RS0084609 – OGH Rechtssatz
Befinden sich in einem Haus neben nur dem betrieblichen Bereich und nur dem persönlichen Bereich zuzuzählenden Räumen auch gemischt genutzte Räume, so beginnt der Versicherungsschutz, wenn der rein persönliche Bereich verlassen wird und ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird.