Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, (nunmehr) vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellte Mag. B*, Landesstelle Oberösterreich, wegen Berufsunfähigkeitspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. März 2026, Cgs*-126, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 7. März 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27. März 2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und verneinte auch einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld sowie auf Rehabilitationsmaßnahmen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Hauptbegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 2023 und dem Eventualbegehren auf Feststellung vorübergehender Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens 6 Monaten sowie eines Anspruchs auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bzw auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld . Aufgrund seiner Leidenszustände sei der Kläger nicht mehr in der Lage, seiner bisherigen Tätigkeit als technischer Angestellter nachzugehen. Der Kläger sei berufsunfähig.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt habe und imstande sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten noch zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erlernte den Beruf Tapezierer und Dekorateur und war zuletzt im Büro im Bereich Prozessverbesserung und Qualitätssicherung tätig, wobei er sich die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ausbildungen im Betrieb aneignete.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sind dem Kläger nur mehr dauernde Trageleistungen von 2,5 kg und Hebeleistungen bis 5 kg sowie drittelzeitige Trageleistungen bis 5 kg und Hebeleistungen bis 10 kg zumutbar. Die Arbeiten können im Sitzen, Gehen und/oder Stehen durchgeführt werden. Sitzende Tätigkeiten sollten nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen. Es sollte jederzeit die Möglichkeit bestehen, Ausgleichsbewegungen durchzuführen. Sitzen über mehr als 30 Minuten sollte nicht ununterbrochen nötig sein. Auszuschließen sind Arbeiten in bestimmten (vom Erstgericht festgestellten) Körperhaltungen. Motorische und/oder sonstige Einschränkungen der Extremitäten gibt es keine.
Der Kläger ist voll belastbar hinsichtlich seiner kognitiven, sozialen und persönlichen Kompetenzen. Er kann sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eingesetzt werden, sofern starke Temperaturschwankungen, Nässe sowie starke Zugluft und Kälte vermieden werden. Zudem sind Arbeiten bei gefühlten Temperaturen von über 35 Grad Celsius, in Lärmbereichen über 85 Dezibel sowie Nacht-, Schicht- und Akkordarbeit ausgeschlossen. Die Arbeitszeit ist auf eine 30-Stunden-Woche (aufgeteilt auf 5 Tage zu je 6 Stunden) begrenzt. Nach drei Stunden ist eine Pause von 20 Minuten erforderlich, welche eingearbeitet werden kann.
Der Kläger kann ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte. Wochenpendeln ist möglich. Tagespendeln ist bis 45 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und 30 Minuten mit dem PKW zumutbar. Eine Wohnsitzverlegung ist zu vermeiden.
Unter Einhaltung des Leistungskalküls sind insgesamt Krankenstände im Ausmaß von sechs Wochen zu erwarten.
Der Kläger ist auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage, seiner in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mehr als 90 Pflichtversicherungsmonate hindurch ausgeübten Tätigkeit als technischer Angestellter weiterhin nachzugehen, allerdings nur mehr im Ausmaß von 30 Wochenstunden.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kläger einen Berufsschutz iSd § 273 Abs 1 ASVG als technischer Angestellter erworben habe. Er könne jedoch weiterhin als technischer Angestellter arbeiten und die gesetzliche Lohnhälfte erzielen, sodass weder eine dauernde noch eine vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Mit Schriftsatz vom 3. März 2026 (ON 120) beantragte der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Schmerzmedizin. Diesen Beweisantrag wies das Erstgericht in der Tagsatzung am 5. März 2026 ab (ON 122 S 2), was nunmehr die Berufung als Verfahrensmangel rügt. Hätte das Erstgericht diesem Beweisantrag Folge gegeben, so wäre das festgestellte Leistungskalkül des Klägers weiter nach unten revidiert worden bzw hätten die zu erwartenden jährlichen Krankenstände bei Gesamtbetrachtung des Beschwerdebilds beurteilt werden können, insbesondere die Gesamtheit der Schmerzbelastung und ihre Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers.
1.1 Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt zwar vor, wenn zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Sachverständigengutachten nicht eingeholt wurden; grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten (auch) aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (vgl etwa Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 87 Rz 20 jeweils mwN).
1.2 Das Erstgericht holte im durchgeführten Beweisverfahren Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Umweltmedizin, Neurologie/Psychiatrie, Innere Medizin und HNO ein. Aus den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen ergibt sich nicht, dass zur abschließenden Klärung weitere Gutachten erforderlich wären. Da die Einholung eines schmerzmedizinischen Gutachtens von keinem der im gegenständlichen Prozess bestellten Sachverständigen angeregt bzw für notwendig erachtet wurde, durfte das Erstgericht davon ausgehen, dass es zur Klärung des relevanten Sachverhalts nicht erforderlich ist. Damit begründet das Unterbleiben der Einholung eines schmerzmedizinischen Gutachtens keinen Verfahrensmangel.
