Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Dezember 2024, GZ **-13, den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
A* wurde im oben angeführten (Einzelrichter)Verfahren des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt und – soweit hier relevant – gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Der von ihm zu ersetzende (richtig:) Pauschalkostenbeitrag wurde rechtskräftig mit (dem Mindestbetrag von) EUR 150,00 bestimmt (ON 11).
Der Verurteilte beantragte diesen Betrag in zwei Monatsraten zu bezahlen, wobei er – unter Anschluss einiger Screenshots – begründete, er habe in letzter Zeit zu viel zu zahlen gehabt (ON 12).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Verurteilten die Zahlung der „Pauschalkosten“ in Höhe von EUR 150,00 in aufeinanderfolgenden zwei Raten beginnend mit 1. Jänner 2025 zu je EUR 75,00 bewilligt, dies mit der Maßgabe, dass gemäß § 409a Abs 4 StPO bei Verzug mit mindestens zwei Ratenzahlungen der gesamte restliche aushaftende Betrag sofort fällig wird (Terminsverlust). Begründet wurde dies damit, dass nach der aktenkundigen wirtschaftlichen Lage des Verurteilten ihn die unverzügliche Zahlung der gesamten Betrags unbillig hart treffen würde.
Gegen den Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, in der ausschließlich ein Aufhebungsantrag gestellt wird (ON 14). Begründend wurde neben fehlenden Erhebungen zur wirtschaftlichen Lage des Verurteilten moniert, dass den dem Antrag beigelegten Screenshots von Zahlungsbelegen (teils) keine Angaben zur Zahlungshöhe zu entnehmen bzw tatsächliche Auszahlungen nicht belegt seien. Aktuell seien gegen den Verurteilten keine Exekutionen anhängig.
Der Verurteilte gab zur Beschwerde keine Äußerung ab.
Nach der hier analog anwendbaren ( Lendl, WK StPO § 391 Rz 15) Bestimmung des § 409a Abs 1 StPO ist ein Zahlungsaufschub nur dann zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Zur Beurteilung des Vorliegens einer unbilligen Härtesituation ist die wirtschaftliche Lage des Zahlungspflichtigen zu erheben. Inwieweit von im Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen ausgegangen werden kann, hängt in erster Linie von deren zeitlicher Nähe ab (vgl Lässig, WK StPO § 409a Rz 4ff).
Zumal die Angaben des Verurteilten in der Hauptverhandlung am 5. Dezember 2024 zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.800,00, kein Vermögen, keine Schulden, keine Sorgepflichten) eine unbillige Härte in Ansehung des zu zahlenden Pauschalkostenbeitrags von (lediglich) EUR 150,00 nicht nahe legen und die dem kursorischen Antrag beigelegten Screenshots nicht aussagekräftig sind, ist der angefochtene Beschluss im Sinne des (ausschließlich darauf gerichteten) Beschwerdeantrags aufzuheben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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