Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 31. März 2026, GZ Hv1*-27, entschieden:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Pauschalkosten bei A* B* gemäß § 381 Abs 1 Z 1, Abs 3 Z 3 StPO mit 150 Euro bestimmt werden.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 17. März 2026 (GZ Hv1*-24) wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB schuldig erkannt und zu einer – gemäß § 43 Abs 1 StGB bei dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt.
Mit dem im Rahmen der Endverfügung (Punkt VI. 4. in ON 27) am 31. März 2026 gefassten – und auch gesondert ausgefertigten (ON 33) – Beschluss erklärte das Erstgericht die Verfahrenskosten gemäß § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 29) der Staatsanwaltschaft Salzburg, die unter Hinweis auf ein monatliches Nettoeinkommen von ungefähr 1.800 Euro, wobei der Verurteilte zudem frei von Sorgepflichten sei und von Schulden in einer Höhe von lediglich 800 Euro belastet werde, die Bestimmung der Verfahrenskosten (ungeachtet der irrigen Bezeichnung des Verurteilten mit „C*“ erkennbar) bei A* B* in angemessener Höhe beantragt.
Die Beschwerde, zu der sich nur der Verurteilte inhaltlich (auf eine Bestätigung des bekämpften Beschlusses abzielend) geäußert hat, ist berechtigt.
Die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz ist gemäß den §§ 389, 390 StPO ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögenslage des Kostenpflichtigen auszusprechen. Die Eintreibung der Kosten hat aber bei rechtlicher (§ 391 Abs 1 StPO) oder faktischer (§ 391 Abs 2 StPO) Uneinbringlichkeit zu unterbleiben. Während sich § 391 Abs 1 (erster Fall) StPO auf die Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen bezieht, zielt § 391 Abs 2 StPO auf die Vermeidung fruchtloser Exekutionen ab (vgl Lendl , WK-StPO § 391 Rz 1 bis 7). Die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ersatzpflichtigen stellen die maßgebliche Entscheidungsgrundlage dar, wobei auch die Möglichkeit einer existentiell nicht belastenden Kreditaufnahme ins Kalkül zu ziehen ist ( Lendl , WK-StPO § 391 Rz 6).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die auf den eigenen Angaben des Verurteilten (ON 23, 4; vgl auch Bericht ON 19.2) fußende Einkommens- und Vermögenssituation zugrunde, wonach A* B* als Dachdecker-Lehrling einen monatlichen Nettolohn von 1.800 Euro bezieht, für niemanden sorgepflichtig ist und eine Gesamtschuldenlast von insgesamt (restlich) 800 Euro – bei monatlicher Rückzahlung in Höhe von 300 Euro, wobei sich auch die zu tragenden Wohnkosten auf 300 Euro belaufen – aufweist.
Mit Blick auf die vom Verurteilten getätigten Angaben in seiner Äußerung vom 12. Mai 2026 samt Beilagen, welche als zulässige Neuerungen zu berücksichtigen sind, ergibt sich eine geringfügige Modifizierung der wirtschaftlichen Situation wie folgt:
Laut Mitteilung des AMS vom 10. Februar 2026 erhält A* B* Arbeitslosengeld (aufgrund Schulung) samt Schulungszuschlag in einer monatlichen Höhe von ungefähr 1.550 Euro (51,62 Euro täglich), zuzüglich eines Ausbildungszuschusses von 200 Euro monatlich, womit sich ein monatlicher Nettobezug (12 mal jährlich) von 1.750 Euro ergibt. Die monatliche Ratenzahlung zu AZ U* des Bezirksgerichts Dornbirn ist mittlerweile beendet. Hinsichtlich des Restbetrages der aushaftenden Geldstrafe aus dem Verfahren AZ Hv2* (des Landesgerichts Feldkirch) erbringt B* derzeit gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG). Die monatlichen Mietkosten belaufen sich auf 510 Euro.
Ausgehend von diesen aktualisierten wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Beschwerdeargumentation der Anklagebehörde beizupflichten, dass die Festsetzung und Eintreibung angemessenerVerfahrenskosten weder eine Gefährdung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts des Verurteilten (§ 391 Abs 1 StPO) noch deren faktische Uneinbringlichkeit wegen Mittellosigkeit (§ 391 Abs 2 StPO) befürchten lässt (vgl etwa OLG Innsbruck 6 Bs 195/20g).
Die – durch die Kostenersatzpflicht womöglich gefährdete – Pflicht zur Schadensgutmachung muss sich aus jenem Schaden ergeben, welcher aus der urteilsgegenständlichen strafbaren Handlung entstanden ist ( Lendl , WK-StPO § 391 Rz 3 mwN; Önerin LiK-StPO² § 391 Rz 6). Da das Opfer angab, körperlich nicht verletzt worden zu sein (ON 2.9, 4), und im Verfahren auch kein bezifferter Privatbeteiligtenanschluss erfolgte, sind keine Schadenersatzpflichten ersichtlich, die in einem normativen Kausalzusammenhang mit den strafbaren Handlungen laut Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) stünden.
Die Gefährdung des Unterhalts orientiert sich an der Auslegung des § 61 Abs 2 StPO ( Önerin LiK-StPO² § 391 Rz 6). Ausgehend von einem unpfändbaren Betrag von monatlich ungefähr 1.590,00 Euro laut Existenzminimum-Tabelle „1 b m“ (2026) liegt das verfügbare Nettoeinkommen deutlich darüber, sodass eine relevante Unterhaltsgefährdung durch angemessen moderate Verfahrenskosten nicht zu erkennen ist, zumal auch die Möglichkeit einer Tragung „in Raten“ bzw durch eine nicht existenziell belastende Kreditaufnahme einzukalkulieren wäre. Aus Basis seines Nettoeinkommens würde der Verurteilte im Übrigen auch nicht dem Mindesttagessatz (§ 19 Abs 2 StGB) unterliegen.
Somit ist aber auch nicht zu befürchten, dass es in einem fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum (§ 8 Abs 1 GEG) zu fruchtlosen Exekutionen kommen könnte.
Der Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO ist innerhalb des von § 381 Abs 3 Z 3 StPO für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts normierten Rahmens von 150 Euro bis 3.000 Euro zu bestimmen. Gemäß § 381 Abs 5 StPO sind dabei die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen.
Angesichts des – sowohl in Bezug auf das Ermittlungsverfahren (vgl Abschlussbericht ON 2) als auch das Hauptverfahren, in welchem die Hauptverhandlung (betreffend B*) nur knapp 30 Minuten dauerte und das Urteil gekürzt ausgefertigt werden konnte – geringen Verfahrensaufwands, sowie unter Berücksichtigung der dargestellten (doch beengten) wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wird ein an der Untergrenze angesiedelter Pauschalkostenbeitrag von 150 Euro als angemessen erachtet, welcher auch keine Unterhaltsgefährdung nach sich zieht (vgl OLG Graz 8 Bs 4/25m; OLG Linz 8 Bs 137/24i ua).
Die Beschwerde ist daher im spruchgemäßen Umfang erfolgreich.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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