2 Die Berufung macht als weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, dass das Erstgericht kein toxikologisches Gutachten einholte.
2.1 Aufgrund des Beweisantrags des Klägers vom 19. Dezember 2024 (ON 54) bestellte das Erstgericht einen toxikologischen Sachverständigen (ON 55), enthob diesen jedoch nach einem Telefonat wieder seines Amtes. Dem Aktenvermerk des Erstgerichts vom 9. Jänner 2025 (ON 56) ist zu entnehmen, dass ein Toxikologe kein Leistungskalkül erstellen, sondern lediglich beurteilen kann, ob die beim Kläger allenfalls bestehende Erkrankung in einem Zusammenhang mit der von ihm behaupteten chemischen Exposition steht.
2.2 Das Bestreben des Klägers, den Auslösern seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Grund zu gehen, ist nachvollziehbar. Bei Prüfung eines Pensionsanspruchs wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist aber vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben und in der Folge unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen; durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (vgl RIS-Justiz RS0084413). Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist daher die Feststellung des Leistungskalküls, also in welchem Umfang der Versicherte im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann (RIS-Justiz RS0084399).
2.3 Da die Abklärung von Gesundheitsstörungen hinsichtlich ihrer möglichen (arbeitsbedingten) Ursachen nicht von Relevanz ist, begründet die Unterlassung der Einholung eines toxikologischen Sachverständigengutachtens auch keinen Verfahrensmangel.
2.4 Ferner lässt das Vorbringen des Klägers offen, welche zusätzlichen, für das Leistungskalkül relevanten Informationen ein toxikologisches Gutachten überhaupt hätte erbringen können.
3 Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass das eingeholte umweltmedizinische Gutachten mehrere Unklarheiten bzw Unschlüssigkeiten aufweise. Ein in sich schlüssiges, widerspruchsfreies Gutachten bzw die Beiziehung eines Toxikologen hätte zu einem anderen Leistungskalkül führen können.
3.1 Welches konkrete Leistungskalkül der Kläger hier anspricht, bleibt von der Berufung unbeantwortet. Insbesondere legt der Kläger auch in diesem Punkt nicht dar, inwiefern die Ursache seiner Gesundheitsstörungen maßgeblich für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit sein soll. Damit kann aber die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht beurteilt werden. Den Berufungsausführungen ist dennoch kurz zu erwidern:
3.2 Die Berufung bezieht sich auf die gutachterlichen Ausführungen zu abweichenden Referenzwerten sowie der von ihm angenommenen chemischen Exposition und versucht damit dem Sachverständigen zu unterstellen, das Vorliegen einer Vergiftung zu verneinen. In seiner Gutachtensergänzung stellte der Sachverständige jedoch klar, weder an den Beschwerden des Klägers noch an den Laborergebnissen zu zweifeln. Der Sachverständige äußerte jedoch Bedenken, dass die vom Kläger geschilderten Gesundheitsstörungen von einer Vergiftung mit Schwermetallen stammen würden, zweifelte eine solche aber dem Grunde nach nicht an (vgl ON 26 S 2).
3.3 Über Anregung des internistischen Sachverständigen beauftragte das Erstgericht mit Beschluss vom 26. August 2025 (ON 86) den umweltmedizinischen Sachverständigen, zur Frage Stellung zu nehmen, ob sich aus den vorgelegten Laborbefunden (Blg ./M bis ./S) eine Änderung des Leistungskalküls ergebe. In seiner Gutachtensergänzung schloss sich der umweltmedizinische Sachverständige den Aussagen des internistischen Sachverständigen an und beantwortete die an ihn gerichtete Frage damit, dass sich das Leistungskalkül nicht wesentlich verändert habe (ON 89 S 2). Dem Einwand, der umweltmedizinische Sachverständige habe die Frage des Internisten nicht beantwortet, kann damit nicht gefolgt werden. Wäre das Ergänzungsgutachten tatsächlich unvollständig geblieben, hätte darauf wohl der internistische Sachverständige in seinem Gesamtgutachten (ON 95) hingewiesen.
4 Da der Kläger keine erheblichen Verfahrensfehler aufzeigen konnte, war der Berufung ein Erfolg zu versagen und das angefochtene Urteil war zu bestätigen.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden vom Kläger weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage; insbesondere haben im Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bestanden.
6 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, weil nur Tat- und keine Rechtsfragen zur Lösung anstanden.
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