Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 4. November 2025, Hv*-40, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Auer durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch der Mitangeklagten enthält, wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Im unbekämpft gebliebenen Adhäsionserkenntnis wurde er weiters verpflichtet, der Privatbeteiligten B* C* GmbH einen Schadenersatzbetrag von EUR 137.022,31 zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat er von 3. August 2021 bis Ende September 2023 in ** als faktischer Geschäftsführer der D*-B* GmbH ein Gut in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er Lieferungen von insgesamt 118.224,59 Litern Treibstoff der B* GmbH im Tanklager der D*-B* GmbH in Empfang nahm und diesen Treibstoff (anstatt für die Eigentümerin B* GmbH) auf eigene Rechnung um EUR 137.022,31 verkaufte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld wurden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2026, 15 Os 24/26g-5, zurückgewiesen.
Mit der in der Berufungsverhandlung ausgeführten Berufung wegen Strafe strebt der Angeklagte eine Strafmäßigung sowie die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung wog für die Erstrichter kein Umstand mildernd; erschwerend dagegen eine einschlägige Vorstrafe sowie (erkennbar in Gewichtung der Schuld [vgl RIS-Justiz RS0091126, RS091130]) das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze (von EUR 5.000,00).
Dieser Strafzumessungskatalog bedarf zunächst einer Ergänzung, als zu Lasten des Angeklagten auch ein langer Tatzeitraum sowie ein rascher Rückfall nach seiner bedingten Entlassung am 15. April 2021, aber auch eine Tatwiederholung zu Buche schlägt. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien ist zudem die Tatbegehung während offener Probezeiten zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0090597).
Ein längeres Zurückliegen der Tat kann hingegen nicht mildernd angeführt werden, weil der Angeklagte bis ins Jahr 2023 strafbare Handlungen gesetzt hat. Er erreicht damit keine an die fünfjährige Rückfallsverjährungszeit des § 39 StGB heranreichende Zeitspanne (vgl RIS-Justiz RS0091574 ua). Nichts desto trotz ist im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen der Umstand ins Kalkül zu ziehen, dass der Tatzeitraum vor über zweieinhalb Jahren geendet hat.
Dass die Tat nicht absichtlich begangen wurde, spricht keinen strafmindernden Umstand an.
Unter diesen Prämissen, respektive des primär zu Lasten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungskatalogs, sowie des bereits vom Erstgericht hervorgehobenen hohen Schadens kommt eine Reduktion des Strafmaßes ebensowenig in Betracht wie – ob der bereits vorliegenden Hafterfahrung und der erst kurz vor Tatbegehung erfolgten bedingten Entlassung - die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden