Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. Jänner 2026, Hv*-18, nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler LL.M. sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Hofer durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den unbekämpft gebliebenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde der ** geborene Angeklagte A* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten B* EUR 260,00 und an den Privatbeteiligten C* EUR 130,00 zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat er am 2. November 2025 in ** durch das Versetzen von Faustschlägen nachangeführte Personen am Körper verletzt, und zwar
1. B* in Form einer Nasenbeinprellung und
2. C* in Form einer Wangenknochenprellung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie die privatrechtlichen Ansprüche vom Angeklagten angemeldete- und auch ausgeführte (ON 15, 22) Berufung, mit der er eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, in eventu die Verhängung einer Geldstrafe, weiters die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg, anstrebt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter mildernd keinen Umstand, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung (konkret Pos 1 und 2 in ON 2.5) sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
Damit wurde der Strafzumessungskatalog vollständig zur Darstellung gebracht.
Der Umstand, wonach die letzte auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verurteilung des Angeklagten mittlerweile mehr als zwölf Jahre zurückliegt (und somit der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB eine verminderte Gewichtung erfährt) wurde vom Erstgericht bei der Straffindung – erkennbar (vgl US 11, 12) – berücksichtigt. Eigenständige mildernde Bedeutung kommt diesem Aspekt nicht zu.
Unter Heranziehung der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB sowie der Strafzumessungsgründe erachtete das Berufungsgericht - insbesondere in Ansehung der Vorstrafenbelastung und des erhöhten Handlungs- und Gesinnungsunwerts (es liegen völlig anlassbefreite Aggressionshandlungen zum Nachteil von zwei Personen vor, deren Intention darin lag, einem scheinbaren Opfer von Gewalthandlungen Hilfe zu leisten [vgl US 3]) - die Reduzierung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder die Verhängung einer Geldstrafe als spezialpräventiv nicht ausreichend, sodass sich – vor dem Hintergrund des Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze - die vom Erstgericht verhängte (ohnedies gänzlich bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von fünf Monaten als tat- und schuldangemessen erweist. Die flankierende Bestimmung einer Probezeit in Dauer von drei Jahren ist notwendig, um den Angeklagten hinkünftig wieder zu rechtstreuen Verhalten zu motivieren.
Der Angeklagte bekämpft die Schmerzengeldzusprüche mit der Begründung, die Schmerzperioden hätten nur nach Einholung von Gutachten eines medizinischen Sachverständigen festgestellt werden dürfen.
Bei der Berechnung von Schmerzengeld sind einerseits Art, Dauer und Stärke der Schmerzen, andererseits die Schwere der Verletzung und der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes sowie die damit verbundenen Unlustgefühle zu beachten. Wenn auch für die Bemessung unter anderem die Dauer der Schmerzen von Bedeutung ist, so ist Schmerzengeld doch nicht nach Tagessätzen oder anderen auf Zeitperioden aufbauenden Sätzen zu bemessen, da diese viel zu schematisch sind (vgl Reischauer in RummelABGB³ § 1325 Rz 45). Nach der herrschenden Rechtsprechung kann daher im Strafverfahren zur Beurteilung von Schmerzengeldansprüchen auf § 273 ZPO zurückgegriffen werden (vgl RIS-Justiz RS0031614). Unter Berücksichtigung der – durch Aktenfundstellen belegten – unbedenklichen Konstatierungen des Erstgerichts zu den bei B* und C* eingetretenen Verletzungsfolgen (US 3, 8f), stößt der jeweils moderat erfolgte Zuspruch an die Privatbeteiligten auch in Ansehung deren erlittenen Unbills auf keinerlei Bedenken.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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