefern das Holen einer Saftflasche aus dem Keller in der Absicht unternommen worden ist, die betrieblichen Belange zu fördern, also mit der entsprechenden Handlungstendenz der versicherten Tätigkeit bzw dem Unternehmen zu dienen, ist das Durstgefühl doch davon unabhängig. Dass aus betrieblichen Gründen mit einem über das Normale hinausgehenden Durst zu rechnen war oder die Klägerin aus betrieblichen Gründen einen Minzsaft trinken habe müssen, behauptete sie nicht. Der einzige Bezugspunkt zu ihrer Beschäftigung bestand lediglich darin, dass sie sich im Homeoffice befand. Der örtliche Zusammenhang allein ist jedoch für die Beurteilung als Arbeitsunfall nicht ausreichend (RIS-Justiz RS0084229). Das Homeoffice war für den Unfall bloße Gelegenheitsursache, weil der Unfall auch bei rein privaten Verrichtungen passiert wäre. Zudem liegt die Beherrschung der eingetretenen Gefahr völlig außerhalb der Sphäre der Dienstgeberin. Eine zusätzliche wesentliche Ursache aus dem versicherten Bereich hat die Klägerin nicht behauptet (vgl Brodil in Köck, Der Homeoffice-Kommentar § 175 ASVG Rz 52).
2 Die Berufung führt zudem § 175 Abs 2 Z 7 ASVG ins Treffen. Demnach besteht Unfallversicherungsschutz bei Wegen, die der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit in der Nähe der Arbeitsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeitsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt.
Die Klägerin argumentiert, dass diese Bestimmung zwar auf den gegenständlichen Unfall nicht anwendbar sei, weil der gesamte Wohnungsbereich Örtlichkeit der Telearbeit sei und daher die Arbeitsörtlichkeit im konkreten Fall gar nicht verlassen worden sei. Wenn aber selbst Unfälle, die beim Verlassen des Arbeitsorts während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse als Arbeitsunfälle gelten würden, müsse dies umso mehr rechtens sein, wenn die Arbeitsörtlichkeit gar nicht verlassen worden sei, sich der Unfall also im Bereich der Arbeitsörtlichkeit ereignet habe.
2.1 Die Klägerin arbeitete von ihrem Nebenwohnsitz aus, sodass von einer Telearbeit im engeren Sinn auszugehen ist und damit grundsätzlich auch Wegunfälle iSd § 175 Abs 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 10 ASVG in den Schutzbereich fallen.
2.2 § 175 Abs 2 Z 7 ASVG schützt den Weg von der Arbeitsstätte zum Ort der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse. Der Weg beginnt und endet an der Außenfront des Betriebs und am anderen Ende beim Eingang der aufgesuchten Lokalität ( R. Müllerin SV-Komm § 175 ASVG [325. Lfg] Rz 222). Der Versicherungsschutz beschränkt sich daher auf den Weg von der Arbeitsstätte „Homeoffice“ zur Einkaufsstelle und zurück ( Brodil in Köck, Der Homeoffice-Kommentar § 175 ASVG Rz 43). Auch Versicherte im Homeoffice sind daher geschützt, wenn sie während der Arbeitszeit in einer Arbeitspause in einem in der Nähe der Wohnung gelegenen Lokal lebensnotwendige Bedürfnisse befriedigen. Dies wird durch den neuen § 175 Abs 1b ASVG (Gleichstellung von Wohnung und Arbeitsstätte bei Homeoffice) klargestellt. Diese Norm ändert aber nichts daran, dass die Nahrungsaufnahme in der eigenen Wohnung auch in Fällen von Homeoffice nicht versichert ist; denn der Normzweck der Gleichstellung nach Abs 1b ändert nichts am Normzweck des Abs 2 Z 7, nämlich dass die versicherte Person nur dort geschützt werden soll, wo das Unfallrisiko in der Arbeitspause anders geartet ist als jenes in der eigenen Wohnung ( R. Müllerin SV-Komm § 175 ASVG [325. Lfg] Rz 222/1; vgl auch A. Holzer in Felten/Trost , Homeoffice Rz 12.84; Tarmann-Prentner/Ziegelbauerin Sonntag, ASVG 17§ 175 Rz 38 mwN). Innerhalb der Wohnung ist bei der Beurteilung eines Unfalls, der sich bei der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse ereignet, auf die allgemeine Bestimmung des abzustellen (vgl
2.3 Da sich der Versicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG nicht auf Unfälle innerhalb der Wohnung erstreckt, ist der Unfall der Klägerin auch nach dieser Bestimmung nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren.
3 Der Berufung muss damit ein Erfolg versagt bleiben und das angefochtene Urteil war zu bestätigen.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens ergeben sich aus der Aktenlage nicht; insbesondere haben im Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bestanden.
5 Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.
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