Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 13. Mai 2026, HR*-16, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B*, geboren am **, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist durch keine Haftfrist mehr begrenzt.
BEGRÜNDUNG:
In dem zu St* der Staatsanwaltschaft Wels gegen A* B* wegen des Verdachts des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 (und Abs 2 erster Fall) StGB geführten Strafverfahren - in welchem die Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2026 die Anklageschrift gegen den Genannten eingebracht hat (ON 25)-, wurde vom Landesgericht Wels am 13. Mai 2026 auf Grund des Antrags der Staatsanwaltschaft Wels vom 11. Mai 2026 (ON 1.11) die Untersuchungshaft über den am 12. Mai 2026 (S 2 in ON 12) auf Grund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung (ON 10) festgenommenen Beschuldigten aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a, b und c StPO mit Wirksamkeit bis zum 27. Mai 2026 verhängt (ON 16).
Die dagegen unmittelbar nach der Verkündung angemeldete (S 3 in ON 15) und in der Folge ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten (ON 20) ist nicht berechtigt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (vgl Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0107304; RS0040284).
Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen ist A* B* qualifiziert verdächtig (S 1 in ON 16), er habe am 23. April 2026 in ** seinen am ** geborenen Sohn C* B* dadurch am Körper verletzt, dass er diesen kräftig geschüttelt habe, was ein subdurales Hämatom beidseits frontotemporoparietal, ein Hämatom der Kopfschwarte rechts frontal, ausgedehnte corticale Diffusionsstörungen beidseits frontal, temporal und parieto-occipital, eine Brückenvenenthrombose sowie eine kleine epidurale Blutung rechts frontal zur Folge gehabt habe, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge sowie ein schweres Leiden beim Verletzten, nämlich für immer oder für lange Zeit den Verlust des Sehvermögens bzw wesentlicher Funktionen des Gehirns, herbeigeführt (S 1 in ON 16).
Er ist somit dringend verdächtig, in objektiver und subjektiver Hinsicht eine dem Verbrechen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 StGB zu unterstellende Handlung gesetzt zu haben. Eine absichtliche Tatbegehung wurde vom Erstgericht hingegen nicht angenommen (S 2 in ON 16).
Der Beschuldigte verantwortet sich hiezu leugnend und schildert ein Unfallgeschehen, bei welchem er mit dem Säugling zu Boden gestürzt sei (ON 2.5, ON 15).
Schon der als Sanitäter vor Ort einschreitende Zeuge D* bezweifelt - sowohl aufgrund der räumlichen Gegebenheiten als auch aufgrund des Verletzungsbilds - eine derartige Entstehung der Verletzung (insbes S 5 in ON 2.7). Ebenso bezweifelt wurde ein Sturzgeschehen in der Folge von dem im ** des E* tätigen Oberarzt Dr. F* (S 2 in ON 2.27), aber auch vom Notarzt Dr. G* (ON 5.3).
Der im Verfahren sodann beigezogene Sachverständige aus dem Bereich der Gerichtsmedizin, Univ.-Prof. Dr. med. H*, bestätigt letztlich, dass die Einlassung des Beschuldigten, wonach er mit dem Kind im Arm gestolpert und unmittelbar mit diesem im Arm zu Boden gestürzt sei, mit dem Verletzungsmuster nicht vereinbar sei. Dieses ließe sich vielmehr zwanglos durch ein Schütteltrauma, aller Wahrscheinlichkeit nach in Kombination mit einer zusätzlichen stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Kopf im Bereich der rechten Stirn (einem sogenannten „Shaken-impact-Syndrom“) erklären. Anhaltspunkte für alternative Verletzungsursachen lägen nicht vor (ON 9).
Damit ist der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen höhergradig verdächtig, die ihm angelastete Tat begangen zu haben. Dass er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, den Säugling dadurch am Körper zu verletzen und solcherart die angeführten Verletzungen/schweren Dauerfolgen zumindest fahrlässig verursacht hat, ist der Verdachtslage folgend aufgrund des objektiven Geschehens ebenso dringend indiziert.
