Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* C* gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 19. Juni 2026, GZ Hv*-164, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Über B* C*, geboren am **, wird die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
BEGRÜNDUNG:
In dieser, gegen mehrere Angeklagte geführten Strafsache wurde der zu den inkriminierten Tatzeiten noch junge Erwachsene B* C* mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 10. Februar 2026 (ON 136) des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Satz StGB (I.1.a), jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I.1.b) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (I.1.c) sowie je eines Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB (I.2.a.i. bis iii), des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (I.2.b) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verhängt.
Demnach hat B* C*
I. am 5. Juli 2025 in D*
1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A*, E* und F*
a) G* H* mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Geldbörse samt 270 Euro Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem F* dem H* einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und sie ihm im Anschluss die Geldbörse wegnahmen und davonliefen, wobei H* durch die ausgeübte Gewalt in Form einer Impressionsfraktur der linken Kieferhöhle und des Orbitabodens sowie eines Hämatosinus maxillaris und ethmoidalis schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB);
b) durch die unter Punkt I.1.a) geschilderte Tat Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich das Klimaticket, die E-Card und den Personalausweis des G* H*, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
c) sich durch die unter Punkt I.1.a) geschilderte Tat unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, nämlich zwei Bankomatkarten des G* H*, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden;
2. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A*
a) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachfolgende Verfügungsberechtigte durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels, nämlich durch Verwendung einer der beiden entfremdeten Bankomatkarten des G* H* und damit durch die konkludente Behauptung, über diese Bankomatkarte verfügungsberechtigt zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Aktivierung der NFC-(Near Field Communication)-Bezahlfunktion und zur Ausfolgung von Waren verleitet, wodurch H* in Höhe von insgesamt 111,25 Euro am Vermögen geschädigt wurde, und zwar
i. Verfügungsberechtigte des Lokals „I*“ in J*, K*straße **, zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 9,60; Euro;
ii. Verfügungsberechtigte des Restaurants „L*“ in J*, K*straße **, zur Ausfolgung von Lebensmitteln im Gesamtwert von 9,65 Euro;
iii. Verfügungsberechtigte der M* in J* D*, **platz **, zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 92 Euro;
b) Gewahrsamsträgern der N* GmbH fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Gesamtwert von 5,50 Euro durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Waren in zwei Angriffen mit einer der beiden widerrechtlich erlangten Bankomatkarten des G* H* bei deren Snackautomaten bezahlten;
III. am 17. Oktober 2025 in ** N* O* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Mobiltelefon ** im Wert von 1.400 Euro abgenötigt, indem er O* sinngemäß aufforderte, sofort sein Handy zurückzusetzen und an ihn zu übergeben, sonst werde er ihn schlagen.
Dieses Urteil liegt aktuell dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die von einem Mitangeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie die (auch) vom Angeklagten C* sowie der Staatsanwaltschaft zu dessen Nachteil erhobenen Strafberufungen (ON 148 und ON 150) vor.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 19. Juni 2026 (ON 164) setzte das Erstgericht die über den Angeklagten C* wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und lit b StPO am 26. Oktober 2025 verhängte (ON 38) Untersuchungshaft nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 165) auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 165, 1) aus letzterem Haftgrund „iVm § 35 Abs 1 JGG“ (siehe jedoch Schroll/Oshidari in WK 2JGG § 46a Rz 8, wonach die strengere Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG nur für im Zeitpunkt der Haftentscheidung noch junge Erwachsene gilt) neuerlich (ON 49.1; ON 92) fort; der Beschlussbegründung zufolge wurde unter einem auch dem (Eventual-)Antrag des Angeklagten in Richtung § 173a StPO nicht stattgegeben.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des B* C* (ON 166.2), mit der er die Aufhebung der Untersuchungshaft, hilfsweise gegen gelindere Mittel, und in eventu die Anwendung der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 173a StPO anstrebt. Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.
Zur Annahme des – von der Beschwerde ohnehin nicht kritisierten – dringenden Tatverdachts kann auf die eingangs referierten und hinsichtlich des Angeklagten C* unbekämpft gebliebenen Schuldsprüche des Schöffengerichts verwiesen werden (RIS-Justiz RS0061112, RS0108486 [T2]; Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 4).
Entgegen der Rechtsmittelkritik liegt der angenommene Haftgrund in den Ausprägungen der lit a und lit b des § 173 Abs 2 Z 3 StPO unverändert vor.
