Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 25. Februar 2026, Hv1*-36, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin GL Mag. Sperling (als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr. Rauter, MA durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die (unbedingte) Freiheitsstrafe auf 30 Monate angehoben wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB (I.1.), jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I.2.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I.3.), der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (I.4.), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB (I.5.) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (I.7.) sowie mehrerer Vergehen der Beleidigung nach § 15 Abs 1 StGB (I.6.a. und b.) schuldig erkannt.
Er hat am 10. Dezember 2025 in **
1. B* dadurch, dass er ihm – als dieser am Boden lag – einen gezielten, wuchtigen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch er eine Schwellung an der rechten Hand und eine Verletzung des Ringfingers, mit der er seinen Kopf noch schützen konnte, erlitt, eine an sich schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht;
2. C* dadurch, dass er ihm einen Schlag in sein Gesicht bzw auf sein linkes Ohr versetzte, wodurch dieser eine Trommelfellverletzung ohne Perforation mit Paukenerguss links, eine Gehörgangreizung und eine vorübergehende Hörminderung links erlitt, am Körper verletzt;
3. C* nach den Taten zu 1. und 2. durch die Äußerung, er werde ihn schlagen so- wie seiner Frau erzählen, er würde sie betrügen, gefährlich mit einer Verletzung am Körper und mit der Bekanntgabe von Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
4. C* nach den Taten zu 1. und 2. durch die Äußerung, er werde eine bekommen, sollte er nicht verschwinden, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen der Örtlichkeit zu nötigen versucht;
5. Beamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der Aufnahme der zu 1. bis 4. geschilderten Sachverhalte und seiner anschließenden Festnahme zu hindern versucht, und zwar
a. BezInsp D* und BezInsp E* F* durch Schlagen auf deren Hände sowie dadurch, dass er im Zuge der Festnahme seine Hände unter seinen Körper wegzog;
b. Insp G* durch die Äußerung: „se waratn nid da erste Polizist wos a watschn vo mia griagt“;
6. in Gegenwart von C*, B*, H*, I* J* und K*, somit vor mehreren Leuten, nachfolgende Polizeibeamte während der Ausübung ihres Dienstes bei der Aufnahme der zu 1. bis 4. geschilderten Sachverhalte beleidigt, nämlich
a. Insp. I* L* durch die Äußerungen: „I kenn jo eich oaschlecha“, „wos isn des für a dumme polizeiaktion“ sowie „es sats so hurenkinder“;
b. Insp G* durch die Äußerungen: „Wos soid i den mochn du Trottl oida“ sowie „Du bist a voitrottl“ sowie „es sats so hurenkinder“;
7. den Polizeibeamten BezInsp. E* F* durch die unter 5.a beschriebene Gewalthandlung während der Vollziehung seiner Aufgaben, nämlich im Zuge der Festnahme, in Form einer Verstauchung des linken Handgelenks und von Schürfwunden an den Fingerknöcheln am Körper verletzt.
Hierfür verhängte der Erstrichter über den Angeklagten unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB eine 22-monatige Freiheitsstrafe. Die erlittene Vorhaft vom 10. Dezember 2025, 21:50 Uhr, bis 22. Dezember 2025, 11:20 Uhr, wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (§ 38 Abs 1 Z 1 StGB). Gleichzeitig wurde mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. März 2017, Hv2*, (betreffend einen achtmonatigen Freiheitsstrafteil) gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Gegen den Ausspruch über die (Primär-)Sanktion wendet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Strafmaßanhebung.
Das Rechtsmittel ist erfolgreich.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das umfassende reumütige Geständnis, außerdem, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, sowie die Leistung eines Schmerzengeldteilbetrags (von 100 Euro; ON 35, 10) an den Privatbeteiligten F* als mildernd; erschwerend wogen demgegenüber das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen (derselben und verschiedener Art), zehn auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, die Tatbegehung trotz anstehenden Vollzugs einer Freiheitsstrafe und innerhalb offener Probezeit sowie der extrem rasche und einschlägige Rückfall.
Dieser Katalog ist mit den insoweit berechtigten Hinweisen der Berufungswerberin und der Oberstaatsanwaltschaft in deren Stellungnahme – im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten – dahin nachzujustieren, dass das Gewicht der neun, allesamt einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzungs- und Freiheitsdelinquenz durch das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB (RIS-Justiz RS0133600 [T1]; RS0091527) aggraviert wird. Negativ zu Buche schlagen ferner jedenfalls im Rahmen allgemeiner Strafbemessungsaspekte (§ 32 Abs 2 StGB; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 9 ff mwN) die verstärkte Tatbildlichkeit durch die Begehung des Widerstandsdelikts mittels Gewalt und gefährlicher Drohung sowie gegenüber mehreren Opfern, und schließlich der hohe Handlungs- und Gesinnungsunwert im strafsatzbestimmenden Körperverletzungsvorwurf durch das Versetzen eines gezielten Fußtritts gegen das bereits am Boden liegende Opfer.
Alles in allem ist damit trotz der durchaus gewichtigen Milderungsgründe die erstinstanzlich mit knapp einem Viertel des gegebenen Rahmens von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren ausgemessene Freiheitsstrafsanktion anhebungsbedürftig. 30 Monate sind tat- und schuldadäquat und entsprechen sowohl der konkreten Täterpersönlichkeit als auch sämtlichen berechtigten Präventionsbedürfnissen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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