Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des A* B* wegen Strafe und gegen das Adhäsionserkenntnis, sowie der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 25. Februar 2026, Hv1*-94, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Neuner am 18. Mai 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben, das Adhäsionserkenntnis – das hinsichtlich C* unberührt bleibt – dahin abgeändert, dass A* B* gemäß § 369 Abs 1 StPO zur ungeteilten Hand mit C* schuldig ist, dem Privatbeteiligten D* EUR 1.000,00 Schadenersatz binnen 14 Tagen zu bezahlen; mit seinem Mehrbegehren wird D* auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten A* B* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines Mitangeklagten umfasst – wurde der am ** geborene A* B* der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A.) und der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (B.) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 19 Abs 1 und 4 Z 1 (richtig:) JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StGB wurde er weiters schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten D* zur ungeteilten Hand mit C* binnen 14 Tagen EUR 1.000,00 Schadenersatz und EUR 500,00 Teilschmerzengeld zu bezahlen. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Nachsicht der (des) mit Urteil des Landesgerichts Salzburg zu Hv4*, Hv2* und Hv3* verhängten (Teils der) Freiheitsstrafe abgesehen, gemäß § 494a Abs 6 StPO die im Verfahren Hv4* verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch zufolge hat A* B* am 10. November 2025 in ** gemeinsam mit C* und einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB)
A. D* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen fremde bewegliche Sachen, nämlich ein MacBook im Wert von EUR 1.000,00, ein Paar Schuhe „**“ im Wert von EUR 200,00 sowie Bargeld in Höhe von EUR 500,00, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er D* ein Messer vorhielt, EUR 3.000,00 forderte und in weiterer Folge eine unbekannte Schusswaffe vor ihm repetierte, während C* und der unbekannte Täter die Sachen an sich nahmen;
B. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, D* durch die sinngemäße Äußerung, er solle ihm am nächsten Tag das restliche Geld auf die EUR 3.000,00 zahlen, sonst schicke er Tschetschenen, die schlimme Sachen mit ihm machen, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung von EUR 2.500,00 zu nötigen versucht, wodurch D* am Vermögen geschädigt worden wäre.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter das Alter unter 21 Jahren und den teilweisen Versuch mildernd, erschwerend hingegen die Tatbegehung während anhängigem Verfahren (zu Hv5* des Landesgerichts Salzburg), vier einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen. Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien verwiesen die Erstrichter auf eine Tatbegehung während offener Probezeit, aber auch auf den Umstand, dass der Berufungswerber zur Tatzeit gerade einmal 18 Jahre alt war und zum anderen, dass die Tathandlungen vor der Verurteilung zu Hv5* liegen und eine Bedachtnahmeverurteilung nur deshalb nicht in Betracht kam, weil dieses Urteil seinerseits auf eine weitere Verurteilung Bedacht genommen hatte.
Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen Strafe mit jeweils gegenteiligen Anträgen, die Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis, sowie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Absehen vom Widerruf gewährter bedingter Strafnachsichten.
Die Berufung des Angeklagten ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessung schuld-, tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen bei der Strafbemessung im engeren Sinn das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (RIS-Justiz RS0090600).
Die Erstrichter haben die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst. Der von der Anklagebehörde geforderte Erschwerungsgrund des raschen Rückfalls liegt nicht vor, da nach ständiger Rechtsprechung dieses Berufungsgerichts dafür eine neuerliche Delinquenz innerhalb von sechs Monaten ab Verurteilung bzw Strafvollzug Voraussetzung ist. Davon kann angesichts einer Haftentlassung am 27. März 2025 und der neuerlichen Delinquenz am 10. November 2025 nicht die Rede sein.
Aufgrund der neuerlichen schweren Gewaltdelinquenz (vgl Pos 01 und 03 der Strafregisterauskunft) trotz zurückliegendem Strafvollzug (bedingte Entlassung aus einem dreimonatigen unbedingten Teil am 16. November 2024 und der Vollzug eines fünfmonatigen unbedingten Teils bis zum 27. März 2025) und der Tatsache, dass diese nur wenige Tage vor einem Hauptverhandlungstermin erfolgte, ist bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe eine Reduktion des Strafmaßes nicht möglich.
Zutreffend hatten die Erstrichter jedoch im Blick, dass die Voraussetzungen der §§ 31, 40 StGB nur daran scheiterten, dass die Verurteilung zu Hv5* wiederum auf eine Verurteilung zu Hv4* Bedacht genommen hatte. Damit bedarf es auch keiner Erhöhung des Strafmaßes.
Da der knapp 19-jährige Berufungswerber, der derzeit eine 10-monatige Freiheitsstrafe verbüßt, im Anschluss eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu vollziehen hat, bedarf es nicht zusätzlich des Widerrufs von weiteren sechs bzw 12 Monaten Freiheitsstrafe, um ihn in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Sehr wohl braucht es allerdings die Verlängerung der Probezeit im Verfahren Hv4* des Landesgerichts Salzburg.
Der vom Angeklagten kritisierte Wert von EUR 200,00 für ein Paar ungetragene Sportschuhe einer namhaften Firma gründet auf den als glaubwürdig beurteilten Angaben des Geschädigten, die angenommenen EUR 300,00 für ein zwei Jahre altes MacBook entspricht der allgemeinen Wirtschaftslage. Der Berufungswerber zeigt allerdings zu Recht auf, dass der Nachweis, dass die erlittene psychische Beeinträchtigung bereits Krankheitswert erlangt hat, nicht erbracht wurde. Insoweit war der Privatbeteiligte mit seinem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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