Tatbegehungsgefahr nach lit a leg cit setzt als Anlass- und Prognosetat jeweils eine Tat mit schweren Folgen voraus, deren Begehung ungeachtet des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens aufgrund bestimmter Tatsachen befürchtet werden muss. Dieser Haftgrund stellt seinem Wesen nach insbesondere eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten gefährlicher Straftäter dar (11 Os 52/97). Insofern indiziert bereits die Anlasstat die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebensolchen Folgen (RIS-Justiz RS0097777). Der Begriff der schweren Folgen umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus auch alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den einzelnen Betroffenen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnis herbeizuführen ( Kirchbacher, StPO 15§ 173 Rz 10). Fraglos wohnt einer nach § 143 Abs 2 erster Fall StGB qualifizierten, in Gesellschaft mehrerer Mittäter begangenen Raubtat, wie der hier (auch) vom Angeklagten zu verantwortenden, der angesprochene hohe soziale Störwert inne. Denn schon jede tatbildliche Involvierung darin lässt gesteigert auf ein massives Persönlichkeitsdefizit und eine – im speziellen Bezug auf den Rechtsmittelwerber nicht zuletzt aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigung durch reduzierte Einsichts- und Lernkraft (gleichsam als Kehrseite der im Rechtsmittel reklamierten eingeschränkten Schuldfähigkeit, ON 166.2, 5) sowie leichtere Beeinflußbarkeit (mit-)bedingte – Gefährlichkeit des Beteiligten schließen, ohne dass es insoweit nach Lage des Falls noch entscheidend auf Gewicht oder Umfang der einzelnen Ausführungs- oder Beitragshandlung ankäme. Angesichts dieses, zusätzlich durch die Wertung des § 173 Abs 3 zweiter Satz StPO gestützten Befundes in der Zusammenschau mit der nun wiederholten und teils von Gewaltelementen begleiteten Freiheits- und Vermögensdelinquenz bei im engsten Sinn einschlägiger Vorstrafenbelastung (ON 136, 8) und raschester Rückfälligkeit ist konkret zu befürchten, der Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens und des nun erstmalig verspürten Haftübels erneut eine rechtsgutidente strafbare Handlung mit schweren oder nicht bloß leichten Folgen (iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO) begehen. Die demgegenüber auf die Einschränkung iSd § 173 Abs 3 letzter Satz StPO abzielende Beschwerdeargumentation vermag nicht zu überzeugen, verfügte der Angeklagte doch schon bisher über ein völlig intaktes familiäres Umfeld samt ausreichender finanzieller Ausstattung und ein Ausbildungsverhältnis (ON 122, 1 ff; ON 124.2; ON 163, 1), welche sozialprognostisch sehr günstigen Rahmenumstände ihn dennoch nicht von Delinquenz abhalten konnten.
Eine (wirksame) Substituierung der Haft durch Anwendung gelinderer Mittel bietet sich deshalb beim Gewicht des angenommenen Haftgrundes, selbst unter der Annahme zusätzlicher hochfrequenter sozialarbeiterischer Begleitung und Unterstützung des Angeklagten sowie unter Berücksichtigung seiner – zwar nicht unglaubwürdigen, jedoch im Licht der nach den Verfahrensergebnissen klar eingeschränkten Selbstreflexionsfähigkeit des Beschwerdeführers (ON 122, 5 f; ON 124.2, 1 f; vgl auch ON 135, 7 f) nicht restlos verlässlichen – Beteuerungen, sich auf seine Arbeit und seinen Lehrabschluss konzentrieren und von seinem bisherigen Freundeskreis distanzieren zu wollen (ON 165, 2), derzeit nicht an. Zu verweisen bleibt insbesondere auf die Einschätzung der Bewährungshilfe, wonach die im Fall der Enthaftung als zentralem Stabilisierungsfaktor, nämlich der Schaffung einer sinnstiftenden Tagesstruktur (wie auch bereits die Jugendgerichtshilfe in ihrem Bericht vom 4. Februar 2026 anlässlich ihrer Erhebungen zur Sinnhaftigkeit einer Sozialnetzkonferenz festgehalten hatte, ON 122, 5), angebotene Arbeitsbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden eine psychische Überforderung des Rechtsmittelwerbers, dessen allgemeine Leistungsfähigkeit auch an anderer Stelle gutachterlich als weit unterdurchschnittlich ausgeprägt beschrieben wurde (ON 162, 11), nahelegt und insoweit nicht als zielführend erachtet wird (ON 163, 1; ON 165, 2). Schließlich vermag dem inzwischen 22-jährigen Rechtsmittelwerber auch die in § 35 Abs 1 zweiter Satz iVm § 46a Abs 2 JGG normierte strengere Subsidiaritätsprüfung zu keiner prozessual günstigeren Sicht mehr zu verhelfen (RIS-Justiz RS0116496 [T2]; Schroll/ Oshidari in WK2 § 46a Rz 12/1).
Von einer Unverhältnismäßigkeit der nun achtmonatigen Untersuchungshaftdauer kann angesichts des Gewichts der vom Beschwerdeführer nach den rechtskräftigen Schuldsprüchen zu verantwortenden Straftaten, die eine Sanktion von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, und des konkreten, sowohl vom Angeklagten, aber zu dessen Nachteil auch von der Staatsanwaltschaft bekämpften erstinstanzlichen Strafausspruchs nicht die Rede sein.
Wenn die Zwecke der Untersuchungshaft auch nicht durch Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) erreicht werden können, kann der Gefahr weiterer Tatbegehung in aller Regel auch nicht durch den Vollzug der Untersuchungshaft in der Form des elektronisch überwachten Hausarrests wirksam begegnet werden ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173a Rz 3). Die Möglichkeit einer Wohnsitzname bei seinen Eltern und die Teilzeitanstellung bei einem Handyshop sind fallspezifisch ungeeignet, der vorliegenden Tatbegehungsgefahr wirksam zu begegnen, zumal die Begehung von Freiheits- und Vermögensdelikten nicht auf eine bestimmte Personengruppe oder Tatörtlichkeit beschränkt ist und eine Annäherung an potenzielle Opfer, wie etwa auf dem Weg zur Arbeit oder zu Besorgungen, durch den elektronisch überwachten Hausarrest nicht effektiv hintangehalten würde.
Mitteilung gemäß § 175 Abs 5 StPO:
Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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