Auch Tatbegehungsgefahr ist dem Beschwerdevorbringen zuwider anzunehmen:
Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung künftig ungeachtet des Eindrucks des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung (von je nach Anlasstat unterschiedlicher Intensität) begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich stets auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen (vgl RIS-Justiz RS0117806). „Bestimmt“ sind Tatsachen, wenn sie sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben; es darf sich nicht bloß um allgemeine Erfahrungssätze handeln (vgl RIS-Justiz RS0118185).
Das tatverdachtsmäßig angelastete Verbrechen stellt eine Anlasstat mit schweren Folgen dar ( Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 43; Nimmervoll , Haftrecht 3,Seite 148), wobei solche grundsätzlich die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebenso schweren Folgen indizieren (vgl RIS-Justiz RS0097777). Insoweit die Beschwerde ins Treffen führt, dass der Beschuldigte durch ein Annäherungsverbot keine Möglichkeit mehr habe, vergleichbare Taten zu begehen, lässt sie außer Acht, dass er (unter Berücksichtigung einer Bedachtnahmeverurteilung) bereits fünf einschlägige Vorverurteilungen wegen Körperverletzungs- bzw Aggressionsdelikten aufweist, zu welchen er sich zudem zum Teil in Haft befunden hat. Zuletzt wurde er vom Landesgericht Wels zu Hv1* am 25. Jänner 2022 (rechtskräftig 24. Februar 2022) wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (weil er mit dem Auto auf Polizeibeamte zugefahren ist). Die Tathandlungen sind daher nicht nur auf das familiäre Umfeld beschränkt.
Bei der Beurteilung, ob Tatbegehungsgefahr anzunehmen ist oder nicht, ist die Gefahr der Wiederholung oder Fortsetzung gerade der angelasteten Taten nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt bereits die Annahme der Gefahr der Begehung jeglicher gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter - nicht unbedingt ablaufsidenter - Delikte (vgl 13 Os 8/02; Nimmervoll, aaOSeite 135). Unter Berücksichtigung des sich aus dem gewalttätigen Vorleben des Beschuldigten (den selbst Hafterfahrungen nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochten) in Zusammenhalt mit der aktuell zur Last gelegten Tathandlung zum Nachteil eines nur wenige Monate alten Säuglings, manifestiert sich ein über Jahre bestehendes Persönlichkeitsdefizit des Beschuldigten, sodass ernsthaft zu befürchten steht, er werde auf freiem Fuß belassen ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere Straftaten mit schweren Folgen setzen, die wiederum gegen die körperliche Integrität eines anderen gerichtet sind (vgl 11 Os 125/13m). So ist die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr ihrem Wesen nach auch eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter ( Kirchbacher/Rami, aaO Rz 38).
Da der Beschuldigte bereits fünf einschlägige Vorstrafen aufweist und es sich bei der in diesem Zusammenhang zuletzt erfolgten Abstrafung wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt um eine Tathandlung mit nicht bloß leichten Folgen handelt vgl RIS-Justiz RS0090084), liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr auch in der Ausprägung der lit b und c des § 173 Abs 2 Z 3 StPO vor.
Das vom Beschuldigten ins Treffen geführte soziale Gefüge, insbesondere seine stabile wirtschaftliche und familiäre Situation, ist nicht geeignet, diese Gefahr zu beseitigen, konnten diese Umstände ihn doch – der Verdachtslage folgend – schon jetzt nicht von seiner Tat abhalten.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion ist in Anbetracht der Tatschwere, des vorliegenden Strafrahmens und der erst kurzen Haftdauer weder eingetreten noch aktuell zu befürchten.
Vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr ist das (allein angebotene) Kontaktverbot, nicht geeignet, den Haftzweck wirksam zu substituieren. Andere gelindere Mittel sind in diesem Zusammenhang auch nicht auszumachen.
Da am 19. Mai 2026 Anklage gegen A* B* erhoben wurde (ON 25 [nunmehr Hv2* des Landesgerichts Wels]), ist dieser Beschluss durch keine Haftfrist mehr begrenzt. Haftverhandlungen finden nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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