Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 4. November 2025, GZ 17 Hv 43/25k-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von 3. August 2021 bis Ende September 2023 in R* als faktischer Geschäftsführer der T* GmbH ein Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, das ihm anvertraut worden war, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er Lieferungen von insgesamt 118.224,59 Litern Treibstoff der A* GmbH im Tanklager der T* GmbH in Empfang nahm und diesen Treibstoff (anstatt für die Eigentümerin A* GmbH) auf eigene Rechnung um 137.022,31 Euro verkaufte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S*, die nicht berechtigt ist.
[4] Die Mängelrüge releviert, die Begründung der Feststellung zur Menge des vom Beschwerdeführer auf eigene Rechnung verkauften Treibstoffs sei undeutlich (Z 5 erster Fall).
[5]Das Schöffengericht stützte diese Konstatierung auf „Ausführungen des Zeugen * V*“ (vgl ON 24, 5 zur von der A* GmbH gelieferten und mit dieser abgerechneten Treibstoffmenge sowie zur daraus resultierenden Differenz), „vorgelegte Unterlagen“ (vgl Urkundenvorlage ON 26 mit Rechnungen für Treibstofflieferungen im Zeitraum 2021 bis 2023), „Angaben des Angeklagten“ (vgl ON 38, 2 ff) und den „Bericht des Masseverwalters“ (vgl ON 3.36, 4 zum anerkannten Aussonderungsrecht der A* GmbH) sowie auf aus diesen Verfahrensergebnissen gezogene Beweisschlüsse (US 5 f). Solcherart ist – der Rüge zuwider – keineswegs unklar, aus welchen Gründen die Tatrichter zur bezeichneten Feststellung gelangten (vgl RIS-Justiz RS0089983 [insb T2]).
[6] Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) bringt die Beschwerde vor, die zuvor genannte Feststellung sei unter anderem damit begründet worden, dass der Nichtigkeitswerber zu keinem Zeitpunkt, weder im Insolvenzverfahren noch in seiner ersten Stellungnahme eingeworfen habe, dass die in Rede stehende Treibstoffmenge unrichtig sei. Dem zuwider habe er bereits in seiner ersten Stellungnahme (ON 7.10, 2) erklärt, dass „völlig unerhellt“ bleibe, wie die A* GmbH auf „die Idee“ komme, dass 118.224,59 Liter „offen zu Buche“ stünden. Eine Bestreitung im Insolvenzverfahren sei ihm gar nicht möglich gewesen.
[7]In der Beweiswürdigung hielt das Schöffengericht zwar für „auffällig“, dass der Beschwerdeführer „… bis zum Schluss der Hauptverhandlung zu keinem Zeitpunkt die von der Privatbeteiligten 'geltend gemachte' ... Menge bestritten“ habe. Er habe weder im Insolvenzverfahren eingeworfen, „dass diese Menge unrichtig sei“, noch habe er in seiner ersten Stellungnahme eingewendet, „dass diese Menge nicht nachvollziehbar wäre“ (US 5). Die Tatrichter sprachen seinen Angaben zum genannten Thema allerdings nicht wegen dieser im Urteil angesprochenen Stellungnahme generell die Glaubhaftigkeit ab, sondern weil sie sie aufgrund der Aussage des Zeugen V*, der vorgelegten Urkunden und des Berichts des Masseverwalters als widerlegt betrachteten (US 6).
[8]Indem sich der Einwand der Aktenwidrigkeit auf die im Urteil erfolgte Wiedergabe des Wortlauts eines Schriftstücks – nur dies könnte im gegebenen Kontext den Gegenstand der in Rede stehenden Anfechtungskategorie bilden (vgl RIS-Justiz RS0099431) – mit der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers bezieht, deren Überzeugungskraft vom Schöffengericht aber aus anderen Gründen zur Gänze verneint wurde, spricht die Mängelrüge von vornherein keinen Umstand an, der für eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache erheblich wäre (vgl RIS-Justiz RS0099408 [insb T1]; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.134; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 466).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), ebenso die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[10] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (ON 37, 2) kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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